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(Stand 12/10/01, 12.00 Uhr)

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

 

 

Entwurf eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)

 

 

Begründung

Erster Teil: Allgemeines

A. Anlass und Zielsetzungen des Entwurfs

Mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September 2001 hat die terroristische Bedrohung weltweit eine neue Dimension erreicht. Vorbereitung und Ausführung der Anschläge waren gekennzeichnet durch ein hohes Ausmaß an Brutalität, Menschenverachtung und Fanatismus. Hinter den Anschlägen steht ein staatenübergreifendes Netz logistischer Verknüpfungen und operativer Strukturen.

Die neue Dimension des Terrorismus und dessen internationale Ausprägung stellen die Sicherheitsbehörden vor neue, schwere Aufgaben. Niemand kann ausschließen, dass nicht auch Deutschland das Ziel solcher terroristischer Attacken wird.

Die gemeinsame Aufgabe aller staatlichen Kräfte muss es sein, dieser Bedrohung mit geeigneten Schutzmaßnahmen entgegen zu treten. Aufgabe der Politik ist es, mögliche Gefahren für die innere Sicherheit und Ordnung gegen Angriffe von innen wie von außen frühzeitig zu erkennen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Risiko ihres Eintritts zu minimieren.

Hierzu gehören die bereits ergriffenen, administrativen und operativen Maßnahmen. Sie stellen wichtige Bausteine zur Gewährleistung der Sicherheit unseres Landes im Kampf gegen den Terrorismus dar. Hinzu kommen müssen die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen.

Bereits wenige Tage nach den Ereignissen in den Vereinigten Staaten von Amerika wurden in einem ersten Schritt im großen politischen Einvernehmen Änderungen des Vereinsgesetzes beschlossen, um extremistische Vereinigungen von der unberechtigten Begünstigung des Religionsprivilegs auszunehmen. Auf den Weg gebracht wurden ferner die Einführung des § 129b StGB und die Regelung eines bundeseinheitlichen Verfahrens zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die in sicherheitsrelevanten Bereichen auf Flughäfen eingesetzt werden. Dies sind wichtige, erste Schritte auf dem Weg zu einem neuen Sicherheitskonzept, dem im Hinblick auf die Komplexität der neuen terroristischen Bedrohung weitere folgen müssen.

Nach dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ist die Bekämpfung terroristischer Gewalt in erster Linie eine polizeiliche Aufgabe. Um diese Aufgabe effektiv und erfolgreich bewältigen zu können, bedarf es eines intensiven polizeiinternen Informationsaustausches sowie einer engen Zusammenarbeit mit allen übrigen Sicherheitsbehörden. Zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist ferner ein intensiver Informationsaustausch mit den Ordnungsbehörden, wie beispielsweise den Ausländerbehörden. Hierzu bedarf es einer engeren Verzahnung der verschiedenen Datenbestände der einzelnen Behörden.

Die jüngsten terroristischen Anschläge haben gezeigt, dass eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus neben geeigneten nationalen Maßnahmen auch eine verstärkte internationale Zusammenarbeit erfordert. Deshalb ist eine enge Kooperation aller zivilisierten Staaten und ihrer Sicherheitsbehörden notwendiger denn je. Zu berücksichtigen ist ferner, dass wirksamer Schutz vor Terrorismus im Zusammenhang mit der Einreise möglicher Täter bereits vor Erreichen des Bundesgebietes ansetzt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere eine verbesserte Vernetzung des Datenbestandes und des Informationsflusses zwischen den Behörden im Inland und den deutschen Auslandsvertretungen erforderlich. Nur wenn alle den deutschen Behörden bekannten Daten im Sichtvermerksverfahren genutzt werden, können terroristische Straftäter im Vorfeld erkannt und ihre Einreise nach Deutschland erfolgreich verhindert werden.

B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

Der vorliegende Entwurf eines Artikelgesetzes beinhaltet die für eine entschlossene, aber auch wirkungsvolle Bekämpfung des internationalen Terrorismus dringend erforderlichen Maßnahmen. Hierzu bedarf es der Anpassung zahlreicher Sicherheitsgesetze, wie des Bundeskriminalamtgesetzes, des Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetzes und des Bundesverfassungsschutzgesetzes, aber auch des Ausländergesetzes und anderer ausländerrechtlicher Vorschriften.

Der Schwerpunkt der Gesetzesänderungen liegt einmal darin, den Sicherheitsbehörden wie dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundesgrenzschutz die nötigen gesetzlichen Befugnisse zu geben.

So werden unter anderem die originären Ermittlungskompetenzen des Bundeskriminalamtes erweitert. Zum einen ist nach Schaffung von § 129b StGB die originäre Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes folgerichtig auch auf die Verfolgung dieser Straftat zu erstrecken. Darüber hinaus soll die originäre Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes aber auch in den Fällen gegeben sein, in denen die Tat lediglich bundesweit organisiert ist. Schließlich soll dem Bundeskriminalamt eine originäre Ermittlungskompetenz für bestimmte schwere Erscheinungsformen von Datennetzkriminalität eingeräumt werden. Zudem erhält das Bundeskriminalamt eine Vorfeldermittlungsbefugnis. Damit soll das Bundeskriminalamt in die Lage versetzt werden, in Kriminalitätsfeldern, die sich gegen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden besonders wirksam abschotten, wie etwa dem Terrorismus, frühzeitig Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten festzustellen.

Für den Bereich des Bundesgrenzschutzes sieht der Entwurf insbesondere eine klarstellende Regelung im Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz für den Einsatz von Sicherheitskräften des Bundesgrenzschutzes an Bord von deutschen Luftfahrzeugen (sog. Sky-Marshals) vor. Darüber hinaus erweitert der Entwurf die Befugnis des Bundesgrenzschutzes, im Rahmen seiner räumlichen und sachlichen Zuständigkeit Personen nicht nur anhalten und befragen, sondern auch die mitgeführten Ausweispapiere überprüfen zu können.

