Bürgerrechte & Polizei/CILIP 57 (2/97) | |
Umdenken in der Gesetzgebung
- Polizei-, Strafprozeß- und Strafrecht |
|
| |
von Norbert Pütter | |
| |
Die Veränderungen im Recht der Inneren Sicherheit
seit der ersten Häfte der 70er Jahre speisten
sich zumeist aus einer Mischung von polizeilichen Allmachtsphantasien
und bürokratischer Phantasielosigkeit. Sie wiesen
und weisen Polizei und Strafverfolgung einen Ort im
gesellschaftlich-staatlichen Gefüge zu, der die
Eigenarten der Apparate Innerer Sicherheit maßlos
über- und die Gefahren für die demokratische
Verfassung gefährlich unterschätzt. In einem
demokratischen Verfassungsstaat hat die Polizei keinen
'gesellschaftssanitären' Auftrag und das Strafrecht
ist nicht dazu da, irgendetwas - und sei es ein Verbrechen
- zu 'bekämpfen'.(1)
Ihre Aufgabe besteht in der
Sicherung zentraler Schutzgüter, durch die Androhung
und Verhängung von Strafen, sofern diese verletzt
werden. Das Recht der Inneren Sicherheit ist bezogen auf die Handlungen von Personen. Der Störer im Polizeirecht, der Straftäter (Verdächtiger, Beschuldigter etc.) in der Strafprozeßordnung (StPO). Diese individualistische Ausrichtung ist kennzeichnend für unseren Rechtskreis; sie geht von verantwortlich handelnden Individuen aus, die belangt werden können, wenn sie eine Gefahr verursachen oder eine kriminalisierte Handlung begehen. Dieses Modell versagt jedoch vor den modernen Großgefahren. Es wird weder dem gerecht, was kollektive Akteure (Gruppen oder Unternehmen z.B.) tun, noch kann es auf solche Phänomene angemessen reagieren, die sich nicht auf das Verhalten einzelner zurückführen lassen. Wo dies doch geschieht, indem z.B. abstrakte Gefährdungsdelikte als Straftatbestände eingeführt werden oder indem die Strafbarkeitsschwellen gesenkt werden, werden gesamtgesellschaftliche Ursachenkomplexe zu Abweichungen schuldhaft handelnder Individuen verniedlicht. Eine solche Strategie muß scheitern. Polizeirecht
Seit Mitte der 70er Jahre sind der Polizei neue Aufgabenbereiche
zugewiesen worden: Neben ihrer herkömmlichen Kernaufgabe,
der Abwehr und der Verhütung von Gefahren, wurden
ihr die "Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr"
sowie die "vorbeugende Bekämpfung von Straftaten"
als neue Aufgaben übertragen.(2)
Das Strafprozeßrecht sollte dem rechtlichen Schutz
von Beschuldigten und Angeklagten gegenüber staatlicher
Verfolgung dienen. Diese Schutzfunktion des Strafprozeßrechts
vor ungerechtfertigter, unverhältnismäßiger
oder unzulässiger staatlicher Verfolgung ist mittlerweile
in den Hintergrund getreten. Denn statt verfahrensmäßigen
und materiellen Schutz zu sichern, wurde das neue Strafprozeßrecht
zum Eingriffsrecht für die Zwecke der
'Kriminalitätsbekämpfung'
umgewandelt. Es verlängert und 'vollendet' die
polizeiliche Bekämpfungslogik, indem es gewährleistet,
daß deren Resultate in rechtsförmig zustande
gekommene Sanktionen umgesetzt werden.(4)
Verschlankungskosten
Begründet mit dem steigenden Arbeitsanfall der
Justiz, mit den besonderen Belastungen durch die deutsche
Vereinigung sowie dem angeblichen Mißbrauch von
Verteidigerrechten sind unter den Stichworten der Justizentlastung
und Verfahrensbeschleunigung in den letzten Jahren
weitere Schutzrechte aus der Strafprozeßordnung
entfernt worden (Rechtspflegeentlastungsgesetz,
Verbrechensbekämpfungsgesetz).
