CILIP Bürgerrechte & Polizei/CILIP 57 (2/97)

Vorrechte und Immunitäten für Europol

- Dokumentation des Zusatzprotokolls zur Europol-Konvention


 
Im Juni diesen Jahres sorgte Europol in Bonn kurzfristig für ungewohnte Schlagzeilen: Weil den Abgeordneten des Europa-Ausschusses die Zusatzprotokolle zur Europol-Konvention, über die sie eigentlich abstimmen sollten, gar nicht vorlagen, war der Tagesordnungspunkt abgesetzt worden. Als sie schließlich zwei Wochen später verteilt waren, wurde schnell klar, warum die Bundesregierung die Beratung lieber geräuschlos erledigt hätte: Im Protokoll über die 'Vorrechte und Immunitäten für Europol' war vereinbart worden, daß die Europol-Beamten "von jeglicher Gerichtsbarkeit" befreit werden, ihre amtlichen Schriftstücke und Materialien "unverletzlich" sind und das Amt "keinen finanziellen Kontrollen (...) hinsichtlich seiner finanziellen Transaktionen" unterliegt.

Lediglich die Immunitätsklausel stieß auf die Bedenken der Bonner Oppositionsparteien und einiger Abgeordneter der FDP. Der 'Sturm im Wasserglas' legte sich jedoch rasch wieder. Durch einen Zusatz im Begleitprotokoll zur Europol-Konvention wurden die Vorbehalte von SPD und FDP ausgeräumt. Danach soll der Immunitätsschutz der Europol-BeamtInnen "überprüft" werden, wenn Europol neue Aufgaben zuerkannt bekommt.(1)

Nachfolgend wird das Zusatzprotokoll in seinen entscheidenden Artikeln dokumentiert.


PROTOKOLL

AUFGRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND VON ARTIKEL 41 ABSATZ 3 DES EUROPOL-ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR EUROPOL, DIE MITGLIEDER DER ORGANE, DIE STELLVERTRETENDEN DIREKTOREN UND DIE BEDIENSTETEN VON EUROPOL(2)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (...)

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen

(...)

ARTIKEL 2
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs

(1) Europol genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die Haftung nach Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens hinsichtlich unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung.

(2) Die Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben von Europol genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs, gleichviel in wessen Besitz und wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden.

ARTIKEL 3
Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive von Europol sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden und von wem sie geführt werden.

ARTIKEL 4
Befreiung von Steuern und Abgaben

(1) Europol, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von Europol von jeder direkten Steuer befreit.

(2) Europol ist bei größeren Käufen für den amtlichen Gebrauch von den indirekten Steuern und Abgaben befreit, die in den Preisen für bewegliche und unbewegliche Güter und Dienstleistungen inbegriffen sind. Die Befreiung kann im Wege einer Rückerstattung gewährt werden.

(3) Die gemäß diesem Artikel mehrwert- oder verbrauchsteuerfrei erworbenen Gegenstände dürfen nicht verkauft oder auf andere Weise veräußert werden, es sei denn, dies geschieht unter Bedingungen, die mit dem Mitgliedstaat vereinbart worden sind, der die Befreiung gewährt hat.

(4) Für Steuern und Abgaben, die als Vergütung für besondere Dienstleistungen erhoben werden, wird keine Befreiung gewährt.

ARTIKEL 5
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Europol unterliegt keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen und Notifizierungspflichten hinsichtlich seiner finanziellen Transaktionen oder Stillhaltevereinbarungen und kann frei

a) Devisen über amtlich anerkannte Stellen kaufen, besitzen und über diese verfügen;

b) Konten in jeder Währung unterhalten.

ARTIKEL 6
Erleichterungen und Immunitäten in bezug auf den Nachrichtenverkehr

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten Europol, für alle amtlichen Zwecke Nachrichten frei und ohne vorherige Sondergenehmigung zu übermitteln, und schützen das Recht von Europol auf freien Nachrichtenverkehr. Europol ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

(2) Europol hat bei seinem amtlichen Nachrichtenverkehr, soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 vereinbar ist, Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als die Mitgliedstaaten jeder internationalen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplomatischen Vertretungen, in bezug auf Prioritäten für die Übermittlung im Postwege, durch Kabeltelegramme, Telegramme, Fernschreiben, über Funk, Fernseh- und Fernsprechverbindungen, Verbindungen über Fernkopierer und Satellit oder sonstige Verbindungen.

ARTIKEL 7
Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die Mitgliedstaaten erleichtern den in Artikel 8 aufgeführten Personen im Bedarfsfall die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung der Dienstgeschäfte. Unbeschadet dessen kann ein angemessener Nachweis dafür verlangt werden, daß Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im Sinne dieses Artikels erheben, unter die in Artikel 8 aufgeführten Kategorien fallen.

ARTIKEL 8
Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder der Organe und des Personals von Europol

(1) Die Mitglieder der Organe und des Personals von Europol genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:

a) unbeschadet des Artikels 32 und, soweit anwendbar, des Artikels 40 Absatz 3 des Übereinkommens Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder des Personals von Europol;

b) Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke und anderen amtlichen Materials.

