CILIP Bürgerrechte & Polizei/CILIP 61 (3/98)

Freiheit oder Sicherheit?

Demokratische Kontrolle polizeilicher Überwachung – ein Beitrag aus französischer Sicht


 
von Frédéric Ocqueteau
 
In den Sozialwissenschaften, vor allem wenn sie sich im engeren Sinne mit den Problemen der sozialen Kontrolle beschäftigen, herrscht ein impliziter Konsens, daß die Begriffe ‘Sicherheit’ und ‘Freiheit’ ganz selbstverständlich durch ein ‘und’ zu verbinden sind: Freiheit könne ohne Sicherheit nicht existieren und umgekehrt. Angesichts neuer polizeilicher Techniken muß diese vordergründige Selbstverständlichkeit hinterfragt werden. Nach der Devise, den ‘neuen Bedrohungen und Gefahren’ am Ausgang des 20. Jahrhunderts auch präventiv zu begegnen, nutzen Geheimdienste, Polizeien und private Sicherheitsdienste die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien. Die Freiheit soll polizeilich gesichert werden – im Zweifel auch gegen ihre TrägerInnen, die Bürgerinnen und Bürger. Wie können angesichts dieser „erweiterten inneren Sicherheit“ die Freiheitsrechte verteidigt werden? Und vor allem: Wer sind die Subjekte dieser Verteidigung?

Um die Handlungen der BürgerInnen als Individuen, als Mitglieder sozialer Gruppen oder als NutzerInnen von privaten und staatlichen Dienstleistungen transparent werden zu lassen können Polizei und Sicherheitskräfte, so zeigt eine parlamentarische Untersuchung aus dem Jahre 1995 [1], aus mindestens vier verschiedenen Informationsquellen schöpfen:
  • aus den in Datensammlungen gespeicherten Informationen: Die staatlichen Polizeien führen nicht mehr nur Dateien über gesuchte oder vermißte Personen, sondern auch über jene, denen der Aufenthalt untersagt wurde, die ausgewiesen oder abgeschoben werden sollen, denen das Recht auf Asyl verweigert wurde usw.;
  • aus ‘transaktionellen’ Informationen: Für alle möglichen Transaktionen werden in zunehmendem Maße Chipkarten benutzt. Nicht nur auf den Karten selbst sind große Mengen von Informationen gespeichert. Sobald sie genutzt werden, erfolgt eine Rückmeldung, die selbst wiederum auf digitalen Datenträgern festgehalten wird; [2]
  • aus der Aufzeichnung von Daten zur Personenidentifikation: Die sogenannte ‘berührungslose Technik’ wird solche Daten in Zukunft noch leichter verfügbar machen. Zur Identifikation werden die BenutzerInnen zumindest in bestimmten Fällen nicht einmal mehr Chipkarten brauchen;
  • schließlich aus den Identifizierungsmöglichkeiten durch die in der Fernüberwachung (‘Telemetrie’) herkömmlich verwendeten Detektoren, deren Leistungsfähigkeit durch die Kopplung mit Videokameras (Videofernüberwachung) um ein Vielfaches gesteigert wird. Durch den Abgleich mit gespeicherten Gesichtsfragmenten (‘morphing’) können Menschen mittlerweile selbst auf bewegten Bildern identifiziert werden.
Die technischen Möglichkeiten der Ortung und Identifizierung von Personen sind zweifellos gewachsen und effizienter geworden. Der Gebrauch dieser Technik durch die Polizei offenbart – um einen Begriff aus der EU-Debatte aufzunehmen – ein massives ‘Demokratiedefizit’.
Der Kontrolle bedarf die Polizei insbesondere dort, wo sie präventiv, also außerhalb des Strafverfahrens und damit jenseits der gerichtlichen Kontrolle handelt. Gerade hier ist eine merkwürdige Mischung von staatlicher Sicherheitswahrung und privater Sicherheit entstanden. Einerseits sind die Überwachungstechnologien, von denen die staatliche Polizei in wachsendem Maße Gebrauch macht, zu einem großen Teil aus dem privaten Sektor entlehnt. Die Versicherungsunternehmen zwingen andererseits – mit staatlicher Unterstützung – Privatpersonen und Unternehmen, die sie als besonders gefährdet einstufen, zu ihrem persönlichen Schutz und dem ihrer Güter und Informationen auf private Sicherheitskräfte zurückzugreifen. [3] Auch öffentliche Behörden stellen mehr und mehr private Wachunternehmen unter Vertrag. Gerade in den Städten und Gemeinden werden die Domänen der öffentlichen und der privaten Sicherheit neu definiert.
Für die polizeilichen und – im Sinne der „erweiterten inneren Sicherheit – auch die militärischen Bürokratien bleibt das ‘Sicherheitsdefizit’ auch nach dem Ende des Ost-West-Konflikts die vorherrschende Doktrin. Glaubt man ihnen, so steht die Welt vor neuen äußeren und inneren Bedrohungen. Terrorismus und organisierte Kriminalität, Hacker und Industriesabotage, ‘illegale’ Einwanderung und Asylbewerber (!), Drogenhandel und Geldwäsche – die diffusen neuen Gefahren und ihre Urheber werden zu einem kaum mehr unterscheidbaren Amalgam zusammengerührt.
Zu ihrer Bekämpfung bedienen sich die in supranationalen Netzen zusammengeschlossenen Polizeien der neuen Informations- und Kommunikationstechniken. Ihre Methoden gleichen denen von Marketingstrategien. Unüberschaubare Mengen von Einzeldaten werden verknüpft und neu gruppiert, um ‘interessante’ Individuen und Personengruppen auszusortieren. Statt Zielgruppen für den Verkauf definiert die Polizei Risikopopulationen. Technische Verfahren entscheiden, wer ‘gut’ oder ‘weniger gut’ ist, wer zu den BürgerInnen ‘erster’ oder ‘zweiter’ Klasse gehören soll.

