Bürgerrechte & Polizei/CILIP 59 (1/98) | |
Memorandum of Understanding (Dokumentation) | |
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Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bekunden aufgrund der Gemeinsamen Erklärung des Bundesministers des Innern der Bundesrepublik Deutschland und des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 27. November 1995 sowie der anschließend geführten Gespräche zu ihrer Umsetzung und unbeschadet bestehender Abkommen und Vereinbarungen die Bereitschaft, ein kooperatives Sicherheitssystem an der gemeinsamen Grenze und in den Grenzgebieten im Einvernehmen einerseits mit den Ländern Baden-Württemberg und Bayern sowie andererseits den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aarau, Zürich, Schaffhausen, Thurgau und St. Gallen zu betreiben. Zu diesem Zweck soll die Zusammenarbeit folgende Bereiche umfassen: 1. Die Polizei-, die Grenzpolizei- sowie die Grenzwacht-, Grenzschutz- und Bahnpolizeibehörden sollen in den Grenzgebieten die Zusammenarbeit verstärken bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, vor allem im Bereich der illegalen Zuwanderung, sowie bei der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Verfolgung von Straftaten auf der Grundlage und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Die internationale Kooperation auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) soll in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne dieses Memorandum of Understanding in den Grenzgebieten ergänzt werden, 2. Die Zollverwaltungen sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in diese Zusammenarbeit auch insoweit einbezogen werden, als sie Aufgaben in Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkehrs wahrnehmen. Die Zusammenarbeit der Zollbehörden aufgrund bestehender oder künftiger bi- oder multilateraler Vereinbarungen soll unberührt bleiben. 3. Behörden Die deutsche Seite weist darauf hin, daß 3.1 in der Bundesrepublik Deutschland 3.1.1 Polizeibehörden in den Grenzgebieten sind, in Baden-Württemberg die Landespolizeidirektion Freiburg, die Landespolizeidirektion Tübingen, die Wasserschutzpolizeidirektion Mannheim, und ihre jeweils nachgeordneten Dienststellen sowie das Landeskriminalamt in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung in den Grenzgebieten, wobei in Fällen von übergeordneter und überregionaler Bedeutung das Bundeskriminalamt nachrichtlich beteiligt werden soll, in Bayern das Präsidium der bayerischen Grenzpolizei, die Grenzpolizeiinspektion Lindau, das Polizeipräsidium Schwaben, die Polizeidirektion Kempten sowie das Landeskriminalamt in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung in den Grenzgebieten, wobei in Fällen von übergeordneter und überregionaler Bedeutung das Bundeskriminalamt nachrichtlich beteiligt werden soll, 3.1.2 Grenzschutz- und Bahnpolizeibehörden in den Grenzgebieten sind: das Grenzschutzamt Weil am Rhein, das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Stuttgart, 3.1.3 die Zollbehörden in den Grenzgebieten, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, sind: die Hauptzollämter Lörrach, Waldshut, Singen, Konstanz, Friedrichshafen und Lindau, die Zollbehörden in den Grenzgebieten, soweit sie Aufgaben in Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen: die oben genannten Hauptzollämter sowie die Zollfahndungsämter Freiburg, Stuttgart und München. Die schweizerische Seite weist darauf hin, daß 3.2 in der Schweiz die zuständigen Behörden sind 3.2.1 die Kantonspolizeien und Fremdenpolizeien der im Einleitungsabsatz genannten Kantone, 3.2.2 die im Grenzgebiet tätigen Polizeibehörden des Bundes 3.2.3 das Grenzwachtkommando Basel und Schaffhausen sowie der Zolluntersuchungsdienst Basel und Schaffhausen. In Fällen von übergeordneter und überregionaler Bedeutung soll das Bundesamt für Polizeiwesen nachrichtlich beteiligt werden. 4. Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, zur Intensivierung und zum Ausbau der bisherigen Zusammenarbeit folgende Sofortmaßnahmen zu ergreifen: 4.1 Gewährleistung einer einheitlichen Lageanalyse und Einsatzplanung Beide Seiten
4.2 Erweiterung der Kommunikationsstrukturen und -wege Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, ihr Kommunikationsnetz auszubauen und
4.3 Verbesserung des lnformationsaustauschs Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft,
4.4 Verstärkung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen sowie bei der Verhütung von Straftaten Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft,
4.5 Kooperative Grenzkontrollpraxis
4.6 Gemeinsame Bestrebungen zu einer erleichterten Rückführung von Drittausländern Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft,
5. Datenübermittlung Die Datenübermittlung soll im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen nationalen Bestimmungen, bei der Übermittlung von Daten durch Polizeibehörden der Länder nach den landesrechtlichen Datenschutzvorschriften erfolgen. 6. Überprüfung der Realisierung Eine gemeinsame Arbeitsgruppe beider Seiten soll regelmäßig die Realisierung der Sofortmaßnahmen überprüfen und feststellen, ob Ergänzungsbedarf besteht. Bonn, den 11. Dezember 1997 in zwei Ausfertigungen Der Staatssekretär im Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland Der Direktor des Bundesamtes für Ausländerfragen im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
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1998 HTML-Auszeichnung: Felix Bübl. Zuletzt verändert am 17. Mai 1998. |