Bürgerrechte & Polizei/CILIP 61 (3/98) | |
DNA-Analyse und DNA-Datenbanken
Der genetische Fingerabdruck eine erstaunliche Karriere |
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von Detlef Nogala | |
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Die
DNA-Analytik hat am Ende unseres Jahrhunderts den Stellenwert erhalten, den der
gewöhnliche Fingerabdruck am Ende des vorigen hatte. Die Polizei scheint
ein Instrument in der Hand zu halten, das die Ermittlung und
Überführung von Straftätern nicht nur beschleunigt und
gerichtsfester macht, sondern gerade in schwierigen Fällen,
wo es an konkreten Tatverdächtigen mangelt, eine Aufklärung erst
aussichtsreich werden läßt. Diesem Gewinn an polizeilichem
Aufklärungsvermögen stehen die verwaltungstechnischen und
bürgerrechtlichen Kosten häufiger werdender Massenfahndungstests und
forensischer DNA-Datenbanken entgegen.
Fast
schon zum Allgemeinwissen des durchschnittlichen Zeitungslesers gehören
die biologischen Tatsachen, auf denen der genetische
Fingerabdruck beruht: Uns ist wie allen Lebenwesen der
Bauplan unserer Zellen und ihrer Funktionsstruktur in die jeweilige
Desoxyribonukleinsäure (engl. Abk. DNA) eingeschrieben. Die DNA hat man
sich als in sich verdrehte, strickleiterartige Verkettung vier verschiedener
Aminobasen vorzustellen. Dieser Strang besteht aber nicht allein aus
Blaupausen für den jeweiligen Zellaufbau, sondern zu einem
überwiegenden Teil (ca. 90%) aus Abschnitten, die aus heutiger Sicht als
nicht-codierend, also ohne spezifische Erbinformation, angesehen
werden. In diesen blinden Abschnitten zwischen den Genen
wiederholen sich bestimmte Kombinationen der Aminobasen in charakteristischer
Weise und zwar je nach Individuum unterschiedlich. Gelingt es nun,
diese typischen Abschnitte aus dem DNA-Strang herauszulösen, kann man
unter Anwendung bestimmter Nachweisverfahren quantifizieren, wieviel davon bei
dem einen Individuum im Unterschied zu anderen vorliegt und zwar anhand
jeder Erbinformation tragenden Zelle des Körpers. 1985
erfand die Arbeitsgruppe um den englischen Molekularbiologen Alec
J. Jeffrey ein solches Nachweisverfahren und damit den genetischen
Fingerabdruck als Möglichkeit zur Identifizierung: Man konnte nun
mit sehr großer Wahrscheinlichkeit sagen, welche (Körperzellen
enthaltende) Spuren zu welchem Individuum gehörten. Zwar
verwendete man zuvor in der Kriminalistik schon serologische Verfahren, mit
deren Hilfe aus Spuren von Körperflüssigkeiten bestimmte Aussagen
hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung getroffen werden
konnten. Aber mit der Entdeckung, daß außer dem
klassischen Fingerabdruck darüber hinaus jede
Körperzelle ihren Träger (abgesehen von eineiigen Zwillingen) im
Prinzip individualisiert, war eine neue Ära der polizeilich
nutzbaren Identifizierungstechnik angebrochen. Am Tatort vorgefundene
Blutstropfen, winzige Hautfetzen, Speichelreste (an Zigarettenkippen),
Genitalsekrete oder Haare waren von nun an (unter günstigen Bedingungen)
wichtige Beweisindizien oder gar potentielle Fahndungsmittel.
Die
Euphorie über diese Entdeckung war anfangs kaum zu bremsen, und manche
ExpertInnen sahen schon Zeiten heranbrechen, in denen ein Täter, dem es
nicht gelänge, den Tatort biologisch spurenrein zu
hinterlassen, sich gleich an Ort und Stelle niederlassen und auf das Eintreffen
der Polizei warten könne.
[1]
Dieser Optimismus gründete u.a. auf Behauptungen von Firmen wie
Lifecode und Cellmark Diagnostics, die sich kurz
nach Jeffreys Entdeckung an die kommerzielle Vermarktung des genetischen
Fingerabdrucks gemacht hatten. Mit dem neuen Verfahren, so heißt
es, könne man ein Individuum aus der ganzen Weltbevölkerung eindeutig
identifizieren. Renommierte FachwissenschaftlerInnen in den USA waren zu dieser
Zeit hinsichtlich der Validität und Verläßlichkeit noch ganz
anderer Meinung.
[2]
Die wissenschaftliche Debatte darüber, wie zuverlässig der genetische
Fingerabdruck sei, wurde unter Beteiligung des FBI mit nicht immer ganz
einwandfreien Methoden geführt,
[3]
aber schließlich mit der allseitigen Anerkennung des ursprünglich
verwendeten, aufwendigen RFLP-Verfahrens
(Restriktionsfragmentlängenpolymorphismus) vorläufig beendet.