Entgegen den offiziellen Begründungen ist die
'Überlastung der Strafrechtspflege' Ausdruck einer
Politik, die glaubt, das Strafrecht als Allzweckwaffe
einsetzen zu können. Strafrecht
Eine demokratische Rechts- und Kriminalpolitik muß
von den Eigenarten, der Regelungslogik und dem aufklärerischen
Sinn des Strafrechts ausgehen. Das (traditionelle)
Strafrecht befaßt sich im Kern mit der "vorsätzlichen
schweren Verletzung persönlicher
Rechtsgüter".(6)
Sachverhalte, die durch den ausschließlichen
Blick auf das Verhalten einzelner verkannt werden und
die keine schwere Verletzung von persönlichen
Rechtsgütern darstellen, gehören systematisch
nicht in das Strafrecht. Auf sie muß mit anderen
Mitteln und in anderen Rechtsfeldern reagiert werden:
Sei es durch (gesellschafts-)politische Maßnahmen,
durch zivilrechtliche Möglichkeiten, durch technische
Verfahren oder Formen außerrechtlicher Konfliktschlichtung. Alternativen zur herrschenden Kriminal- gleich Kriminalisierungspolitik sind seit langem bekannt. Es mangelt nicht an Vorschlägen, das Strafrecht zu entrümpeln und nach Wegen zu suchen, die nicht zusätzliche Probleme produzieren, sondern Antworten anbieten, die zumindest perspektivisch Problemlösungen versprechen.(7) Es mangelt lediglich an dem politischen Willen, vorhandene Vorschläge umzusetzen. Im folgenden werden für einige exemplarische Komplexe die möglichen Antworten jenseits des beschränkten Horizonts der Repressionsprediger skizziert. Organisierte Kriminalität
Bevor das im folgenden für einige Bereiche von
'OK' geschieht, ist zunächst auf den Grundfehler
gegenwärtiger OK-Bekämpfung hinzuweisen,
der angemessenen Problemlösungen im Wege steht
und selbst neue Sicherheitsprobleme schafft. Der Fehler
liegt in einem Konzept von Kriminalität und daraus
resultierend einer Sichtweise von Kriminalitätsbekämpfung,
die ausschließlich auf das Handeln von Personen
orientiert ist. Daß soziale Phänomene von
handelnden Menschen produziert werden, ist selbstverständlich.
Dasselbe gilt natürlich für Handlungen, die
als kriminell definiert sind. Die entscheidende Frage
ist jedoch, ob in diesem Handeln vorzugsweise die Absichten
böswilliger Individuen zum Ausdruck kommen oder
ob dieses Verhalten nicht selbst nur Folge einer Konstellation
ist, die ihrerseits nicht auf das Verhalten einzelner
zurückgeführt werden kann. Die herrschende
Kriminalpolitik hat sich für das Individuum im
'Kampf' gegen 'die Organisierte Kriminalität'
entschieden: Sie sucht die Zentralfiguren, die Hintermänner,
die sie lenken und alles im Griff haben.
Die Betäubungsmittelkriminalität ist das eklatanteste
Beispiel für das Versagen traditioneller Kriminalpolitik.
Die medizinisch willkürlich gezogene Grenze zwischen
legalen und kriminalisierten (illegalen) Drogen wird
dem Schutzgut Gesundheit nicht gerecht. Statt dessen
produziert die Kriminalisierung Beschaffungskriminalität
sowie gesundheitliches und soziales Elend bei Abhängigen.
Die Verfolgung der 'großen Fische', der internationalen
Rauschgifthändler etc. kann das Zusammenspiel
zwischen Drogenproduzenten und -konsumenten nicht beseitigen.
Vielmehr fördert die Prohibition Tätigkeitsfelder
und Profite des illegalen Rauschgifthandels. Die vorsichtigen
Ansätze einer Liberalisierung reagieren zwar auf
diese verheerende Bilanz; sie sind aber nicht nur unzureichend,
ihnen fehlt auch ein rationales Konzept.Eine demokratische
Drogenpolitik hat sich demgegenüber an folgenden
Grundsätzen zu orientieren:
Prostitution/Menschenhandel(9)
Bei der Prostitution geht es um eine Dienstleistung.