Dem Verfassungsschutz kommt bei der Terrorismusbekämpfung im Rahmen der Vorfeldaufklärung eine wichtige Aufgabe zu. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhält daher das Recht, auch solche Bestrebungen zu beobachten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, da sie ein gefährlicher Nährboden für den wachsenden Terrorismus sind. In verschiedenen Landesverfassungsschutzgesetzen sind solche Bestrebungen bereits als Gegenstand der nachrichtendienstlichen Beobachtung genannt. Informationen über Geldströme und Kontobewegungen von Organisationen und Personen, die extremistischer Bestrebungen oder sicherheitsgefährdender bzw. geheimdienstlicher Tätigkeiten verdächtigt werden, können zur Feststellung von Tätern und Hintermännern führen. Zur Erforschung dieser Geldströme und Kontobewegungen erhält das Bundesamt für Verfassungsschutz eine mit einer Auskunftsverpflichtung der Banken und Geldinstitute korrespondierende Befugnis, Informationen über Konten einzuholen. Ferner sind Auskunftspflichten auch für Postdienstleister und Luftverkehrsunternehmen vorgesehen.

Zum anderen liegt der Schwerpunkt des Entwurfs in der Schaffung der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Informationsaustausches, die Verhinderung der Einreise terroristischer Straftäter nach Deutschland und notwendige identitätssichernde Maßnahmen.

Die notwendigen Änderungen im Ausländergesetz sehen vor, dass Personen, die unter dem Verdacht stehen, terroristische oder extremistische Aktivitäten zu unterstützen, keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland unterliegen. Darüber hinaus wird die Grundlage für eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen mit den Sicherheitsbehörden geschaffen. Die Möglichkeiten der Identitätssicherung, insbesondere durch Schaffung einer Rechtsgrundlage für identitätssichernde Maßnahmen von Auslandsvertretungen im Sichtvermerksverfahren, werden erweitert. Weiterhin sind innerstaatliche Regelungen enthalten zur maschinenlesbaren Zone für die EU-Aufenthaltstitel sowie Duldung und Aufenthaltsgestattung, wobei bei letzterer die Anforderungen hinsichtlich der Fälschungssicherheit deutlich angehoben wurden. Die Einführung von fälschungssicheren Ausweisen wird auch auf Asylbewerber und Duldungsinhaber erstreckt.

Im Asylverfahrensgesetz wird eine gesetzliche Grundlage für eine Sprachaufzeichnung geschaffen, anhand derer eine identitätssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Die Erhebung muss für den Ausländer erkennbar sein (offene Datenerhebung). Fingerabdrücke und andere im Zusammenhang mit Asylverfahren gewonnene identitätssichernde Unterlagen werden künftig 10 Jahre ab Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung aufbewahrt werden, um den Zugriff der Sicherheitsbehörden langfristig zu ermöglichen. Ebenso werden künftig die Fingerabdrücke von Asylbewerbern automatisch mit dem polizeilichen Tatortspurenbestand des Bundeskriminalamtes abgeglichen werden können.

Aus Zweckmäßigkeitserwägungen wurde zudem der Änderungsbedarf im Ausländer- und Asylrecht aufgenommen, der sich durch die am 15. Dezember 2000 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Abl. L 316/4 vom 15. Dezember 2000) ergibt, da die entsprechenden Vorschriften ohnehin geändert werden.

Schließlich wird die Erkenntnisgewinnung aus dem Ausländerzentralregister durch wichtige Änderungen des Ausländerzentralregistergesetzes verbessert. Die Visadatei, in der derzeit grundsätzlich nur Daten über Visaanträge gespeichert werden, wird zu einer Visaentscheidungsdatei ausgebaut, um eine verbesserte Kontrolle des einreisenden Verkehrs zu gewährleisten. Der Zugriff für Polizeibehörden bei abstrakten Gefahren, also z. B. im Rahmen von Personenkontrollen, wird verbessert, damit sie sofort feststellen können, ob sich ein Ausländer legal in Deutschland aufhält. Die Möglichkeit, Gruppenauskünfte einzuholen, wird in Zukunft auch auf Personen mit verfestigtem Aufenthaltstatus erstreckt. Darüber hinaus sind Gruppenauskünfte künftig auch bei abstrakten Gefahren zulässig. Um die Arbeit der Sicherheitsdienste effektiver zu gestalten, erhalten sie die Möglichkeit, künftig den gesamten Datenbestand im automatisierten Verfahren abzurufen.

Weitere gesetzliche Änderungen sieht der Entwurf für das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das Passgesetz, das Gesetz über Personalausweise und das Vereinsgesetz vor.

So wird im Pass- und Personalausweisrecht die Grundlage geschaffen, um die Möglichkeiten zur computergestützten Identifizierung von Personen auf der Grundlage der Ausweisdokumente zu verbessern und zu verhindern, dass Personen sich mit fremden Papieren ähnlich aussehender Personen ausweisen. Zur Erreichung dieser Zielsetzung sieht der Entwurf im Wesentlichen vor, dass neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale in den Pass und den Personalausweis
- auch in verschlüsselter Form - aufgenommen werden dürfen. Durch Rechtsverordnung können künftig weitere Biometriemerkmale eingeführt und deren Verschlüsselung sowie die Verschlüsselung des Lichtbildes, der Unterschrift und anderer Personalangaben angeordnet werden. Damit kann zukünftig zweifelsfrei überprüft werden, ob die Identität der betreffenden Person mit den im Dokument abgespeicherten Originaldaten übereinstimmt.