[4]
Allerdings bedeutete die grundsätzliche Bestätigung der Tauglichkeit
des genetischen Fingerabdrucks zur Unterscheidung und
Identifizierung von Personen noch keineswegs, daß dieses Verfahren auch
in jedem Fall zu einem richtigen bzw. nachvollziehbaren Ergebnis führt,
d.h. im Strafverfahren Bestand haben würde. Diese herbe Erfahrung
mußte z.B. das Polizeidepartment und die Staatsanwaltschaft von Los
Angeles im Prozeß gegen O.J. Simpson machen: Obwohl die DNA-Analyse von
Tatortspuren den Prominenten erheblich belasteten, gelang es der Verteidigung,
diese Indizien als bedeutungslos hinzustellen als verunreinigt, als
Ergebnis eines Komplotts. Solche Komplotte gab es tatsächlich. Dem
Chefserologen des Kriminallabors der West Virgina State Police konnte
nachgewiesen werden, daß er in der Zeit von 1979 bis 1989 u.a.
Testergebnisse von DNA-Analysen manipuliert und zuungunsten von Angeklagten vor
Gericht als Sachverständiger eingebracht hatte.
[5] Seitdem
die DNA-Analyse wissenschaftlich anerkannt ist, dreht sich die
Auseinandersetzung daher stärker um die korrekte Standardisierung und
fehlerfreie Durchführung der Untersuchung von der Spurenaufnahme
über die Laborprozesse bis zur Darstellung der Ergebnisse in den
gerichtlichen Gutachten selbst.
[6]
Dieser Punkt ist um so bedeutender, weil inzwischen das ursprüngliche
RFLP-Verfahren durch das sog. PCR-Verfahren (Polymerasekettenreaktion)
weitgehend ersetzt worden ist.
[7]
Hierbei werden Teile der DNA künstlich amplifiziert, d.h.
vermehrt. Dadurch können auch geringste Mengen von DNA für den
genetischen Fingerabdruck aufbereitet werden. So könnte man schon den
Nachweis führen, daß Personen mit einer leicht feuchten Aussprache
miteinander gesprochen haben.
[8]
Australische KriminalistInnen reklamieren gar die Kunst für sich, von
traditionellen Fingerabdrücken DNA-Analysen erstellen zu
können.
[9]
Beim heutigen Stand der Technik geht man davon aus, daß im Extremfall
auch eine einzige intakte Körperzelle für eine DNA-Analyse
genügt. Und selbst die ist nicht mehr unbedingt notwendig, wenn statt
dessen auf sog. mitochondriale DNA (eine Art DNA-Fragment außerhalb des
Zellkerns) zurückgegriffen werden kann.
[10]
Allerdings büßt man gegenüber dem anfänglichen Verfahren
an statistischer Unterscheidungskraft ein, und die Methode ist sehr viel
empfindlicher gegen bewußte oder zufällige Kontaminationen des
Spurenmaterials mit Fremd-DNA.
[11]
Die Einwände gegen die DNA-Analyse auf der Ebene der Strafverfahren haben
sich daher von der grundsätzlichen Infragestellung auf das Problem der
Zuverlässigkeit und Nachvollziehbarkeit der Spurenbehandlung vom Tatort
bis ins Labor verlegt.
[12] Abgesehen
vom konventionellen Fingerabdruck hat sich kaum eine andere kriminalistische
Beweistechnik so rapide und mit soviel Widerhall in der Öffentlichkeit
verbreitet wie der genetische Fingerabdruck.
DNA-Analysen in der kriminalistischen Ermittlung
Die
rapide internationale Verbreitung des genetischen Fingerabdrucks in den
polizeilichen Kriminallabors erklärt sich zunächst dadurch, daß
sich die Polizei das enorme Identifizierungspotential des neuen Verfahrens so
schnell wie möglich verfügbar machen wollte. Anfangs konnten nur
Speziallabors die Analysen durchführen, und das Verfahren war sehr teuer.
Aber die Erfolgsstories von gelösten Fällen blieben nicht aus. So
konnte man erfolgreich Erpresser überführen, indem man Speichelreste
auf der Rückseite von Briefmarken einem DNA-Test unterzog;
[13]
Speichelreste an weggeworfenen Zigarettenkippen sollen auf die Spur der
Falcone-Attentäter geführt haben.
Vor
allem hinsichtlich der Aufklärung von Sexual- und Gewaltdelikten taten
sich ganz neue Horizonte auf. Anschaulich schildert Schmitter aus der Praxis
des BKA den Nutzen der DNA-Analytik bei der Aufklärung verschiedener
Fälle, wobei er besonderen Wert auf die Feststellung legt, daß mit
Hilfe des neuen Verfahrens auch Tatverdächtige entlastet werden konnten.
[14]
Während Anfang der 90er Jahre skeptische JuristInnen mit der DNA-Analyse
schon die genetische Inquisition auf uns zukommen sahen,
[15]
machten sich abgeklärte KollegInnen daran, den Einsatz zugunsten ihrer
MandantInnen in Strafverfahren einzufordern. Obwohl bei der polizeilichen
Verwendung des genetischen Fingerabdrucks logischerweise die
Überführung von Tatverdächtigen im Vordergrund steht, kann die
Entlastungsfunktion im konkreten Fall nicht völlig ignoriert werden.