Zu einem kriminalpolitischen Gegenstand wird Prostitution
wegen des besonderen rechtlichen Rahmens, in den sie
gestellt worden ist. Diese Regelungen führen zu
einer faktischen Recht- und Schutzlosigkeit der Huren,
die sowohl nicht zu rechtfertigende Ungerechtigkeiten
mit sich bringen (Steuerpflicht aber kein Sozialversicherungsschutz),
als auch das Feld für Unternehmer bereiten, welche
die rechtlose Situation der Frauen für eigene
'Schutzgewährung' ausnutzen. An der Wiege des
Rotlichtmilieus steht der Gesetzgeber; er sichert den
Zuhälter, der ansonsten keine Berechtigung hätte.
Dreh- und Angelpunkt für einen kriminalpolitisch
verantwortlichen Umgang mit der Prostitution ist deshalb
deren konsequente Legalisierung. Der 'Beruf Hure' ist
als ein ordentlicher Beruf anzuerkennen. Er unterliegt
damit allen Rechten und Pflichten, die für alle
legalen Berufe und Erwerbszweige gelten. Insofern sind
die Strafbestimmungen über die Förderung
der Prostitution abzuschaffen. Waffenhandel
Entkriminalisierung ist kein kriminalpolitisches Allheilmittel.
Sie wäre die falsche Antwort auf die Produktion
und den Handel mit Waffen. Allerdings ist der illegale
Bereich des internationalen Waffenhandels - zumindest
was die Bundesrepublik angeht - eher ein kleineres
Problem. Im Kern sind es die legalen und staatlich
geförderten internationalen
Waffenhandelsgeschäfte(10),
die dauerhaften Unfrieden in vielen Regionen der Welt
mit dem nötigen 'Material' versehen. Hier schafft
nur eine Politik der Abrüstung und eine grundlegende
Änderung des Außenhandels Lösungen. Kfz-Verschiebung
Die Mittel des Straf- und Strafprozeßrechts haben
sich als ungeeignet erwiesen, den Diebstahl von und
aus Kfz zu verhindern oder zu begrenzen. Alternativen
liegen hier nicht in einer intensivierten Strafverfolgung,
sondern in technischen Vorkehrungen. Durch Versicherungsbestimmungen
können die Sorgfaltspflichten der Kfz-Halter entsprechend
beeinflußt werden. Elektronische Geräte
in Kfz sind elektronisch zu sichern; ebenfalls die
Kfz selbst. Die serienmäßige Umsetzung scheiterte
bisher an den Kosten. Der Gesetzgeber kann durch entsprechende
steuerliche oder versicherungsrechtliche Maßnahmen
eine entsprechende Nachrüstung nicht geschützter
Kfz erheblich beschleunigen. Dadurch würden die
Diebstahlszahlen weiter rapide sinken. Die Hersteller
sind darüber hinaus zur irreversiblen Kennzeichnung
wichtiger Ersatzteile zu verpflichten. Eigentumskriminalität
Der Hinweis auf die geringe Schädigung, die Menschen
durch Eigentumgskriminalität im allgemeinen erfahren,
sollte an die Stelle dramatisierender Darstellungen
treten. Sofern es sich um ersetzbare Sachwerte handelt,
sind Versicherungen eine angemessene Möglichkeit,
den Schaden gering zu halten. Anders verhält es
sich bei Delikten, die als unmittelbarer Angriff auf
oder Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gewertet
werden müssen. Hierzu zählen z.B. Wohnungseinbrüche,
deren schädigende Wirkung weniger in den materiellen
Verlusten liegt, sondern darin, daß Unbekannte
unbefugt in den eigenen engsten Lebensraum eindringen.