Nach der Streichung des "Religionsprivilegs" (BT-Drs. 14/ .....) ergänzen die vorgesehenen Änderungen des Vereinsgesetzes die staatlichen Handlungsoptionen zur Bekämpfung extremistischer Vereinigungen mit Auslandsbezug. So kann künftig mit der Neufassung und Ausweitung der Vereinsverbotsgründe für Ausländervereine und ausländische Vereine z. B. verhindert werden, dass gewalttätige oder terroristische Organisationen von Ausländervereinen in Deutschland unterstützt werden. Darüber hinaus wird mit einem neu aufgebauten zentralen Ausländervereinsregister den Vereinsverbots- und Sicherheitsbehörden ein brauchbares Ermittlungsinstrument an die Hand gegeben. Das Verbot der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine wird effektiviert.

C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Für die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz. Die Kompetenz für die Änderungen des Bundeskriminalamtgesetzes, des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ergibt sich aus Artikel 73 Nr. 10 GG. Zur Änderung des Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetzes ist der Bund nach Artikel 73 Nr. 5 GG befugt. Die Änderungen des Passgesetzes finden ihre Grundlage in Artikel 73 Nr. 3 GG. Zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise ist der Bund nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GG befugt. Die Änderungen des Vereinsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes sind nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 3 GG möglich. Kompetenzgrundlage zur Änderung des Ausländergesetzes, des Ausländerzentralregistergesetzes, der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, der Ausländerdateienverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung ist Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4 GG.

Für die Gegenstände der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes hat der Bund nach Artikel 72 Abs. 2 GG das Gesetzgebungsrecht, da die Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. Angesichts der internationalen Dimensionen des Terrorismus, wie sie in den jüngsten Anschlägen zum Ausdruck kamen, sind bundesgesetzliche Regelungen notwendig, um den Ordnungs- und Sicherheitsbehörden im Interesse effektiver Strafverfolgung die Zusammenarbeit auf der Grundlage einheitlicher Regelungen zu erleichtern. Insbesondere die Einführung von Vorschriften zur Erhebung und Speicherung von Fingerabdrücken, Bildern und Sprachaufzeichnungen wäre auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen nicht sinnvoll.

Die Voraussetzungen des Artikel 75 Abs. 2 GG für die in Artikel 6 vorgesehenen, in Einzelheiten gehenden und unmittelbar geltenden Regelungen des Gesetzes über Personalausweise im Bereich der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GG liegen vor. Die neu aufgenommenen Absätze entsprechen der für das Passgesetz vorgesehenen Regelung. Der beabsichtigte umfassende Schutz vor Identitätsmanipulationen mit Reisedokumenten wird nur erreicht, wenn neben dem Pass auch der Personalausweis, der von vielen europäischen Staaten als Reisedokument anerkannt wird, die gleiche Absicherung erhält wie der Pass.

D. Finanzielle Auswirkungen

Die Einführung erweiterter Ermittlungs- bzw. Befugniskompetenzen bei den Sicherheitsbehörden, die Intensivierung der Kontrolltätigkeiten und Sicherheitsaufgaben beim Bundeskriminalamt, beim Bundesgrenzschutz und beim Bundesamt für Verfassungsschutz wird zu einem finanziellen Mehraufwand für den Bundeshaushalt führen, dessen Umfang für weite Teile des Entwurfs im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend genau geschätzt werden können.

Durch die erweiterten Möglichkeiten identitätssichernder Maßnahmen, die insbesondere mit den Änderungen ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften einher gehen, können Kosten zur Durchführung dieser Maßnahmen für die Länder und den Bund Höhe entstehen, die derzeit ebenfalls noch nicht bezifferbar sind.

Die Einführung besser gegen Verfälschung und andere Manipulationen gesicherter Vordrucke ist mit Mehrausgaben zulasten der betroffenen Kommunen in nicht exakt bezifferbarer Höhe verbunden. Die Höhe der Mehrkosten hängt ab vom produktionstechnischen Mehraufwand bei der Herstellung. Daneben kann ein etwaiger Mehraufwand bei der Personalisierung (Ausstellung) zu höheren anteiligen Personal- und Sachmittelkosten führen. Nach den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen ist der Mehraufwand grundsätzlich von denjenigen zu tragen, die Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz veranlasst haben und bei der Bemessung der Gebührensätze entsprechend zu berücksichtigen.

Die Umstellung des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsamt durch Neueinrichtung des zentralen Ausländervereinsregisters, einschließlich der Möglichkeit zum Datenabruf durch die Bedarfsträger im automatisierten Verfahren, wird auf Seiten des Bundesverwaltungsamtes im ersten Jahr einen Aufwand von ca. 130.000 EURO verursachen. Die Reorganisation des Verwaltungsverfahrens und Umstellung auf EDV-Einsatz dient der Effizienzsteigerung des bisherigen papiergebundenen Verfahrens.

Bei den Ländern sind insgesamt tendenziell durch die Beschränkung des weiterzuleitenden Datenbestandes auf ganz oder überwiegend aus Drittstaatsangehörigen bestehende Ausländervereine und ausländische Vereine sinkende Verwaltungskosten zu erwarten. Hinsichtlich dieses deutlich eingegrenzten Datenbestandes sind erhöhte Verwaltungskosten durch neu geschaffene Aktualisierungspflichten sowie durch die Einrichtung von Online-Datenübertragung bzw. -Zugriff zu erwarten. Diese werden im Ausgleich dafür den Wert und den praktischen Nutzen der vorgehaltenen Daten sowie ihre Verfügbarkeit für die Bedarfsträger wesentlich erhöhen.

Die Änderungen des Ausländerzentralregistergesetzes werden voraussichtlich zu einem Mehraufwand aufgrund von Software-, Hardware- und Entwicklungskosten führen. Darüber hinaus ist auch mit zusätzlichen Personalkosten zu rechnen. Der finanzielle Mehraufwand ist derzeit nicht bezifferbar. Gleiches gilt für die Änderung des Ausländergesetzes. Der Mehraufwand beim Auswärtigen Amt und bei den Auslandsvertretungen kann derzeit ebenfalls nicht beziffert werden.