Dieser Aspekt wird besonders in einer Studie des amerikanischen
Justizministeriums deutlich, in der 28 Fälle dokumentiert sind, in denen
zu teilweise lebenslangen Gefängnisstrafen verurteilte Personen durch
nachträgliche DNA-Tests als Täter ausgeschlossen werden konnten.
[16] Ein
erheblicher Teil der öffentlichen Akzeptanz des genetischen
Fingerabdrucks verdankt sich der Rolle, die diesem Verfahren bei der
Aufklärung von Sexual- und anderen Gewaltdelikten zugeschrieben wurde.
Gegen die realen Unsicherheits- und Rachegefühle, die solche Taten
wenn auch oft medial inszeniert gemeinhin auslösen, haben sich
prinzipielle strafprozessuale bzw. datenschutzrechtliche Bedenken ebensowenig
behaupten können wie Warnungen vor den potentiell drohenden Risiken einer
zu weit gehenden Ausforschung des menschlichen Genoms.
[17]
Die DNA-Analyse ist in der öffentlichen wie in der politischen Diskussion
vor allem als effizientes Instrument zur Verhinderung schwerster Straftaten
dargestellt und in dieser Eigenschaft auch von den Datenschutzbeauftragten
akzeptiert worden.
[18]
In
der polizeilichen Praxis existiert der Aufklärungsdruck aber in allen
Abteilungen, und so geht man dazu über, den genetischen
Fingerabdruck nicht zuletzt wegen des kostengünstiger gewordenen
Laborverfahrens auch bei der Ermittlung gegen leichtere Delikte einzusetzen. In
Göttingen bspw. wollte die Polizei Hautpartikel aus einem Handschuh, der
in der Nähe einer wohl aus politischen Motiven eingeworfenen
Fensterscheibe aufgefunden wurde, mit der einer unter Tatverdacht stehenden
jungen Frau abgleichen.
[19]
Die britische Polizei nahm 1995 im Zuge der Operation Bumblebee
bei einer Großrazzia gegen mutmaßliche Einbrecher auf einen Schlag
DNA-Proben von 911 Tatverdächtigen.
[20]
Gerade im Einbruchsbereich gilt auch in der deutschen Polizeidiskussion der
genetische Fingerabdruck als vielversprechendes
Aufklärungsinstrument. So hat das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz schon
1996 eine DNA-Datenbank eingerichtet, die anfangs in erster Linie der
Aufklärung von Serieneinbrüchen osteuropäischer
Straftäter diente und später auf andere Seriendelikte aus dem
Bereich der Eigentumskriminalität ausgeweitet wurde. Fallspuren von
Kapital- und Sexualdelikten, die inzwischen auch gespeichert werden, spielen
dagegen bislang keine bedeutende Rolle.
[21]
Auch der Bund Deutscher Kriminalbeamter fordert mittlerweile, den
genetischen Fingerabdruck routinemäßig zur
Aufklärung von Einbrüchen anzuwenden.
[22] DNA-analytische
Massenfahndungen
Wegen
der langen und komplexen Verfahren und den hohen Kosten war der genetische
Fingerabdruck in den ersten Jahren in erster Linie ein Mittel, um in den
Fällen, in denen es konkrete Tatverdächtige gab, deren DNA-Profil mit
den Tatortspuren abzugleichen. Schon früh war aber deutlich geworden,
daß die DNA-Analyse nicht nur als Ermittlungsinstrument dienen konnte,
sondern unter bestimmten Umständen auch als neuartiges
Fahndungsmittel
zu gebrauchen war. Und zwar in den Fällen, wo aus Tatortspuren ein
genetischer Fingerabdruck zu gewinnen war, aber der Kreis potentiell
Tatverdächtiger nicht auf wenige Personen eingeengt werden konnte. In den
Jahren 1986/1987, also gut ein Jahr nach der Veröffentlichung von Jeffrey,
wurde in der 5.000 Einwohner zählenden englischen Ortschaft Enderby nach
dem Mord an einer Schülerin zum ersten Mal eine genetische
Massenfahndung durchgeführt. Alle erwachsenen männlichen
Bewohner wurden zur Abgabe einer DNA-Probe aufgefordert. Der Täter konnte
zunächst nicht ermittelt werden, er verriet sich später selbst, indem
er ausplauderte, einen Kumpan zur Abgabe seiner Probe
überredet zu haben. Durch die Aktion wurde jedoch bewiesen, daß sich
ein derart aufwendiges Fahndungsverfahren prinzipiell erfolgreich
durchführen ließ. Wenig später hatte diese polizeiliche
Maßnahme, wenn auch in kleinerem Rahmen, ihre Premiere im hiesigen
Münsterland. Seither sind genetische Massenfahndungen bei verschiedenen
Gelegenheiten zum Einsatz gekommen und erreichten ihren vorläufigen
quantitativen Höhepunkt im Sommer 1998 bei der Suche nach dem Mörder
zweier Mädchen in den niedersächsischen Landkreisen Cloppenburg und
Emsland. Alle ca. 18.000 männlichen Einwohner im Alter zwischen 18 und 30
Jahren waren aufgefordert gewesen, sich freiwillig eine Speichelprobe abnehmen
zu lassen, deren genetisches Profil mit am Tatort gefundenen Spuren verglichen
werden sollte.
