CILIP Bürgerrechte & Polizei/CILIP 58 (3/97)

Umweltkriminalität

- Anmerkungen zu einer Straftat


 
von Otto Diederichs
 
Die Erkenntnis, daß die Erhaltung und der Schutz ihrer Umwelt für die Menschen eine (Über-)Lebensnotwendigkeit darstellt, ist in der Bundesrepublik noch nicht alt. Ein - zeitweise zur Massenbewegung gewordenes - Umweltschutzbewußtsein gibt es hierzulande erst seit ca. 20 Jahren. Umso erstaunlicher ist es, daß die Gefahr der Umweltverschmutzung von Politikern (und Juristen) bereits in den 70er Jahren anerkannt wurde. Verabschiedet wurden zunächst Einzelgesetze. 1973 wurden Delikte gegen die Umwelt erstmals in der 'Polizeilichen Kriminalstatistik' (PKS) gesondert ausgewiesen. Bei aller gebotenen Skepsis bildet sie seither die Grundlage, um einen Einblick in die erfaßte Entwicklung nicht-legaler Umweltverstöße zu gewinnen.

1973 wies die Statistik 2.321 Fälle aus,(1) wobei 1.917 Täter registriert wurden.(2) Die Tatorte lagen in der überwiegenden Zahl der Fälle (1.607) in Orten bis zu 20.000 EinwohnerInnen, also im ländlichen Bereich.(3) Außer Alter und Nationalität der Täter lassen sich weitergehende Angaben nicht machen, da die PKS noch nicht nach der Art der Delikte unterschied. Erst ab 1974 wurden Straftaten gegen das 'Wasserhaushaltsgesetz' (WHG) und gegen das 'Abfallbeseitigungsgesetz' (AbfG) und schließlich ab 1975 auch jene gegen das 'Bundes-Immissionsschutzgesetz' (BImSchG) gesondert ausgewiesen.

In den Folgejahren stieg die Erfassung von Umweltdelikten kontinuierlich an: Waren es 1973 noch 2.321, so wies die PKS für das Jahr 1974 bereits 2.800 Delikte aus; 1975 waren es schließlich 3.445.

Öffentliches Bewußtsein

Nach der ersten Aktivitätswelle Anfang der 70er Jahre, die durch einige größere Skandale ausgelöst worden war, blieb die Zahl bis 1978 (3.699) weitgehend konstant. Erst nachdem Ende der 70er Jahre erneut öffentliche Diskussionen über den Umweltschutz geführt wurden, stieg auch die Zahl der registrierten Delikte wieder an. Ab 1979 (4.382) bundesweit um 10-20% jährlich. Die Schwerpunkte lagen dabei hauptsächlich in den Stadtstaaten.(4)