Durch die Umsetzung des Gesetzentwurfs ist allerdings mit Einsparungen zu rechnen, die aus der verbesserten Sicherheitslage resultieren und mit der ungestörten Volkswirtschaft im Zusammenhang stehen.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

 

Zweiter Teil: Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1
(Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)

Zu Artikel 1 Nummer 1

Die dem Bundeskriminalamt bereits in § 4 Abs. 1 Nr. 3a BKAG eingeräumte originäre Zuständigkeit für Ermittlungen nach § 129a StGB wird nach der Einfügung des § 129b in das Strafgesetzbuch als Folgeänderung um diese Vorschrift erweitert. Die Aufgabenerweiterung ist notwendig, da das Bundeskriminalamt (BKA) angesichts seiner Spezialisierung für Auslandsaufgaben besonders geeignet ist, internationale Fälle von organisierten terroristischen Straftaten zu verfolgen.

Darüber hinaus stellt die vorgeschlagene Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eine Erweiterung der BKA-Zuständigkeit insoweit dar, als das BKA nunmehr auch für bundesweit organisierte Straftaten nach §§ 129a und 129b StGB sowie nach §§ 105 und 106 StGB unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b BKAG genannten Voraussetzungen zuständig wird. Diese Aufgabenerweiterung ist geboten, um das BKA in die Lage zu versetzen, alle organisiert begangenen terroristischen Straftaten von nationaler Bedeutung, mit und ohne Auslandsbezug, in originärer Zuständigkeit zentral verfolgen zu können.

Zu Artikel 1 Nummer 2

Datennetze werden international zunehmend missbraucht, um Straftaten zu begehen. Hier bietet sich gerade für Terroristen ein neues Betätigungsfeld. Den Tätern steht global eine leistungsfähige Infrastruktur zur Durchführung von Straftaten, insbesondere Möglichkeiten zum Angriff auf die Informations- und Kommunikationssysteme zur Verfügung. Die Erfahrungen aus dem Ermittlungsbereich zeigen, dass auch terroristische Straftäter sich für die Begehung ihrer Taten Datennetze zunutze machen und aus dem Ausland heraus Angriffe gegen die Bundesrepublik Deutschland und ihre Interessen vornehmen können. Terroristisches Angriffsobjekt können etwa Sicherheitssysteme bundesdeutscher Behörden sein.

Die Änderung sieht eine Ausweitung der originären Zuständigkeit des BKA auf dem Gebiet der Strafverfolgung für die Fälle vor, in denen Angriffe auf Informations- und Kommunikationssysteme tatbestandlich unter

fallen.

Die Ermittlungsbefugnis beschränkt sich auf Angriffe im Sinne der o. a. Tatbestände, die entweder

Damit wird den Besonderheiten im Bereich Datennetzkriminalität Rechnung getragen, soweit es sich hinsichtlich Angriffsziel und -wirkung um schwere Fälle handelt. Dieses gilt insbesondere im Hinblick auf die "Flüchtigkeit" wichtiger Daten zur Ermittlung des Täters (Eilfaktor) und der globalen Datenverflechtung (Internationalität). Bei Straftaten nach §§ 202a, 303a und 303b StGB ist eine schnelle, zielgerichtete und koordinierte Ermittlungsarbeit insbesondere mit Blick auf die Beweismittelgewinnung notwendig. Diese Vorgehensweise ist letztendlich nur durch eine zentrale Bearbeitung zu gewährleisten, da bei Bekanntwerden von im Zusammenhang mit Datennetzen verübten Straftaten oftmals eine zuständige Landesbehörde nicht gleich erkennbar ist. Allein das BKA verfügt aufgrund seiner Funktion als kriminalpolizeiliche Zentralstelle und Nationales Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation über ein gut funktionierendes Kontaktsystem und insbesondere die notwendigen Voraussetzungen zur Einleitung entsprechender Maßnahmen im In- und Ausland.

In beiden Fällen der Kompetenzübertragung ist unverzügliches Handeln geboten. Dies wird durch Einräumung der genannten Zuständigkeit ermöglicht. Der mit einer Beauftragung nach § 4 Abs. 2 BKAG verbundene Zeitverzug wird ausgeschlossen.

Zu Artikel 1 Nummer 3

Die Ermittlungsbefugnisse des BKA bei der Ausübung seiner Strafverfolgungskompetenz gemäß § 4 BKAG richten sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO). Voraussetzung für ein entsprechendes Tätigwerden ist das Vorliegen eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO. Es gibt aber Fälle, in denen dem BKA im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion Anhaltspunkte für kriminelle Strukturen aus seinem Zuständigkeitsbereich bekannt werden, ohne dass bereits ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO bejaht wird. Deshalb ist es erforderlich, das BKA mit einer Befugnis zur Informationserhebung bzw. Tatsachenfeststellung in die Lage zu versetzen, bereits vorliegende Anhaltspunkte in dieser Richtung entweder so zu verdichten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 StPO festgestellt werden und das BKA die erforderlichen Ermittlungen einleiten kann oder dass ein Anfangsverdacht im Sinne dieser Vorschrift ausgeschlossen werden kann.

Die Notwendigkeit einer solchen Informationserhebung ergibt sich für den Terrorismus, aber auch darüber hinaus für alle in § 4 Abs. 1 BKAG genannten Ermittlungszuständigkeiten. In der Vergangenheit konnten auf der Grundlage der geltenden Rechtslage Ermittlungen nicht durchgeführt werden, weil dem BKA über seine Zentralstellenbefugnisse hinaus die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlte, um im Entscheidungsstadium vorliegende Anhaltspunkte weiter zu verdichten und auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlungen zu entscheiden, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

Mit einer solchen Ermächtigung hätten für das BKA in der Vergangenheit etwa im Zusammenhang mit der Bekämpfung von bekannten islamistischen Terrororganisationen weitere Erkenntnisse für Aufklärungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden.