[23]
Obwohl mehrere Tausend Probanden nicht zum Test erschienen, konnte nach 75
Tagen ein Treffer ermittelt und ein dringend Tatverdächtiger
festgenommen werden.
[24]
In der Tat hatten die Fahnder in diesem Fall mehr Glück als
Methode,
[25]
da sich der Mörder noch länger unter den nicht Teilnehmenden
hätte verbergen können. 1996 entschied das Bundesverfassungsgericht,
daß in einem Mordfall prinzipiell jeder, der nicht auf anderem Wege seine
Unschuld nachweisen kann, zu einer DNA-Probe verpflichtet werden kann
selbst wenn das Verdachtsraster der Polizei sehr unspezifisch sei. Dabei ist
keineswegs gesichert, daß solche Massenfahndungen in jedem Fall zum
Erfolg führen: Zur Klärung des sog. Festplatz-Mordes
hatte die Polizei in Baden-Württemberg 595 männlichen Festbesuchern
im Alter zwischen 17 und 70 Jahren Blutproben für DNA-Analysen entnommen,
mußte aber nach drei Jahren die Hoffnung aufgeben, den Kreis der 12
Hauptverdächtigen weiter einengen zu können.
[26] Die
Häufung solcher Massentests und ihre Anwendung auch bei kleineren Delikten
kann dazu führen, daß die Akzeptanz für diese Verfahren wieder
sinkt und es wie im englischen Warrington zu Protesten kommt.
In diesem Fall hatte die Polizei Gentests bei ca. 100 meist minderjährigen
Schülerinnen durchführen wollen, um den Tod eines in einer
Mülltonne aufgefundenen Neugeborenen aufzuklären.
[27] Nicht
zu vernachlässigen ist auch der enorme zeitliche und finanzielle Aufwand,
den solche genetischen Massenfahndungen mit sich bringen. Die logische
Konsequenz, die die Polizei international daraus gezogen hat, ist die
Einrichtung von Datenbanken mit DNA-Proben.
Einrichtung
und Verbreitung nationaler DNA-Datenbanken
Der
genetische Fingerabdruck wird in der polizeilichen Verwendung von
einem Ermittlungs- und Fahndungsinstrument zu einer
Überwachungstechnologie im weiteren Sinne erst durch die Einrichtung von
sog. forensischen DNA-Datenbanken. Bei dieser neuen Nutzung des
genetischen Fingerabdrucks sind die USA Vorreiter gewesen. 1990
eröffnete Virginia als erster Bundesstaat ein DNA-Register zur
Unterstützung der Ermittlungen in Vergewaltigungsfällen. Das Spektrum
der speicherfähigen Deliktspuren wurde rasch erweitert, und schon ein Jahr
später hatten 13 US-Staaten Gesetze erlassen, nach denen verurteilte
Straftäter DNA-Proben zur weiteren Verwendung durch die Polizei in den
Datenbanken abzuliefern hatten. Anlaß dafür waren u.a. Studien des
Justizministeriums, wonach die Hälfte aller Vergewaltigungstäter
innerhalb von drei Jahren mit demselben Delikt wieder auffällig wurden.
[28] CODIS
(Combined DNA Index System) heißt das Verbundsystem des FBI für alle
DNA-Datenbanken der US-Bundesstaaten. Es wurde 1993 aufgebaut; mit
online-Anschlüssen aller Staaten wurde es im Oktober 1998 in Betrieb
genommen. Hinter dieser Vollzugsmeldung verstecken sich aber eine Reihe
praktischer Probleme.
[29]
Zwar haben fast alle Staaten Gesetze erlassen, die die Erhebung von DNA-Proben
von verurteilten Straftätern (meist im Fall von Sexual- bzw.
Gewaltdelikten) regeln, aber die Handhabung der Delikt- und
Verurteiltenkategorien kann von Staat zu Staat unterschiedlich ausfallen. So
werden teilweise Jugendliche nicht registriert oder die Proben erst bei
Haftentlassung genommen. Im wirksamen Betrieb befinden sich nur 36 der
einzelnen staatlichen DNA-Register. Die meisten haben mit
Kapazitätsproblemen bei der Verarbeitung der Proben zu kämpfen.
Für 1996 und das 1. Halbjahr 1997 kamen 165.000 Verurteilte für die
Abgabe von DNA-Proben in Frage. Nur bei 80.000 wurden jedoch Proben genommen;
davon sind wiederum nur 45.000 verformelt worden. Nur bei 22.000 der
jährlich ingesamt ca. 250.000 angezeigten Vergewaltigungen existierte eine
DNA-fähige Probe, 6.000 waren noch nicht analysiert.