1980 schrieb der Bundesgesetzgeber mit dem 18. Strafrechtsänderungsgesetz (StÄG) die wichtigsten Strafvorschriften im Umweltbereich im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) fest.(5) Tatbestände wie das Freisetzen ionisierender Strahlen, unerlaubtes Betreiben von Atomanlagen, unerlaubter Umgang mit atomaren Brennstoffen, unerlaubtes Betreiben von Anlagen, Freisetzen von Giften, Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigung, umweltgefährdende Abfallbeseitigung, Gefährdung von Schutzgebieten, übermäßige Lärmbelästigung etc., die zuvor in strafrechtlichen Nebengesetzen erfaßt waren, gelten seit dem 1.7.80 als Straftatbestände.
Bei der Verfolgung dieser Delikte rangierte die Verschmutzung von Gewässern mit einem Anteil von knapp 80% an erster Stelle. Irreguläre Abfallbeseitungen (16%) und Immissionsdelikte (2,5%) machten demgegenüber einen weit geringeren Anteil aus.(6)
Der Grund für die Übergewichtung bei Gewässerverunreinigungen lag/liegt zum einen in ihrer vergleichsweise einfachen Erkennungsmöglichkeit und zum anderen in der traditionellen Spezialisierung der Wasserschutzpolizei auf derartige Delikte. Die höchste Dunkelziffer wiesen/weisen Luftverunreinigungen auf. Hinsichtlich der Tatverdächtigen sind "Spitzenreiter (...) die Landwirte (1983 = 40,2%) vor den Arbeitnehmern - im wesentlichen Matrosen und LKW-Fahrer - und den Privatpersonen (Autofahrer, Hausbesitzer)", resümierte Mitte 1984 der Bonner Kriminologe Werner Rüther.(7) Seine Aussagen decken sich mit Untersuchungen des Umweltbundesamtes, das bereits in seiner Auswertung der polizeilichen Kriminalstatistik für 1976 zu dem Schluß gekommen war: "Der 'Umweltstraftäter 1976' ist deutscher Staatsangehöriger, männlichen Geschlechts, zwischen 40 und 60 Jahre alt und kriminalpolizeilich bislang noch nicht in Erscheinung getreten. Er hat die Volksschule besucht, einen Beruf erlernt und ein regelmäßiges Einkommen. Er wohnt in einer Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohnern und verstößt gegen die §§ 38, 39 WHG, wobei er die Tat allein begeht".(8) Diese Aussage wurde in den folgenden Jahren im wesentlichen fortgeschrieben. In erster Linie waren es somit die übermäßige Verwendung von Gülle bei der Düngung der Felder oder deren direkte Einleitung in Gewässer sowie der unsachgemäße Ölwechsel bei Kraftfahrzeugen bzw. Tankreinigungen bei Schiffen u.ä., die zur Einleitung von Ermittlungs- und Strafverfahren führten. "Das neue Umweltstrafrecht ist (...) mehr eine Folge von allgemeinen politischen Entwicklungen als eine Folge von systematischen Überlegungen zu solchen Fragen, wie man die Umweltkriminalitätskontrolle im Sinne eines verbesserten Umweltschutzes tatsächlich effektiver ausgestalten kann. Das Gesetz hatte deutlich mehr symbolischen als instrumentellen Charakter", hatte Rüther bereits anläßlich eines Referates an der Polizei-Führungsakademie festgestellt.(9) In seiner Stellungnahme zu einer Anhörung der SPD-Bundestagsfraktion im Juli 1984 wurde er noch deutlicher und erklärte, daß der "Täteranteil aus dem Bereich der Industrie- und Gewerbebetriebe" sogar noch kontinuierlich abnehme "(von 24% 1978 auf 14% 1983), öffentliche Betriebe, Behörden und Amtsträger bleiben nach wie vor unbedeutend (2,7 bis 1,0%)".(10)

"Der 'Zugriff' der Strafbestimmungen beschränkt sich demnach nur auf die Verhaltensweisen, die am leichtesten sichtbar und somit feststellbar sind. Bei der Erfassung der Umweltverstöße ist die schädliche Auswirkung des einzelnen Delikts nur von äußerst nachrangiger Bedeutung", schlußfolgerten FachanwältInnen.(11)

Konjunktur eines Deliktes

Gleichwohl hatte die Auseinandersetzung mit Umweltdelikten in den 80er Jahren Konjunktur. Im Januar 1984 leitete der hessische Landesverband des 'Bund(es) für Umwelt und Naturschutz Deutschland' (BUND) den ihm nahestehenden Gruppen und Organisationen die Ergebnisse seiner "justizinternen Arbeitsgruppe"(12) zu und regte u.a. eine "interfraktionelle (Die Grünen/SPD) Erörterung - auf Ausschußebene - in Form eines Hearings" an.(13)

Erstaunlicherweise griffen seinerzeit jedoch nicht Die Grünen die Gedanken des BUND auf, wie es zu vermuten gewesen wäre. Vielmehr waren es die Sozialdemokraten, die das Thema auf der politischen Bühne als erste medienwirksam besetzten, indem sie am 25. Juli 1984 eine öffentliche Anhörung zur 'Umweltkriminalität' durchführten. In einer ersten Bewertung bilanzierte der damalige stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Alfred Emmerlich anschließend als notwendige Maßnahmen u.a.: "Die Zusammenarbeit zwischen Umweltbehörden und Ermittlungsbehörden muß dringend verbessert werden. (...) Nach dem Vorbild der Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität und der Wirtschaftsstrafkammern müssen bei den Staatsanwaltschaften Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Umweltkriminalität eingerichtet werden und wir brauchen Umweltstrafkammern. Auf polizeilicher Ebene bedarf es einer Konzentration besonders sachkundiger Polizeibeamter in Schwerpunktdezernaten für Umwelt-Kriminalität. (...) Eine kontinuierliche Fortbildung der in Umwelt-Strafsachen tätigen Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamten ist erforderlich".(14) An die entscheidenden Punkte allerdings wagte sich die SPD nicht heran: "Die Frage, inwieweit auch derjenige strafbar sein soll, der zwar verwaltungsrechtlich befugt handelt, aber Umweltschäden gravierenden Ausmaßes (ein Fluß kippt um) verursacht, bedarf noch sorgfältiger Überlegungen. Ebenfalls noch weiterer Erörterungen bedarf die Frage einer sog. Amtsträgerhaftung und der Sanktionierung einer Verletzung der Anzeigepflicht".(15)