Die Bestimmung ermächtigt das BKA, die zur Feststellung eines Anfangsverdachts benötigten personenbezogenen Daten mit einfachen, in die Individualrechte Einzelner nur gering eingreifenden Maßnahmen der Informationsgewinnung zu erheben. Durch den ausdrücklichen Hinweis, dass die besonderen Informationserhebungsmethoden der Strafprozessordnung unberührt bleiben, wird klargestellt , dass schwerwiegendere Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Betroffenen (z. B.: längerfristige Observation, VE-Einsatz, Einsatz technischer Mittel in Wohnungen, polizeiliche Beobachtung) auf Grund des § 7a nicht möglich sind. Diese kommen bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nur im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Betracht.

Sonstige Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind die Datenerhebung im Umfeld einer Person und die Einholung von Auskünften bei Behörden und sonstigen Stellen.

Zu Artikel 1 Nummer 4

a) Die gegenwärtigen Beschränkung des Einsatzes technischer Mittel zur Eigensicherung nur auf Bedienstete des BKA ist nicht sachgerecht. Es ist vielmehr erforderlich, die in § 16 BKA-Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Eigensicherung auch für Angehörige fremder Behörden oder Stellen, deren Einsatz besondere Bedeutung bei der Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Kriminalitätsformen zukommt, einzusetzen. Auch der nach dem Inkrafttreten des BKA-Gesetzes geänderte Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes gestattet den Gebrauch technischer Mittel zum Schutz aller bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen, ohne dies auf bestimmte Personengruppen zu beschränken. Die Polizeigesetze des Länder stellen ebenfalls nicht darauf ab, ob eine durch den Einsatz technischer Mittel zu schützende Person die Eigenschaft als Bediensteter einer Polizeibehörde hat.

Der Begriff "Bedienstete" umfasst zwar nicht nur Beamte und Angestellte des BKA, sondern auch Angehörige anderer Polizeien und öffentlicher Stellen in entsprechender Anstellungsfunktion, soweit sie zuvor an das BKA abgeordnet oder ihm durch in ihren Rechtswirkungen vergleichbare administrative Maßnahmen zur Dienstleistung zugewiesen wurden. Diese verwaltungstechnischen Voraussetzungen können jedoch in vielen Fällen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden

b) Es ist nicht erforderlich, dass der Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung nur durch den Präsidenten des BKA oder seinen Vertreter angeordnet werden kann. Gerade in Eilfällen muss auch eine Anordnung durch einen Abteilungsleiter des BKA oder seinen Vertreter genügen. Dies entspricht dem Erfordernis des Artikel 13 Abs. 5 Satz 1 GG, weil eine anordnungsbefugte Stelle gesetzlich festgelegt wird.

c) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu a), die die Vorschrift zudem an die Parallelregelung des § 161 Abs. 2 StPO angleicht.

Zu Artikel 1 Nummer 5

Die Vorschrift über die Höchstspeicherfristen im Hinblick auf den Personenkreis des § 8 Abs. 4 Satz 1 ist wegen des neuen § 129b StGB zu ergänzen.

 

Zu Artikel 2
(Änderung des Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetzes)

Zu Artikel 2 Nummer 1

Um den effektiven Grenzschutz des BGS im Bereich der Küstenmeere auch an Land in einem ausreichenden Maße sicherzustellen, wird die Definition des grenznahen Raumes an die inhaltsgleiche Bestimmung des § 14 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes (ZVG) angepasst. Auch die Verordnungsermächtigung ist grundsätzlich dem Zollverwaltungsgesetz nachgebildet, wegen der Berührung von Landesinteressen hier allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates. Um einen zoll- und grenzschutzrechtlich einheitlichen Sicherheitsstreifen zu errichten, soll die Verordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2 BGSG der zu § 14 Abs. 1 ZVG ergangenen Verordnung inhaltlich entsprechen.

Die für die Grenzschutzaufgabe und damit verbundenen Befugnisnormen nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 44 Abs. 2 BGSG (lageabhängige Kontrolle, Durchsuchung) relevante 30-km Zone wird an der Küste von der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres aus berechnet. Die notwendige Übersetzung der in den amtlichen Seekarten eingetragenen - linear begradigten - Seegrenzen auf die Verhältnisse von Landkarten ist nicht unproblematisch. 12 Seemeilen entsprechen 22,22 km. Rechnerisch bleibt daher im Küstengebiet nur ein Festlandstreifen von 7,78 km Breite übrig; dies aber auch nur dort, wo die - übertragene - Basislinie mit dem tatsächlichen Küstenverlauf identisch ist. Dies ist häufig nicht der Fall, so dass im Bereich von Flussmündungen, Bodden, Buchten und vorgelagerten Inseln die 30 km-Zone regelmäßig vor Erreichen des Festlandes endet. Damit wird die räumliche Zuständigkeit des BGS im Küstengebiet landseitig stark eingeschränkt; der Einsatz des BGS an Land entsprechend erschwert.

Der Möglichkeit, dass Terroristen den Weg über die deutschen Küstengrenzen nutzen, um unbemerkt in das Bundesgebiet zu gelangen oder dieses mit geringem Entdeckungsrisiko wieder zu verlassen, muss auch an Land konsequent entgegengetreten werden. Die dem BGS obliegenden grenzpolizeilichen Aufgaben, die die Überwachung des grenznahen Raumes einschließen, können aber nur dort erfüllt werden, wo die räumliche Zuständigkeit auch einen relevanten Festlandsstreifen umfasst. Die allein von topologischen Unregelmäßigkeiten abhängige Zuständigkeitseinschränkung des BGS im Küstenbereich soll daher den Verhältnissen an den Landgrenzen angeglichen werden.