[30]
Diese Zahlen verdeutlichen, welche logistischen Probleme auf ein nationales
forensisches DNA-Register zukommen, wenn dieses Spurensicherungsverfahren erst
zur Routine und auf andere Deliktsbereiche ausgeweitet wird. Der Staat
Kalifornien hat daher auch eine moderne Anlage einrichten lassen, in der durch
Roboter-Automation der jährliche Probendurchsatz auf 30.000 ausgelegt
werden konnte.
[31] Das
wahre Mutterland einer riesigen nationalen DNA-Datenbank ist
Großbritannien. Hier wurde der genetische Fingerabdruck
entdeckt, hier fand auch die erste genetische Massenfahndung der
Geschichte statt. Folgerichtig empfahl eine Royal Commission on Criminal
Justice schon 1993 die Einrichtung einer nationalen DNA-Datenbank, in
der alle wegen einer schweren Straftat Verurteilten aufgenommen werden sollten.
Die Polizei sollte ermächtigt werden, schon bei der Verhaftung DNA-Proben
zu nehmen und diese zu speichern.
[32]
Die Einrichtung eröffnete am 10.4.1995 und war gleich zu Beginn auf die
Bearbeitung von 650 Proben täglich zum Preis von je £ 40
ausgerichtet. Zum Jahrtausendwechsel soll die volle Kapazität von
fünf Millionen Aufzeichnungen erreicht sein.
[33]
Die als Erkennungsdienst organisierte National DNA Database, die
vom British Forensic Science Service betrieben wird, soll eine
Trefferquote von 300 bis 500 wöchentlich erzielen.
[34]
Die propagierte Erfolgsbilanz dieses europäischen Vorreitermodells wurde
von BKA-ExpertInnen herangezogen, um für eine nicht zu restriktive
Auslegung von Tatkategorien bei der Einrichtung einer deutschen DNA-Datenbank
zu plädieren. Von sämtlichen Treffern zwischen April 97 und
Januar 98 betrafen nur knapp 3% Kapital-, Sexual- und andere schwere
Straftaten; die Masse der hits bezog sich aber auf Einbruch und
Autodiebstahl (ca. 95%).
[35]
Offenbar liegt der quantitativ gewichtigste kriminalistische Nutzen von
DNA-Datenbanken im Bereich der Eigentumskriminalität, worauf auch die
Praxis des LKA Rheinland-Pfalz verweist. Kube und Schmitter vom BKA
prognostizieren mit Verweis auf die rheinland-pfälzische und die britische
Erfahrung optimistisch, daß die DNA-Analyse-Datei Erfolge bringen
wird. Diese hängen sicherlich auch mit der Akzeptanz der DNA-Analyse-Datei
in der Bevölkerung und in der Polizeipraxis zusammen (...)
Öffentlichkeit und Praxis werden nur dann eine entsprechende Einstellung
zu einer DNA-Analyse-Datei einnehmen, wenn Anfangserfolge eintreten, was jedoch
gerade die Einbeziehung schwerer Eigentumsdelikte voraussetzt.
[36]
Muß man daraus schließen, daß die in der Bundesrepublik als
unverzichtbares Instrument im Kampf gegen Kindermörder geforderte und
eingeführte DNA-Datenbank sich im polizeilichen Alltag in allererster
Linie als Mittel zur Bekämpfung von Eigentumskriminalität erweisen
wird?
Am
17. März 1997 trat in der Bundesrepublik das
Strafverfahrensänderungsgesetz DNA-Analyse
(StVÄG) in Kraft, das den § 81 StPO an die Möglichkeiten der
DNA-Analyse angepaßt und diesen kriminalistischen Bereich erstmals
eigenständig gesetzlich geregelt hat.
[37]
Dieses Gesetz machte die jahrelangen juristischen Dispute über die
rechtliche Zulässigkeit des genetischen Fingerabdrucks im
deutschen Strafverfahren mit einen mal hinfällig. Nur die
Bündnisgrünen beklagten sich zaghaft (aber vielahnend), daß in
diesem Gesetz der Einrichtung von DNA-Datenbanken nicht ausdrücklich ein
Riegel vorgeschoben worden sei. Auf der anderen Seite meldeten sich
PraktikerInnen aus der Polizei rasch mit der Beschwerde, daß dieses
Gesetz im Grunde überflüssig sei, da es sich um ein
Mißtrauensgesetz gegen den Sachverständigen handele
und polizeiliche Fahndungsmöglichkeiten beschränke. Eine nationale
DNA-Datei nach britischem Vorbild müsse her.
[38]
Während man bis ca. 1996 an maßgeblicher Stelle in der Rechtsmedizin
und beim BKA der Möglichkeit einer zentralen DNA-Datenbank für
Straftäter noch reserviert gegenüberstand,
[39]
änderte sich diese Haltung mit dem Aufklärungsdruck, der durch eine
Reihe von Sexualmorden an Kindern auf der Polizei lastete. Anfang 1997 schlug
der neue BKA-Präsident Kersten Alarm und forderte umgehend
DNA-Datenbanken gegen Sexualverbrecher.