‘Knopfdrücker’ und ‘informationelle Analphabeten’

Daß die neuen Techniken zu Sicherheitszwecken benutzt werden, wird immer häufiger kritisiert. Diese Kritik ist zu begrüßen, zumal der Sicherheitszweck nicht für alle BenutzerInnen dieser Technik im Vordergrund steht. [4] Wie allerdings kann verhindert werden, daß eine multifunktionale Technik einseitig von der Polizei für ihre spezifischen Interessen annektiert wird? Wie kann man insbesondere die Risiken der Verknüpfung der von der Polizei gesammelten Daten mit denen anderer datensammelnder Stellen (private Sicherheitsdienste, Banken, Versicherungsgesellschaften, Telekomfirmen, Kreditinstitute, elektronische Geldsysteme usw.) beherrschen? Was können ParlamentarierInnen, Organisationen fortschrittlicher JuristInnen, Nicht-Regierungsorganisationen und unabhängige Verwaltungsbehörden unternehmen, um die Freiheiten der BürgerInnen gegen Angriffe auf ihr Privatleben zu schützen, gegen Methoden der Überwachung und der Aufzeichnung von Daten aller Art? Auf welche Prinzipien und Normen können die VerteidigerInnen der Freiheit ihre Aktionen mit Realismus (aber nicht ohne eine gute Portion Idealismus) stützen? Wo sind ihre Bündnispartner?
Sie werden wohl kaum Verbündete in jenen Teilen der Bevölkerung finden, die darauf vertrauen, daß technische Ressourcen zu ihrem Schutz da sind, die sich gar freiwillig der Selbstüberwachung stellen und sich beispielsweise eine Wohnung in einem total überwachten Luxusghetto suchen. Bevölkerungsschichten, die ganz einfach die Vorzüge der ‘domotique’, der elektronischen Wohntechnik, und anderer Spitzentechniken zur vorgeblichen Erleichterung des Alltags (Fernunterstützung) nutzen, werden wenig Gedanken daran verschwenden, daß die sicherheitsorientierten Aspekte dieser Techniken ihre Freiheit beeinträchtigen könnten.
Für einige NutzerInnen der Fernüberwachung, so zeigen erste Untersuchungen, verändert sich allenfalls ihr Verhältnis zu dem sie umgebenden Raum. Laut Akrich und Méadel bemühen sich die „Hüter der Festung“, ihren Schutz gegen die benachbarte Welt grenzenlos weiter zu verstärken. Die „Knopfdrücker“ sehen in den technischen Vorkehrungen nichts weiter als ein lästige elektronische Schlösser, die sie eher selten verwenden. Eine veränderte Raumwahrnehmung ergibt sich nur für die dritte Gruppe, für die „Pragmatiker des Lokalen“, die ihr soziales Netz verstärken möchten. Techniken, die sie als ihren Freiheitsraum begünstigend empfinden, lehnen aber auch sie nicht ab. [5]
Unterstützung wird es auch kaum bei den armen Schichten der Bevölkerung geben, die selbst keinen Zugang zu den beschriebenen technischen Mitteln und auch kein Bewußtsein für deren schädliche Wirkungen haben. Dabei werden diese Teile der Bevölkerung, die von manchen bereits als ‘neue Analphabeten der Information und der Kommunikation’ beschrieben werden, in allen städtischen Ballungsgebieten am stärksten überwacht, sei es als AnwohnerIn oder als BenutzerIn öffentlicher Einrichtungen. Zwar werden ihnen in Frankreich durch die jüngste Gesetzgebung bestimmte Garantien zugestanden, doch zeigen die Ausführungsbestimmungen, daß mehr an die private Verteidigung von Räumen gegen unbefugte oder einfach auch unerwünschte Eindringlinge gedacht wurde, als an Verfahren zur Verteidigung der Freiheit. Ideenreichtum hat der ‘Gesetzgeber’ vor allem bei den Beschränkungen gezeigt, die bei der Ausübung der individuellen Freiheiten zu beachten sind.