Da auch eine ab der seewärtigen Begrenzung bemessene 50-km-Zone des Küstengebiets noch nicht überall das Festland erreicht (z. B. in der Kieler und Lübecker Bucht sowie im Bereich der Elbeinmündung Hamburg und im Küstenbereich bis Wilhelmshaven), soll der in diesen Gebieten relevante grenznahe Raum nach dem Vorbild der entsprechenden Regelungen der zollrechtlichen Rechtsverordnung erweitert werden können.

Zu Artikel 2 Nummer 2

Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs - insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten - als staatliche Aufgabe ist Teil der Luftverkehrsverwaltung, die nach Artikel 87d Abs. 1 GG grundsätzlich dem Bund obliegt. Oberste Luftfahrtbehörde ist das Bundesministerium für Verkehr. Das Bundesministerium des Innern ist jedoch oberste Bundesbehörde, soweit es den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs betrifft.

Die im Luftverkehrsgesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§§ 29c, 29d LuftVG, § 4 BGSG) sind räumlich auf den Bereich des Flugplatzgeländes, also faktisch auf Bodenkontrollen, beschränkt. Maßnahmen der Gefahrenabwehr an Bord eines Luftverkehrsfahrzeuges zählen nicht dazu. Nach den Terroranschlägen in den USA ist es jedoch erforderlich, neben umfassenden Kontrollmaßnahmen am Boden auch an Bord von Luftfahrzeugen verstärkte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Gefahren durch die Entführung von Luftfahrzeugen, terroristische Anschläge und Geiselnahmen entgegentreten zu können. Wegen der besonderen Aufgabenstellung sollen dafür besonders geeignete und für diesen Zweck fortgebildete Polizeivollzugsbeamte des BGS eingesetzt werden.

Die Bordgewalt des Luftfahrzeugführers (§ 29 Abs. 3 Satz 1 LuftVG in Verbindung mit dem Tokioter Abkommen) bleibt unberührt. Mit Eintritt in den Luftraum eines anderen Staates sind im Ernstfall Maßnahmen auch im Rahmen der Nothilfe und der Notwehr möglich.

Die neue Regelung erstreckt die Abwehr von Gefahren für das Schutzgut "Sicherheit des Luftverkehrs" auf den Bordbereich von deutschen Luftfahrzeugen im Luftraum.

Zwar können auf der Grundlage des geltenden Rechts bereits heute BGS-Beamte im Wege der beamtenrechtlichen Zuweisung (§ 123a Abs. 1 Satz 2 BRRG) an ein Luftverkehrsunternehmen an Bord ziviler Luftfahrzeuge eingesetzt werden. Eine gesetzliche Aufgabenzuweisung ist aber - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - gleichwohl geboten, um Polizeivollzugsbeamte des BGS künftig auch im originären Auftrag und im Rahmen ihrer regelmäßigen Dienstausübung einsetzen zu können.

Das Mitführen einer Waffe kann durch Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern allgemein oder im Einzelfall gestattet werden (Ausnahme von dem generellen Verbot des § 27 Abs. 1 LuftVG).

Zu Artikel 2 Nummer 3

Vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage und angesichts der besonderen Verantwortung des BGS für den Schutz und die Sicherheit des Bundesgebietes kommt auch der Mitwirkung von auskunftspflichtigen Personen eine erhöhte Bedeutung zu. Bislang kann der BGS Personen, die sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten ihm obliegenden Aufgabe machen können, nach pflichtgemäßem Ermessen anhalten und befragen. Zur Intensivierung dieser Erkenntnismöglichkeiten soll von den auskunfts- und anhaltepflichtigen Personen künftig auch verlangt werden können, dass sie sich gegenüber den Beamten ausweisen, damit im Einzelfall ergänzend gewonnene sachdienliche Informationen - gerade auch zu einem späteren Zeitpunkt - noch verifiziert und stichhaltig verwertet werden können. Die Vorschrift beschränkt sich auf tatsächlich mitgeführte Ausweispapiere, ohne Rücksicht darauf, ob in anderen Rechtsvorschriften eine Pflicht zum Mitführen begründet ist.

Maßgebliches Ziel der auf EU-Ebene vereinbarten Maßnahmen ist die Unterbindung der Bewegungsfreiheit von Terroristen oder Mitgliedern terroristischer Vereinigungen sowie ihrer Unterstützer, Kundschafter und Werber. Nach den bisherigen Erfahrungen bewegt sich dieser Personenkreis zwar wenig auffällig, vielfach aber unter Verwendung gefälschter Personaldokumente. Aus diesem Grunde sollen alle Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten im Rahmen des Regeldienstes weiter intensiviert werden. Einen Schwerpunkt bildet überall die Überprüfung der Echtheit von Identitätsdokumenten und Aufenthaltstiteln (einschließlich Reiseausweise als Passersatz und Ausnahmevisa). Um diese Maßnahmen effektiv erfüllen zu können, soll der BGS im Rahmen seiner räumlichen und sachlichen Zuständigkeit mitgeführte Ausweispapiere von Personen, die er anhalten und befragen darf, daher auch überprüfen können. Relevante Anwendungsfälle für eine schlichte Ausweiskontrolle auch unverdächtiger Personen sind u. a.

Die Neuregelung erschöpft sich in der Prüfung mitgeführter Ausweispapiere; weitergehende Befugnisse wie die Kontrolle von Sachen oder eine umfassende Identitätsfeststellung sind weiterhin nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 22 Abs. 1a, 23 möglich.

Zu Artikel 2 Nummer 4

Folgeanpassung (vgl. unter § 2 Abs. 2 BGSG).

Zu Artikel 2 Nummer 5

Folgeanpassung (vgl. unter § 2 Abs. 2 BGSG).

Zu Artikel 2 Nummer 6

Folgeanpassung (vgl. § 4a - neu )

 

Zu Artikel 3
(Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes)

Zu Artikel 3 Nummer 1

Bislang stellt § 3 Abs. 1 Nr. 3 die wichtigste Rechtsgrundlage für die Beobachtung ausländerextremistischer Organisationen dar. Danach gehört zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden: Diese Vorschrift greift aber zunehmend zu kurz, da sie Bestrebungen nicht erfasst, die sich gegen politische Gegner im Ausland richten und denen Gewaltanwendung oder entsprechende Vorbereitungshandlungen in Deutschland nicht oder nur sehr schwer nachzuweisen sind.

Bestrebungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, bedeuten eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Innere Sicherheit. Sie bilden einen Nährboden für die Entstehung extremistischer Auffassungen und schüren Hass, der auch vor terroristischer Gewaltanwendung nicht zurück schreckt. Es muss zulässig sein, dass der Verfassungsschutz solche Bestrebungen - auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel - beobachtet.

So ist derzeit beispielsweise die gesetzliche Grundlage zur Beobachtung von Zusammenschlüssen und Einrichtungen afghanischer Taliban in Deutschland nicht eindeutig. Deren Bestrebungen richten sich, sofern sie auf Gewaltanwendung gerichtet sind, weder gegen die Bundesrepublik noch gegen Afghanistan, sondern gegen politische Gegner im Ausland. Auch für Organisationen wie "Hizb Allah" und "Islamischer Bund Palästina" (IBP)/HAMAS ist der Beleg, dass sie in Deutschland Gewalt anwenden wollen oder von hier aus in entsprechende Vorbereitungshandlungen verstrickt sein könnten, nur schwer zu erbringen.

Diese Tätigkeiten sind vom Tatbestand "Gedanke der Völkerverständigung" erfasst. Er enthält ein Verbot der Störung des Friedens unter den Völkern und Staaten. Dies umfasst das Verbot militärischer Gewaltanwendung im Ausland, das Verbot, konfessionelle, rassische oder ethische Gruppen im Ausland zu vernichten oder physisch oder psychisch zu beeinträchtigen sowie das Verbot der Bildung eines Staates im Staat oder separatistische Bestrebungen. Auch Forderungen, die auf Revision der bestehenden Grenzen gerichtet sind, fallen unter diese Aufgabennorm.

Das geschützte Rechtsgut des "friedlichen Zusammenlebens der Völker" ist zwar rechtstheoretisch vom Begriff des "Gedankens der Völkerverständigung" umfasst, beide Begriffe nebeneinander dienen aber der Rechtsklarheit. Zudem ist diese Formulierung in den Verfassungsschutzgesetzen verschiedener Bundesländer (Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen), die diese Aufgabe bereits enthalten, aufgenommen.

Zu Artikel 3 Nummer 2

Folgeänderung zur Erweiterung des Aufgabenkatalogs in § 3 BVerfSchG

Zu Artikel 3 Nummer 3

Zu Artikel 3 Nummer 3 a

Diese Änderung trägt dafür Sorge, dass die Datenübermittlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt.

Zu Artikel 3 Nummer 3 b

Zu Absatz 6:

Ausländische Gruppierungen nutzen - wie der Anschlag vom 11. September 2001 gezeigt hat - auch Deutschland zur Vorbereitung terroristischer Aktionen im Ausland. Die notwendigen logistischen Vorbereitungen und ihre Finanzierung erfolgen auch im Inland. Das Bundesamt für Verfassungsschutz benötigt im Rahmen seiner präventiven Funktionen Informationen über Geldflüsse und Kontobewegungen. Nach geltender Rechtslage dürfen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen dem Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen über verdächtige Konten und Geldbewegungen übermitteln (§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BDSG); sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Damit ergibt sich eine Informationslücke, wenn Banken und Geldinstitute die Auskunftserteilung ablehnen. Diese Informationslücke ist durch eine gesetzliche Auskunftspflicht der Banken und Kreditinstitute zu schließen. Dabei ist sicherzustellen, dass jede Transaktion zurückverfolgt werden kann.

Zu Absatz 7:

Das Bundesamt für Verfassungsschutz benötigt im Rahmen seiner präventiven Funktionen ebenfalls Informationen über die Kommunikationswege terroristischer Gruppen oder anderer Personen im Beobachtungsbereich des Verfassungsschutzes, um die Überwachung der Kommunikationsinhalte im Wege der Post- und Fernmeldeüberwachung nach dem G 10 vorzubereiten. Nach geltender Rechtslage besteht keine Auskunftspflicht der Erbringer von Postdienstleistungen. Auch diese Informationslücke ist durch eine gesetzliche Auskunftspflicht zu schließen. Mit Satz 2 wird dem Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprochen.

Zu Absatz 8:

Frühzeitig und umfassend verfügbare Informationen über Reisewege ermöglichen die Erstellung von Bewegungsbildern und damit die rechtzeitige Analyse internationaler terroristischer Gruppen oder anderer Personen im Beobachtungsbereich des Verfassungsschutzes, ihrer Ruhe- und Vorbereitungsräume, aber auch ihrer Zielgebiete. Nach geltender Rechtslage besteht keine Auskunftspflicht der Luftverkehrsunternehmen gegenüber dem Verfassungsschutz. Auch diese Informationslücke ist durch eine gesetzliche Auskunftspflicht zu schließen.

Zu Artikel 3 Nummer 4

Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers zur Lokalisierung aktiv geschalteter Mobilfunkgeräte ist im Interesse der Rechtsklarheit angezeigt. Gleiches gilt für die Ermittlung der Geräte- und Kartennummern. Geräte- und Kartennummer sind wichtige Einstiegsinformationen, die zur Ermittlung der Telefonnummer und damit für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Anordnung der Telekommunikationsüberwachung nach dem G 10 erforderlich sind. Mit Satz 2 wird dem Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprochen.