[40]
Ein Jahr später war diese Forderung als Reaktion auf die
jüngsten Sexualverbrechen an Kindern zum Regierungsvorhaben erster
Priorität geworden.
[41]
Bis zu der am 17.4.1998 von Noch-Bundesinnenminister Kanther erlassenen
Errichtungsanordnung für die Datenbank
[42]
war es dann nur noch ein kurzer Prozeß, der aber mit viel politischem
Tam-Tam einherging. Proteste der Datenschutzbeauftragten nutzten nichts.
[43] Am
19. Juni 1998 verabschiedete der Bundesrat das
DNA-Identitätsfeststellungsgesetz.
[44]
Damit war die Gen-Datei verfahrensförmig korrekt auf eine entsprechende
Rechtsgrundlage gestellt. Bei Straftaten von erheblicher
Bedeutung können demnach Verdächtige und Verurteilte zur
Abgabe einer DNA-Probe gezwungen werden, sofern eine Wiederholungsgefahr
angenommen wird. Die Formelcodes der Proben werden in der Datei gespeichert.
Die
Bundesrepublik ist damit das vierte europäische Land neben
Großbritannien (1995), den Niederlanden (1997) und Österreich
(1997), das eine eigene landesweite DNA-Datenbank für forensische Zwecke
eingerichtet hat. Belgien, Finnland, Frankreich, Norwegen, Schweden und die
Schweiz sollen in Kürze diesem Beispiel folgen.
[45]
Eine europäische Harmonisierung wird nicht nur von der
European DNA-Profiling Group (EDNAP), einer europäischen
Vereinigung gerichtsmedizinischer Labors, angestrebt, sondern auch vom Rat der
EU-Innen- und Justizminister.
[46]
Dabei dürfte dann auch Europol eine Rolle spielen.
Aussichten
einer eigenartigen Überwachungstechnologie
Ein
zentrales Argument, mit dem KritikerInnen sowohl die Verwendung des
genetischen Fingerabdrucks im Ermittlungsverfahren als auch die
Einrichtung einer DNA-Datenbank bekämpft haben, ist der Verweis auf die
potentielle Gefahr, daß eines nicht allzu fernen Tages die DNA-Analyse
nicht mehr allein zur Identitätsfeststellung, sondern darüber hinaus
zur Entschlüsselung aller möglichen Erbveranlagungen und
Dispositionen von Personen dienen könnte.
Eine
solche Befürchtung ist angesichts des bio- und gentechnischen Fortschritts
nicht völlig von der Hand zu weisen. Der Mensch ist aber ein soziales
Wesen, und die Idee, abweichendes Verhalten allein aus den Genen erklären
zu können, ist absurd. Daß RechtsmedizinerInnen einfach heimlich
anhand der DNA-Probe die Persönlichkeitsgene ausforschen könnten,
empfinden diese nicht selten als fraglos ehrenrührige
Unterstellung.
[47]
Dennoch gibt es in der Kriminologie Strömungen, die einem solchen
biologistischen Menschenbild frönen. Die Gefahr eines solchen
Menschenbildes besteht nicht darin, daß tatsächlich ein Gen für
das Böse im Menschen gefunden würde. Gefährlich an der
biologistischen Kriminologie ist vielmehr die ideologische und politische
Wirkung, die von ihr ausgehen kann. Sie festigt nicht nur stereotype
Vorstellungen von Kriminalität und StraftäterInnen, sie könnte
auch jene Kreise stützen, die eine möglichst breite Erfassung der
Bevölkerung durch genetische Massentests fordern.
Vorab
besteht das Interesse der Rechtsmedizin allerdings nicht in einer
genetischen Inquisition, sondern in der ausgedehnteren Nutzung
der Genetik zur Identifizierung von Personen. Hier liegt das eigentliche
Potential für kriminalistische Fortschritte, die
gegenwärtig von den Rechtsgrundlagen (noch) nicht gedeckt sind: Es ist
z.B. ein Leichtes, bei der Analyse festzustellen, ob der
Spurengeber männlichen oder weiblichen Geschlechts ist. Auch
das Alter soll möglicherweise zukünftig aus der DNA ablesbar sein.
[48]
Viel interessanter sind für die ErmittlerInnen aber die unbestrittenen
Eigenschaften unserer Gene, den biologischen Phänotyp zu bestimmen. So ist
das auslösende Gen für Rothaarigkeit inzwischen bekannt. Behauptet
wird auch, daß aus einer am Tatort aufgefundenen Spur (...) sich
mit hoher Wahrscheinlichkeit herauslesen (läßt), ob sie von einem
Europäer, Schwarzafrikaner oder Asiaten stammt.
[49]
Nach polizeilicher Auffassung handelt es sich dabei keineswegs um
schützenswerte Bereiche der Persönlichkeit, sondern schlicht um
Hinweise zur Eingrenzung der Fahndungsbemühungen. Sobald die
Bestimmungsverfahren praktikabel geworden sind, wird aus dieser Option eine
dringliche Forderung der Polizei nach rechtlicher Zulassung werden.