Eine kleine, aber aktive Minderheit

Die ‘militants de la liberté’, das dürfte klar geworden sein, sind zwangsläufig aktive Minderheiten. Sie können sich nur auf die Fraktionen der Bevölkerung stützen, die sich der Gefahren der neuen Techniken bereits bewußt sind und die sich darauf eingestellt haben, passiven oder aktiven Widerstand zu leisten. Es handelt sich dabei erstens um BürgerInnen, die sich absichtlich abseits halten, und die versuchen, keine persönlichen Daten zu offenbaren, die ohne ihr Wissen in einen Datenverbund gelangen könnten. Ihr Kampf verdient Respekt, doch sieht es eher so aus, daß dies ein Rückzugsgefecht ist. Ein diffuses Mißtrauen der Mittelklasse erklärt vielleicht, warum ein Werkzeug wie das Internet in Frankreich gegenüber anderen postindustriellen Gesellschaften vergleichbarer Entwicklung noch sehr wenig verbreitet ist.
Eine zweite Gruppe sind die ‘überinformierten’ BürgerInnen, die sich auf das von der Polizei okkupierte informationstechnische Terrain begeben und die Verschlüsselung ihrer eigenen Kommunikation in den Kommunikationsnetzen als wesentlichen Akt des Widerstands gegen das vom Staat beanspruchte Monopol verstehen. Sie streben nach dem Nutzen und dem Genuß maximaler Freiheit der Kommunikation. Für sie geht es darum, den staatlichen Ansprüchen auf einen ‘Schutz der BürgerInnen vor sich selbst’ die Stirn zu bieten. Sie opponieren gegen eine neu-alte Ideologie, die die BürgerInnen als Kinder behandelt, die nicht zur Selbstkontrolle und zum verantwortungsvollen Gebrauch ihrer Freiheit in der Lage seien. [6] Bei einem Teil dieser Minderheit hat sich der politisch libertäre Einschlag inzwischen wieder gelegt.
Daneben gibt es drittens die neuen KämpferInnen für die Freiheit. Sie agieren im Interesse der Glaubwürdigkeit ihres Kampfes in der Legalität und in der Öffentlichkeit und verfügen gegenüber den Exzessen der Polizei nur über die Waffen des Rechts. [7] Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als unermüdlich mißbräuchliche Verwendungen der neuen Technologien durch die Polizei anzuprangern. Die Ungleichheit der Gegner ist offensichtlich, der Kampf gleicht dem zwischen David und Goliath.
Die KämpferInnen für die Freiheit mögen das Verbot der Erfassung von Daten über politische Meinungen von Arbeitnehmern oder anderen Gruppen verteidigen oder die Rechtswidrigkeit der Fernüberwachung von privaten Räumen (zum Beispiel von Umkleideräumen in Betrieben [8]) betonen. Sie mögen daran erinnern, daß das Recht die Betreiber von Videoüberwachungsanlagen verpflichtet, die Betroffenen darüber zu informieren, daß sie ein Einsichtsrecht in analoge oder digitale Bildaufzeichnungen in privaten Räumen mit Publikumsverkehr oder auf öffentlichen Plätzen haben.