Dies ist eine schwere Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts,
dessen Bedeutung die Gesetzgebung dadurch unterstreichen
muß, daß sie z.B. auch das Eindringen staatlicher
Agenten in diesen Raum unterbindet. Umweltkriminalität Wie beim Waffenhandel resultieren die größten Umweltprobleme nicht aus der Umweltkriminalität, sondern aus dem, was an Umweltverschmutzung erlaubt ist. Ausgreifende Kriminalisierung oder verschärfte Strafverfolgung stellen den falschen Ansatz dar. Die Alternativen liegen in einer anderen Umweltpolitik, welche die Produktion von Umweltrisiken schärferen Kontrollen unterwirft. So sind vor allem gewerberechtliche Auflagen und Kontrollen zu intensivieren und die umweltbezogene Gewerbekontrolle demokratisch zu öffnen. Verbandsklage und Einsichtsrechte in Genehmigungsakten sind die Stichworte. Was anschließend an tatsächlicher Umweltkriminalität übrig bleibt, kann von den bestehenden Umweltdezernaten der Polizei bearbeitet werden. Kriminalpolitische Antworten allein führen jedoch in die Irre. Politisches Strafrecht Im politischen Strafrecht kommt den Organisationsdelikten der §§ 129 und 129a StGB eine besondere Bedeutung zu.(12) 1976 nach dem Muster des § 129 (Kriminelle Vereinigung) in das Strafgesetzbuch eingeführt, stellt § 129a (Terroristische Vereinigung) das zentrale Instrument zur Überwachung, Verfolgung, Einschüchterung und Bestrafung politisch unliebsamer Gruppen dar.In der Praxis hat der § 129a den Charakter eines Ermittlungsparagraphen angenommen. § 129a-Ermittlungen sind mit erheblichen Eingriffsrechten verbunden (Telefonüberwachung, technische Überwachung, Verdeckte Ermittler, Rasterfahndung, Kontrollstellen etc.). Durch die vage Formulierung des Tatbestandes wird die strafverfolgerisch-polizeiliche Kontrolle politisch abweichender Gruppen und Personen erlaubt. Dabei liegen die bestrafenden und einschüchternden Wirkungen in den § 129a-Ermittlungen selbst, nicht in den gerichtlichen Sanktionen. Die §§ 129 und 129a sind ersatzlos zu streichen. Der Wegfall der Strafbestimmungen würde zudem erhebliche polizeiliche Ressourcen freisetzen, die für sinnvollere Strafverfolgung bzw. Gefahrenabwehr eingesetzt werden könnten. Kinder- und Jugendkriminalität
Beide Phänomene erleben in der öffentlichen
Diskussion gegenwärtig eine rege Konjunktur. Aber
die kriminalpolitischen Antworten auf Jugendkriminalität
stehen unter mehreren Vorbehalten: Zunächst ist
daran zu erinnern, daß auch und gerade im Hinblick
auf Jugendliche die Kriminalpolitik grundsätzlich
das nicht leisten kann, was die Instanzen der primären
und sekundären Sozialisation nicht erreicht haben.
Kriminalpolitik kann im Erfolgsfall lediglich noch
Schlimmeres verhindern oder schützend gegenüber
potentiellen Tätern und Opfern wirken. Jugendliche
befinden sich in einer Entwicklungsphase. Die Instrumente
der Kriminalpolitik, Strafandrohung und -verhängung
durch staatliche Instanzen, sind keine erfolgversprechenden
Erziehungshelfer. Sie sind vielmehr geeignet, Delinquenten
in ein kriminalisiertes Milieu einzuführen und
entsprechende Verhaltensweisen dauerhaft zu verfestigen.