Noch
so umfangreiche DNA-Datenbanken für verurteilte StraftäterInnen und
akut Tatverdächtige bleiben eine halbe Sache, wenn man im Fall der
Fälle an den spektakulären, aufwendigen und kostspieligen
Massengentests nicht vorbeikommt. Auch hier sind die BritInnen ihrer Zeit
voraus gewesen und haben frühzeitig über eine
Volks-DNA-Erhebung und -Speicherung nachgedacht. So forderte der
damalige Londoner Polizeichef Peter Imbert schon im November 1992, daß
jeder männliche Bewohner eine DNA-Probe abzugeben hätte, um auf diese
Art die wachsende Anzahl von sexuellen Angriffen gegen Frauen in den Griff
bekommen zu können.
[50]
In der festen Absicht, sich von niemandem in Sachen Law and order etwas
vormachen zu lassen, wurden solche Überlegungen mutmaßlich von den
StrategInnen der (damals noch als Opposition auftretenden) New Labour
Party aufgegriffen und um das Ziel der Bekämpfung von
Sozialmißbrauch erweitert.
[51]
Als völlig abwegig kann diese Idee auf der Insel nicht gelten, denn erst
im Mai dieses Jahres wollte der Vorsitzende der Police Superintendents
Association of England and Wales dem neuen Innenminister Straw diesen
Vorschlag wieder schmackhaft machen.
[52]
Es ist jedoch nicht ganz auszuschließen, daß es sich hier um
Regungen des typisch britischen Humors handelt. Immerhin wird auch berichtet,
daß man dort in einer Ortschaft aus Hundehaufen einen genetischen
Fingerabdruck extrahiert, um anschließend Herrchen oder Frauchen wegen
mangelnder Beaufsichtigung und Verunreinigung belangen zu können.
[53]
Laborkapazitäten für solche Eskapaden scheinen jedenfalls vorhanden
zu sein wie sonst könnte das Kriminallabor der Polizei von Tayside
Unternehmen das Angebot unterbreiten, vorsorglich DNA-Analysen anzufertigen.
Nur so könnten sie sicher sein, daß bei einem Entführungsfall
im Ausland und der Zusendung von abgeschnittenen Fingern oder Ohren
tatsächlich ihr Mitarbeiter und nicht sonst jemand der Leidtragende war?
[54]
In den USA bietet man besorgten Eltern zum selben Zweck DNA-Kits für den
Heimgebrauch an.
Daß
die forensische DNA-Analyse längst schon auf die
Sicherheitsbedürfnisse des normalen Großstadtmenschen und damit auf
einen breiten Markt zugeschnitten wird, beweist allein schon die Werbung
für den brandneuen Anti-mugging flesh sampler. Dieses
Sicherheitsutensil für ca. 60 $ ist eine Kombination aus Alarmsirene und
einer als Sonde ausgelegten Metallspitze: wird man angegriffen, versucht man
mit der Spitze etwas von der Haut des Kontrahenten anzuritzen, worauf kleine
Fetzen aufgenommen und im Inneren verwahrt werden. Diese Zellproben des
Angreifers dienen dann der späteren DNA-Analyse mit anschließender
Verhaftung.
[55] Detlef
Nogala ist Kriminologe am Max-Planck-Institut für internationales und
ausländisches Strafrecht in Freiburg und am Aufbau- und Kontaktstudiengang
Kriminologie der Universität Hamburg.
[1] Herrera,
R.J.; Tracey, M.L.Jr.: DNA Fingerprinting. Basic Techniques, Problems, and
Solutions, in: Journal of Criminal Justice 1992, pp. 237-248 (238)
[2] z.B.
Ford, S.; Thompson, W.C.: A question of identity. Some reasonable doubts about
DNA fingerprinting, in: The Sciences 1990, pp. 37-43. Neufeld,
P.J.; Colman, N.: When Science Takes the Witness Stand, in: Scientific
American, May 1990, pp. 46-50
[3] s.
dazu den Artikel von Giannelli, P.C.: The DNA Story: An Alternative View, in:
The Journal of Criminal Law and Criminology 1998, No. 1, pp. 380-422
[4] Lander,
E.S.; Budowle, B.: DNA Fingerprinting Dispute Laid to Rest, in: Nature 1994,
No. 371, p. 735. Lander war ein früher Kritiker, Budowle DNA-Spezialist
beim FBI.
[5] Giannelli
a.a.O. (Fn. 3), pp. 412ff.
[6] vgl.
Kube, E.; Deinet, W.; Rieger, B.: Zum Sachbeweis im deutschen
Strafprozeß, in: Spektrum der Wissenschaft 1997, Sondernummer 2, S. 100-102
[7] Seit
1995 benutzt das BKA nur noch das PCR-Verfahren. Hierzu: Schmitter, H.: Der
Genetische Fingerabdruck, in: Bundeskriminalamt (Hg.):
Festschrift für Horst Herold zum 75. Geburtstag, Wiesbaden 1998, S. 397-426
[8] Electronic
Telegraph v. 31.8.1996
[9] van
Oorschot, R.A.H.; Jones, M.K.: DNA Fingerprints from Fingerprints, in: Nature
1997, No. 387, p. 767
[10] Werrett,
D.: DNA-The New Weapon in the Fight Against Crime, in: Police & Government
Security Technology, October 1997
[11] zur
Kritik an der PCR-Technik vgl. telepolis v. 12.11.1998
[12] vgl.