Für eine Umkehr der Beweislast

Das Gewicht dieser zäh erkämpften Fortschritte und Schutzvorschriften bleibt aber gering. Das Recht räumt nämlich nur Mittel ein, die nachträglich verwendet werden können. Es ermöglicht nachzuprüfen, ob die Sicherheitseinrichtungen zweckentfremdet oder mit dem Vorsatz verändert wurden, die Privatsphäre zu verletzen. Die Bedrohung der Freiheiten und die Verletzung der Privatshäre ergeben sich jedoch nicht erst durch den Mißbrauch, sondern sind bereits im systematischen Gebrauch angelegt.
Wer der staatlichen Polizei, den privaten Sicherheitsdiensten und den gemischtrechtlichen Auskunfteien technische Möglichkeiten zur Kontrolle und Überwachung der BürgerInnen in die Hand gibt, muß auch eine Umkehrung der Beweislast verlangen. Die Zuständigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gibt den Polizeibehörden die Möglichkeit, aufgrund von ‘Erkenntnissen’, die sie durch den Gebrauch der Technik erlangt haben, in die Freiheitssphäre der BürgerInnen einzudringen. Der Nachweis des Mißbrauchs ist Sache des Betroffenen. Sie müssen den Beweis erbringen, daß man ihnen einen Kredit oder eine Leistung verweigert hat, weil Daten unrechtmäßig weitergegeben wurden oder weil sie einer Risikogruppe zugeordnet wurden, ohne überhaupt zu wissen, was die Kriterien dafür waren. Die Betroffenen können nur dann und auch nur individuell Klage erheben, wenn sie davon Kenntnis erhalten, daß bestimmte Aspekte ihres Privatlebens erfaßt und zu Sicherheits- oder anderen Zwecken verarbeitet wurden und sie einer Kategorie verdächtiger Personen zugeordnet werden. Es kommt daher mehr denn je darauf an, die Kriterien und Kategorien zu kennen, nach denen staatliche und private Polizeien vermittels ihrer Technik die Individuen einordnen und als Verdächtige klassifizieren.
Damit die Beweislast umgekehrt werden kann, bedarf es eines neuen Verhältnismäßigkeitsprinzips, das die atomisierten Individuen gegenüber der Macht der staatlichen und privaten Operateure der neuen Techniken stärkt. Polizei und privaten Datensammlern muß systematisch abverlangt werden, daß sie begründen, worauf sie ihren jeweiligen Verdacht stützen. Sie müssen von vornherein die Kriterien erklären und legitimieren, nach denen sie ein Individuum oder eine Gruppe von Personen als verdächtig einordnen.
Die Datenschutzrichtlinie der EU ist von diesem Ideal leider weit entfernt. [9] Sie soll sowohl auf automatisierte als auch auf manuelle Datensammlungen und selbst auf Stimm- und Bilddaten (Video) angewendet werden. Doch hat die Richtlinie nicht den Weg eingeschlagen, den man sich als DemokratIn gewünscht hätte. Dort wo die Verarbeitung von Daten Fragen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der Staatssicherheit und des Strafrechts berührt, soll sie nämlich nicht gelten. Mit anderen Worten: Sie gilt praktisch nie. Was unter diese Kriterien fällt, wird von den staatlichen Stellen selbst definiert. Im Namen der Staatsräson werden derartige Erwägungen stets als letzter Ausweg vorgetragen werden.
Diese große Beschränkung der Richtlinie ist nichts Neues. Sie bestätigt letztlich nur, daß die ‘polizeiliche Logik’, die sich auf die Sicherheit beruft, stets Vorrang vor der ‘demokratischen Logik’ hat, nach der die Freiheiten zu verteidigen sind. Die europäischen Demokratien haben das Prinzip der Grenzen der Freiheit in einem ausgesprochen restriktiven Sinne akzeptiert. Sie haben sich einreden lassen, daß es Bedrohungen gäbe, die noch erschreckender seien als die phantastischen Mittel zu ihrer Bekämpfung, über die die Staaten der Europäischen Union heute verfügen.