Eine verantwortungsvolle Kriminalpolitik hat in Rechnung
zu stellen, daß es sich bei jugendlichen Normabweichungen
vielfach um Verhaltensweisen eines bestimmten Entwicklungsalters
handelt, die ohne repressive Interventionen mit dem
Erwachsenwerden verschwinden. Aus diesen Gründen
genießen sozial helfende und positive erzieherische
Maßnahmen Vorrang. Repressives Vorgehen ist nur
dann akzeptabel, wenn es sich um hohe Schutzgüter
handelt, die einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt
sind. Der Strafcharakter muß bei den verhängten
Sanktionen gegenüber der Förderung der Entwicklungschancen
jugendlicher Delinquenten zurücktreten. Bagatellkriminalität
Abschließend sind zwei Beispiele aus dem Bereich
der Bagatellkriminalität zu nennen, deren Entkriminalisierung
bzw. Entpönalisierung seit langem angezeigt ist:
Der Ladendiebstahl und das 'Schwarzfahren'. Die geschützten
Rechtsgüter stehen in keinem Verhältnis zu
den angedrohten Sanktionen; faktisch werden sie im
Regelfall auch nicht mehr ausgesprochen. Der Gesetzgeber
muß hieraus die Konsequenzen ziehen und die entsprechenden
Bestimmungen im Strafgesetzbuch bzw. in der Strafprozeßordnung
ändern. Grenzen der Gesetzgebung
Gesetzgebung im Bereich der Inneren Sicherheit kann
keine völlige Sicherheit garantieren, weder vor
Verbrechen noch vor Gefahren. Sie kann auch die entsprechenden
staatlichen Instanzen nicht derart ausstatten, daß
sie beides erfolgreich 'bekämpfen' könnten.
Wer dies dennoch unternimmt, wie die herrschende 'Politik
Innerer Sicherheit' in der Bundesrepublik, unterwirft
immer weitere Teile der Gesellschaft polizei- und strafrechtlicher
Zuständigkeit, ohne diese Ziele zu erreichen.
| |
Norbert Pütter ist Redaktionsmitglied und Mitherausgeber von Bürgerrechte & Polizei/CILIP |
|
Anmerkungen |
|
(1) | Vgl. Strafverteidiger 9/93, S. 490ff. |
(2) | Siehe: Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes in der Fassung des Vorentwurfs zur Änderung des ME PolG (Stand: 12.3.1986), in: Kniesel, Michael/ Vahle, Jürgen (Hg.): VE ME PolG, Heidelberg 1990 |
(3) | Vgl. Schwan, Eggert, Entwurf für ein Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei des Landes Brandenburg, Berlin 1993 |
(4) | Vgl. Kritische Justiz 2/81, S. 109ff. |
(5) | Siehe: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 49 (3/94), S. 24ff. |
(6) | Strafverteidigervereinigungen (Hg.), 15. Strafverteidigertag 1991, Köln 1992, S. 227ff. |
(7) | Siehe: Albrecht, Peter-Alexis/Hassemer, Winfried/Voß, Michael (Hg.), Rechtsgüterschutz durch Entkriminalisierung, Baden-Baden 1992; Albrecht, Peter-Alexis u.a., Strafrecht - ultima ratio, Baden-Baden 1992 |
(8) | Sieber, Ulrich/Bögel, Marion, Logistik der Organisierten Kriminalität, Wiesbaden 1993, S. 289 |
(9) | Hierzu wie zu den Bereichen Kfz-Verschiebung und Glücksspiel siehe die Vorschläge bei: Sieber, Ulrich/Bögel, Marion, Logistik der Organisierten Kriminalität, Wiesbaden 1993 |
(10) | Siehe: Berliner Zeitung v. 26.6.97; Der Tagesspiegel v. 26.6.97 |
(11) | Siehe: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 51 (2/95), S. 23ff. |
(12) | Siehe: Kritische Justiz 4/84, S. 407ff.; Gräßle-Münscher, Josef, Kriminelle Vereinigung, Hamburg 1991; Kriminologisches Journal 1991, 3. Beiheft, S. 65ff. |
(13) | Siehe: Albrecht, Peter-Alexis (Hg.): Informalisierung des Rechts, Berlin, New York 1990; Neue Kriminalpolitik 1/94, S. 29ff.; Kriminalistik 8-9/95, S. 607ff. |
Startseite | Inhaltsverzeichnis | |
© Bürgerrechte & Polizei/CILIP
1997 HTML-Auszeichnung: Martina Kant - 05.09.1997 |