Giannelli a.a.O. (Fn. 3)
[13] Electronic
Telegraph v. 25.6.1996
[14] vgl.
Schmitter a.a.O. (Fn. 7), S. 408ff.
[15] Rademacher,
Ch.: Verhinderung der genetischen Inquisition, in: Zeitschrift für
Rechtspolitik 1990, H. 10, S. 380-384
[16] Connors,
E. et al.: Convicted by Juries, Exonerated by Science Case Studies in
the Use of DNA Evidence to Establish Innocence After Trial, US Department of
Justice, NIJ Research, Washington D.C. 1996
[17] vgl.
Nogala, D.: Forensische DNA-Analytik Anmerkungen zur kriminalistischen
Bedeutung genetischer Information und ihrer rechtlichen Begutachtung, in:
Kriminologisches Journal 1997, H. 4, S. 292-305
[18] Presseerklärung
der Datenschutzbeauftragten v. 22.4.1998
[19] junge
welt v. 22.11.1997
[20] The
Guardian v. 3.5.1995
[21] Wenzel,
R.: Mit DNA-Datei auf Einbruchserien reagiert, in: Kriminalistik 1998, H. 6, S.
419f.
[22] die
tageszeitung v. 28.5.1998
[23] Mordermittlungen:
GEN-Massentest in Niedersachsen, in: Kriminalistik 1998, H. 5, S. 360
[24] Die
Welt v. 2.6.1998
[25] die
tageszeitung v. 2.6.1998
[26] Karioth,
D.: Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten gemäß
§§ 81a, 81e und 81f StPO n.F. unter besonderer Berücksichtigung
der sog. Genom-Analyse, in: Die Polizei 1997, H. 7, S. 195-202 (200)
[27] BBC
News, Radio 1 v. 2.4.1998
[28] Charles,
D.: Convicts DNA prints added to US police files, in: New Scientist No.
1787 v. 21.9.1993
[29] im
folgenden s. Weedn, W.v.; Hicks, J.W.: The Unrealized Potential of DNA Testing,
in: National Institute of Justice Journal, December 1997, pp. 16-23
[30] ebd.,
p. 18
[31] Lab
corners criminals with speedier DNA analysis, CNN v. 23.5.1996
[32] Hamer,
M.: Time to bank on gene profiles, in: New Scientist No. 1881,
1993, p. 10
[33] Newham,
J.: Weltweit erste DNA-Datenbank in Großbritannien, in: Kriminalistik
1996, H. 10, S. 646-647
[34] Kube
E.; Schmitter, H.: DNA-Analyse-Datei, in: Kriminalistik 1998, H. 6, S. 415-418
[35] ebd.,
S. 417
[36] ebd. [37] BGBl.
I S. 534
[38] Huber,
F.: Das DNA-Gesetz ñ Ein für Rechtsmedizin und
Kriminalistik konstruiertes Fiasko, in: Kriminalistik 1997, H. 11, S. 733-736
(733f.)
[39] Süddeutsche
Zeitung v. 12.12.1996
[40] DNA-Datenbanken
gegen Sexualverbrecher gefordert, in: Kriminalistik 1997, H. 2, S. 92
[41] Süddeutsche
Zeitung v. 24.1.1998
[42] siehe
Das Aktuelle Stichwort: DNA-Analyse-Datei, in: Zeitschrift
für Innere Sicherheit 1998, H. 3, S. 172-174
[43] Entschließung
der 53. Konferenz der Datenschutzbeauftragten v. 17./18. April 1998
[44] BR
Drs. 389/98
[45] Angaben
nach Schneider, P.M.: DNA-Databases for Offender Identification in Europe - The
Need for Technical, Legal and Political Harmonization, in: Second European
Symposium on Human Identification, Innsbruck, Austria, June 9-12, 1998
[46] Entschließung
des Rates Justiz und Inneres vom 9.6.1997, Amtsblatt der EG C193 v. 24.6.1997,
S. 2
[47] Brinkmann,
B.: Gesetzentwürfe zur DNA-Analyse (Interview), in: Kriminalistik 1996, H.
8-9, S. 597-598 (598)
[48] ebd.,
597
[49] Huber
a.a.O. (Fn. 38), S. 735
[50] zit.
n. Lincoln, P.J.: DNA on Trial, in: The Police Journal, Oct. 1993, pp. 411-416
[51] Electronic
Telegraph v. 22.7.1996
[52] Electronic
Telegraph v. 6.5.1998
[53] Electronic
Telegraph v. 15.2.1996
[54] Electronic
Telegraph v. 14.1.1997
[55] Electronic
Telegraph v. 21.5.1998
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