Frédéric Ocqueteau ist Sozialwissenschaftler des Centre Nationale de Recherches Sociales (CNRS) und zur Zeit Forschungsdirektor des Institut des Hautes Études de la Sécurité Intérieur (IHESI), einer Forschungseinrichtung des französischen Innenministeriums


[1] Sérusclat, F.: Les nouvelles techniques d'information et de communication: l'homme cybernétique? Office parlementaire d' évaluation des choix scientifiques et technologiques, Assemblée Nationale – Sénat, 1995
[2] Der daraus erwachsenden Gefahren wurde man sich in Frankreich erstmals 1993 im Rahmen der OM-Valenciennes-Affäre bewußt, als das Hauptalibi eines Verdächtigen dadurch zunichte gemacht wurde, daß der Ausgangsort eines Telefongesprächs ermittelt werden konnte.
[3] Zwei Verordnungen vom 15. Januar 1997 schreiben überfallgefährdeten Privatpersonen und Unternehmen vor, Sicherheitsdienste in Anspruch zu nehmen und/ oder Videokameras zu installieren. Dies betrifft bestimmte Geschäfte, Juwelierläden, Banken, Apotheken, Werkstätten und Parkplätze.
[4] Zu den verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten am Beispiel der Video- oder Fernüberwachung siehe u.a. Heilmann, E.; Vitalis, A.: Nouvelles technologies, nouvelles régulations?, Gersulp-Pirvilles-IHESI, Paris 1996; Ocqueteau, F.; Heilmann, E.: Droit et usages des nouvelles technologies – les enjeux d' une réglementation de la vidéosurveilance, Droit et société, 1997
[5] vgl. Akrich, M.; Méadel, C.: Anthropologie de la télésurveillance en milieu privé, Paris 1996
[6] s. Guisnel, J.: Services secrets et Internet, Paris 1995
[7] In Frankreich das Datenschutzgesetz von 1978, die beiden Verschlüsselungsverordnungen von 1986 und 1992, das Datenbetrugsgesetz von 1988 und das Telekommunikationsgesetz von 1990.
[8] Eingriffe in die Freiheit von Angestellten sind in Unternehmen gang und gäbe, unter anderem durch Videoüberwachung, interne Telefonvermittlungen, Magnetkarten und firmeninterne Computernetze.
[9] Richtlinie 95/46/EG des Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

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HTML-Auszeichnung: Felix Bübl. Zuletzt verändert am 31. Dezember 1998.