(2) Die Mitglieder des Personals von Europol, auf deren Gehälter und Bezüge eine Steuer zugunsten von Europol gemäß Artikel 10 erhoben wird, genießen Befreiung von der Einkommensteuer auf die von Europol gezahlten Gehälter und Bezüge. Diese Gehälter und Bezüge können jedoch bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete von Europol und deren Familienangehörige gezahlt werden.

(3) Auf die Mitglieder des Personals von Europol finden die Bestimmungen des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

ARTIKEL 9
Ausnahmen von den Immunitäten

Die Immunität, die den in Artikel 8 genannten Personen gewährt wird, gilt nicht im Falle eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen erlittener Schäden, einschließlich Körperverletzung oder Tod infolge eines Verkehrsunfalls, der durch eine solche Person verursacht wurde.

ARTIKEL 10
Steuern

(1) Die Mitglieder des Personals von Europol, die mindestens für ein Jahr angestellt sind, unterliegen einer Steuer zugunsten von Europol, die gemäß den von Europol festgelegten und vom Verwaltungsrat gebilligten Bestimmungen und Verfahren auf die von Europol gezahlten Gehälter und Bezüge erhoben wird.

(2) Die Namen und Anschriften der in diesem Artikel genannten Mitglieder des Personals von Europol sowie aller anderen auf Vertragsbasis bei Europol beschäftigten Personen werden von den Mitgliedstaaten jedes Jahr mitgeteilt. Allen diesen Personen stellt Europol jährlich eine Bescheinigung aus, in der der gesamte Brutto- und Nettobetrag der von Europol für das betreffende Jahr gezahlten Vergütungen jeglicher Art und auch die Einzelheiten und auch die Art der Zahlungen sowie die an der Quelle einbehaltenen Beträge angegeben sind.

(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete von Europol und deren Familienangehörige gezahlt werden.

ARTIKEL 11
Schutz des Personals

Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Direktors und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle zweckdienlichen Schritte, um die nötige Sicherheit und den Schutz der in diesem Protokoll genannten Personen, deren Sicherheit aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für Europol gefährdet ist, zu gewährleisten.

ARTIKEL 12
Aufhebung der Immunitäten

(1) Die nach diesem Protokoll gewährten Vorrechte und Immunitäten werden im Interesse von Europol und nicht zum persönlichen Vorteil der Betreffenden gewährt. Europol und alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, in jeder sonstigen Hinsicht die Gesetze und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten.

(2) Der Direktor hat die Immunität von Europol oder eines Mitglieds seines Personals in allen Fällen aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen von Europol aufgehoben werden kann. Hinsichtlich des Direktors, des Finanzkontrolleurs und der Mitglieder des Haushaltsausschusses hat der Verwaltungsrat die gleiche Verpflichtung. Im Falle von Mitgliedern des Verwaltungsrates ist der jeweilige Mitgliedstaat für die Aufhebung der Immunität zuständig.

(3) Ist die Immunität von Europol im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 aufgehoben worden, so werden die von den Gerichten der Mitgliedstaaten angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Anwesenheit des Direktors oder seines Beauftragten unter Beachtung der im Übereinkommen oder aufgrund des Übereinkommens festgelegten Regeln der Vertraulichkeit durchgeführt.

(4) Europol arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, und verhindert jeden Mißbrauch der nach diesem Protokoll gewährten Vorrechte und Immunitäten.

(5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaates ein Mißbrauch der nach diesem Protokoll gewährten Vorrechte und Immunitäten vor, so nimmt die nach Absatz 2 für die Immunitätsaufhebung zuständige Stelle auf Antrag mit den zuständigen Behörden Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Mißbrauch gegeben ist. Führen die entsprechenden Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit nach dem Verfahren des Artikels 13 geregelt.

ARTIKEL 13
Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität von Europol oder die einer Person aufzuheben, die aufgrund ihrer amtlichen Stellung Immunität nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 genießt, werden vom Rat gemäß dem Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel der Beilegung erörtert.

(2) Werden solche Streitigkeiten nicht beigelegt, so legt der Rat einstimmig die Modalitäten fest, nach denen sie beizulegen sind.

ARTIKEL 14
Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

ARTIKEL 15
Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.

(3) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

ARTIKEL 16
Beitritt

(...)

ARTIKEL 17
Evaluierung

(1) Dieses Protokoll wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten unter der Aufsicht des Verwaltungsrates evaluiert.

(2) Die Immunität gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird nur für Amtshandlungen gewährt, die in Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 des Übereinkommens in der am 26. Juli 1995 unterzeichneten Fassung erfolgen. Vor jeder Änderung oder Ergänzung der Aufgaben nach Artikel 3 des Übereinkommens findet eine Überprüfung nach Absatz 1 statt, insbesondere im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13.

ARTIKEL 18
Änderungen

(...)

ARTIKEL 19
Verwahrer

(...)


 
Anmerkungen
(1) Frankfurter Rundschau v. 25.6.97
(2) In: Bericht der Bundesregierung zum Stand der Verhandlungen zu den ergänzenden Europol-Rechtsakten, Stand 12.6.97

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HTML-Auszeichnung: Martina Kant - 05.09.1997