Auch bei der Polizei hatte das Thema Konjunktur, was sich u.a. in gesteigerten Aktivitäten der Berufsverbände ausdrückte. Bereits im September 1982 hatte der 'Bund Deutscher Kriminalbeamter' (BDK) eine Fachtagung unter das Motto 'Das Verbrechen an Natur und Umwelt als internationales Problem' gestellt (16) und noch im gleichen Jahr eine Dokumentation polizeilicher Überlegungen und Aktivitäten vorgelegt,(17) der im April 1984 dann eine eigene Bekämpfungskonzeption folgte.(18)
Ein Jahr später zog die 'Gewerkschaft der Polizei' (GdP) nach und veranstaltete ebenfalls eine Fachtagung 'Umwelt- und Wirtschaftskriminalität'(19) sowie drei Jahre später ein weiteres Symposium.(20) Die tatsächlichen polizeilichen Bekämpfungsstrategien, Strukturen und Ausstattungen waren indes mangelhaft und eher auf die Verfolgung von Bagatelldelikten ausgerichtet (siehe S. 22ff.).

Insgesamt registrierte Umweltschutzdelikte nach PKS

1973 2.321
1974 2.800
1975 3.445
1976 3.395
1977 3.784
1978 3.699
1979 4.382
1980 5.151
1981 5.844
1982 6.750
1983 7.507
1984 9.805
1985 12.875
1986 14.853
1987 17.930
1988 21.116
1989 22.816
1990 21.412
1991 23.202
1992 23.387
1993 29.732
1994 32.082
1995 35.643
1996 39.641

 
 
Zwar stieg die Zahl der registrierten Straftaten gegen die Umwelt in den Statistiken kontinuierlich an, deren Ahndung hingegen zeigte eher gegenläufige Tendenzen. "Verfahrenseinstellungen, noch dazu zu einem Großteil wegen Geringfügigkeit, stellen in stetig wachsendem Maße die Regel-Erledigungsform von Umweltstrafsachen dar. Nur etwa jedes vierte staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren führt heute noch zur Anklage bzw. zu einem Strafbefehl, kaum mehr als jedes zehnte zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Kommt es tasächlich einmal zu Verurteilungen, betreffen diese mehrheitlich einfache Fallgestaltungen des beruflichen und privaten Alltags. Entsprechend liegt das Strafmaß zu zwei Dritteln im Geldstrafenbereich bis zu 30 Tagessätzen und nur zu 5% über der registerrechtlich bedeutsamen Grenze von 90 Tagessätzen; Freiheitsstrafen sind praktisch ohne jede Relevanz", zu diesem Ergebnis kam 1989 eine Analyse des Max-Planck-Institutes für Strafrecht in Freiburg/Breisgau.(21) Als Grund hierfür machte der Autor Volker Meinberg allerdings weniger ein Vollzugsdefizit bei der Polizei aus, als vielmehr die "bunte Vielfalt" im materiellen Umweltstrafrecht und den entsprechenden Nebengesetzen sowie die Probleme der sog. Verwaltungsakzessorietät.(22)

Die legale Umweltverschmutzung

Genau hier lag und liegt bis heute das Dilemma, denn das Umweltstrafrecht ist im wesentlichen angebunden an Verwaltungsvorschriften und verwaltungsrechtliche Genehmigungen (Verwaltungsakzessorietät). Strafrechtlich verfolgt werden kann also nur derjenige, der fahrlässig, unbefugt, unerlaubt oder pflichtwidrig handelt. Bei der Vergabe von Genehmigungen und bei der Kontrolle ihrer Einhaltungen neigen die Ordnungsbehörden dann allerdings dazu, anstelle von Kontrolle und Kontrollierbarkeit auf Vertrauen zu setzen. Nicht nur, daß Genehmigungen häufig recht weitreichend erteilt werden, vielfach wissen die Behörden um die von privaten oder kommunalen Firmen verursachten Schäden, nehmen sie aber aus Rücksicht auf die prekäre finanzielle Situation der Kommunen oder aus Angst um den Verlust von Arbeitsplätzen hin. "Vorherrschend ist die Auffassung der Behörden, daß sie die Partner der Wirtschaft seien, die die Entwicklung der Wirtschaft zwar steuern, jedoch nicht durch präventive Maßnahme behindern dürfen. Erfolgversprechender sei es vielmehr, formlose Mittel statt dem Instrumentarium hoheitlichen Zwangs anzuwenden".(23) Diese bereits 13 Jahre zurückliegende Einschätzung ist auch heute noch zutreffend. Folgerichtig stand Mitte/Ende der 80er Jahre am Beginn jedes zweiten umweltstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine private Anzeige (die vor allem private Vorgänge zum Gegenstand hatte).(24) Durch die Mitteilung einer Behörde wurde bundesweit nur etwa jedes vierte Verfahren ausgelöst, wobei es sich dabei mehrheitlich um selbst geschädigte Kommunen und nicht um Anzeigen von Genehmigungsbehörden im engeren Sinne handelte.(25)

Zwischen den Genehmigungs- und den Ermittlungsbehörden besteht deshalb ein bis heute fortdauernder Konflikt. Die Forderung nach einer Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden ist daher, neben der Verstärkung der eigenen Ermittlungskapazitäten, die zentrale, ständig wiederkehrende Forderung bei Polizei und Staatsanwaltschaft, ohne daß sich hier jedoch tatsächlich etwas entscheidendes geändert hätte.

Umweltkriminalität: Ein Modethema?

Mittlerweile ist es um Umweltschutzdelikte wieder relativ ruhig geworden. Das dürfte nicht zuletzt damit zusammenhängen, daß dies in Zeiten anhaltender wirtschaftlicher Rezession kein besonders populäres Thema darstellt. Auch bei den Umweltschutzverbänden gibt es hier keine festen eigenen Positionen, geschweige denn Initiativen. Vielmehr beschränkt man sich darauf, bisher Erreichtes zu halten und alte Forderungen, etwa nach einer (genehmigungs-)behördlichen Anzeigepflicht zu erneuern. Das geht z.T. soweit, daß zwischen großen und kleinen Umweltstraftaten nicht mehr grundsätzlich unterschieden wird. So gesteht ein Rechtsanwalt der Hamburger 'Greenpeace'-Zentrale zwar zu, daß die Genehmigungen für die Industrie so großzügig ausgelegt sind, daß Unternehmen in strafrechtlichem Sinne nicht in Erscheinung treten, weil sie ihre Erlaubnis gar nicht ausschöpfen, tritt zugleich aber auch dafür ein, die Verursacher kleinerer Vergehen ohne Wenn und Aber zu belangen. Wirtschaftliche Interessen als Grund für Umweltverstöße, so seine Argumentation, sind auch in diesen Fällen gegeben, insbesondere auf dem Lande. Zudem ergäben viele kleinere Verstöße in ihrer Summe ebenfalls eine Belastung, die immer auf Kosten der Allgemeinheit gehe. Ein Unterschied sei somit hier generell nicht zu machen.(26) Für ihn liegt das Verfolgungsproblem daher zuvörderst in "kriechenden Schäden", d.h. der Altlasten, die sich manchmal erst nach Jahren zeigen, wenn ein Betrieb u.U. schon lange nicht mehr existiert. Zu kurze Verjährungsfristen und der behördliche Wirrwarr seien bei der Verursachersuche das Hauptproblem im Bereich notwendiger Sanierungen. Gefährdungshaftungen (ohne Ausnahme und mit klaren Maßstäben) und regionale Sanierungsfonds seien ein geeigneter Weg, hier zu einer besseren Selbstkontrolle und -steuerung der Wirtschaft zu gelangen. Andererseits seien (erweiterte) Akteneinsichtsrechte für Interessenverbände notwendig, obgleich auch 'Greenpeace' diesen Weg nicht systematisch genug beschreite.

Dies alles sind sicherlich richtige Argumente, von der Umweltdiskussion der 80er Jahre, die noch sehr wohl zwischen großindustriellen Verschmutzern und privaten 'Umweltferkeln' unterschieden hat, sind sie jedoch wieder weit entfernt.
Wenn heute von Straftaten gegen die Umwelt berichtet wird, dann zumeist von "Umweltkriminalität" als einem Bestandteil der sog. organisierten Kriminalität. Meist ist es dabei dann der (Gift-)Mülltourismus, von dem das Bundeskriminalamt im vergangenen Jahr 200 Fälle registrierte,(27) der im strafrechtlichen Bereich auf öffentliches Interesse stößt.

Über diesen Umweg speist die Umweltschutzdiskussion der 70er und 80er Jahre damit das kriminalistische Modethema der Neunziger. Alles weitere, so scheint es, überläßt man den staatlichen Institutionen - und so kann auch eine ansonsten überaus farblose Umweltministerin wie Angela Merkel überraschend glänzen: Im September diesen Jahres legte sie den Entwurf eines 'Umweltgesetzbuches' vor, in dem eine Expertenkommission in fünfjähriger Arbeit versucht hat, in einem Gesetzeswerk mit "Modellcharakter" alle umweltrelevanten Bestimmungen zusammenzuführen. Der insgesamt 775 Paragraphen zählende Entwurf solle, so Merkel, "zentrale Grundlage einer intensiven und kritischen Prüfung und Diskussion" sein. Sie wolle die Arbeit an diesem Werk nun "Schritt für Schritt" voranbringen.(28) Ein solches 'Umweltgesetzbuch' hatten die Freien Demokraten bereits 1982 angemahnt.(29) Behält man das Tempo bei, so werden es wohl kurze Schritte auf einem langen Weg werden.

 
 

Otto Diederichs ist Redakteur und Mitherausgeber von Bürgerrechte & Polizei/CILIP; freier Journalist in Berlin
 
Anmerkungen
(1) Vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 20 (1/85), S. 5
(2) Kriminalistik 10/82, S. 521
(3) Ebd.
(4) Vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 20 (1/85), S. 5
(5) StGB §§ 324-330d
(6) Vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 20 (1/85), S. 4
(7) SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag/Arbeitskreis Rechtswesen, Umweltkriminalität - Anhörung der SPD-Bundestagsfraktion, Bonn 1984, S. 33
(8) Umweltbundesamt, Umweltschutzdelikte 1976. Eine Auswertung der polizeilichen Kriminalstatistik (Materialien 1/78), Berlin 1978, S. 29
(9) Rüther, Werner, Ermittlungen der Ursachen für den Anstieg der polizeilich festgestellten Umweltschutzdelikte, in: Schriftenreihe der Polizei-Führungsakademie 1/84, S. 59
(10) SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag/Arbeitskreis Rechtswesen, Umweltkriminalität, S. 33
(11) Zeitschrift für Rechtspolitik 3/84, S. 63
(12) Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Personal- und organisatorischbedingte Vollzugsdefizite in der Bekämpfung der modernen Wirtschaftskriminalität (einschl. Umweltkriminalität) und ihre Lösungsmöglichkeiten, Frankfurt/M. 1984
(13) Schreiben v. 26.1.84
(14) Informationen der Sozialdemokratischen Bundestagsfraktion v. 26.7.84
(15) Ebd.
(16) Bund Deutscher Kriminalbeamter, kripo international '82, Berlin 1982
(17) Bund Deutscher Kriminalbeamter, Das Verbrechen an Natur und Umwelt als internationales Problem, Berlin 1982
(18) Bund Deutscher Kriminalbeamter, Konzeption zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, Berlin 1984
(19) Gewerkschaft der Polizei/LV Berlin, Umweltkriminalität + Wirtschaftskriminalität = Gesellschaftpolitische Brennpunkte des Verbrechens. Ist die Polizei hilflos?, Berlin 1985
(20) Gewerkschaft der Polizei, Polizei und Umweltkriminalität, Hamburg 1988
(21) Kriminalistik 1/89, S. 17
(22) Ebd., S. 18ff.
(23) SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag/Arbeitskreis Rechtswesen, Umweltkriminalität - Anhörung der SPD-Bundestagsfraktion, Bonn 1984, S. 215
(24) Kriminalistik 1/89, S. 23
(25) Ebd., S. 41
(26) Gespräch v. 17.9.97
(27) die tageszeitung v. 1.8.97
(28) Der Tagesspiegel v. 10.9.97
(29) Bund Deutscher Kriminalbeamter, kripo international '82, Berlin 1982, S. 4

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HTML-Auszeichnung: Martina Kant - 31.12.1997