Zu Artikel 3 Nummer 5

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG spätestens nach fünf Jahren zu prüfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall eine andere Entscheidung. Die Praxis hat gezeigt, dass die Daten in aller Regeln auch nach Ablauf der genannten Fristen für die Aufgabenerledigung benötigt werden. Zudem sind die regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen mit erheblichem personellen Aufwand verbunden, der im Hinblick auf das Ergebnis nicht zu rechtfertigen ist. Längere Fristen schaffen insoweit Abhilfe. Sie bewirken, dass es bei Personen, die sich wie die sog. Schläfer bewusst konspirativ verhalten, nicht bereits nach kürzerer Zeit zu endgültigen Informationsverlusten kommt.

Zu Artikel 3 Nummer 6

Zu a)

Folgeänderung zur Erweiterung des Aufgabenkatalogs in § 3 BVerfSchG.

Zu b)

Nach § 18 Abs. 1 BVerfSchG müssen die Behörden des Bundes das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes lediglich über solche Tatsachen von sich aus unterrichten, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genanten Schutzgüter gerichtet sind. Diese Unterrichtungsverpflichtung ist insbesondere insoweit zu eng gefasst, als sie das Vorliegen von entsprechenden Tatsachen verlangt. Die Ausländerbehörden unterliegen nach dieser Regelung sogar überhaupt keiner Unterrichtungspflicht gegenüber den Verfassungsschutzbehörden.

Zum Schutz insbesondere vor ausländerextremistischen bzw. -terroristischen Bedrohungen stellt der Entwurf sicher, dass die Verfassungsschutzbehörden stets unterrichtet werden, wenn sich bei Behörden, bei denen Asylanträge oder Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln gestellt werden, tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Übermittlung der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden erforderlich ist. Gibt zum Beispiel ein
Asylbewerber bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, dass er einer islamistischen, gewaltbereiten Organisation angehöre und deshalb in seiner Heimat verfolgt werde, muss das Bundesamt verpflichtet sein, diese Information an die Verfassungsschutzbehörden weiter zu leiten, auch wenn keine Tatsachen vorliegen, die gewalttätige Bestrebungen des Asylbewerbers in Deutschland gegen die Schutzgüter des § 3 Abs. 1 BVerfSchG erkennen lassen.

Zu Artikel 3 Nummer 7

Der ungefähre Standort aktiv gemeldeter Mobilfunkgeräte kann vom Telekommunikationsunternehmen festgestellt werden. Die Lokalisierung des Mobilfunkteilnehmers innerhalb einer Funkzelle ermöglicht z. B. die Erstellung von Bewegungsbildern terrorismus- und spionageverdächtiger Personen. Lokalisierungsdaten können die Durchführung von Observationen wesentlich erleichtern, da der Personaleinsatz auf den mit Hilfe der Telekommunikationsdienstleister ermittelten Aufenthaltsbereich fokussiert werden kann. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Übermittlung der Verbindungsdaten bei aktiv geschaltetem Handy existiert gegenwärtig noch nicht und sollte deshalb für Zwecke des Verfassungsschutzes geschaffen werden. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Verbindungsdaten, die anlässlich von Gesprächen im Festnetz anfallen.

In gleicher Weise ist die Bestimmung des Standortes des genutzten Gerätes bei Kommunikation über das Internet im Anwendungsbereich des Teledienstedatenschutzgesetzes erforderlich.

Den Belangen der Betroffenen wird durch eine Bezugnahme auf die Voraussetzungen von Individualmaßnahmen und die strengen Prüfungs- und Löschungsregelungen des Artikel 10-Gesetzes Rechnung getragen.

Mit Absatz 4 wird dem Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprochen.

Zu Artikel 3 Nummer 8

Die Datenerhebung setzt verschiedentlich eine Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an Private voraus. Bei den Ermittlungen des BfV zu Mitgliedern von Beobachtungsobjekten muss gegenüber den Auskunftspersonen (private Dritte) regelmäßig der Name der Person genannt werden, zu der ermittelt wird. Datenschutzrechtlich ist dies eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte (§ 19 Abs. 4 Satz 1). Die bisherigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 sind so hoch, dass die Vorschrift unpraktikabel ist (z. B. ist die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern in jedem Einzelfall erforderlich). Durch die Ergänzung des § 19 Abs.4 wird erreicht, dass die einschränkenden Vorschriften der Sätze 1 bis 4 in diesen Fällen nicht gelten.

 

Zu Artikel 4
(Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)

Zu Artikel 4 Nummer 1

Vor dem Hintergrund der neuen Sicherheitslage sollen nunmehr auch Personen dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) unterliegen, wenn sie an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig sind oder werden sollen. Sie werden nach dem SÜG sicherheitsüberprüft. Die lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen mit ihren sicherheitsempfindlichen Stellen werden gesondert durch Rechtsverordnung geregelt (vgl. § 34 SÜG-E) und umfassen private und öffentliche Stellen.

Die Definition des Begriffs "lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen" wurde vom Arbeitskreis IV "Verfassungsschutz" der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder 1994 erarbeitet und angenommen.

"Lebenswichtig" sind danach solche Einrichtungen,

1. deren Ausfall aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung oder

2. deren Zerstörung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr

in besonderem Maße die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann oder

3. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Ausfall erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit in Krisenzeiten eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung entstehen lassen würde.

"Verteidigungswichtig" sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Ausfall oder schwere Beschädigung aufgrund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere der Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die Zivile Verteidigung verursacht.

Sicherheitsempfindliche Stellen sind solche Teile von Anlagen oder Funktionen, die für die Betriebsabläufe oder die Weiterführung des Gesamtbetriebes von erheblicher Bedeutung sind, so dass im Sabotagefall Teil- oder Totalausfälle mit Folgen für die nach dem Gesetz geschützten Güter drohen.

Unabhängig von der jeweiligen Organisationsform und der rechtlichen Konstruktion sollen Einrichtungen geschützt werden, die der Versorgung der Bevölkerung (z. B. Energie, Wasser, pharmazeutische Firmen, Krankenhäuser, Banken) dienen oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens (z. B. Telekommunikation, Bahn, Post, Rundfunk- und Fernsehanstalten) notwendig sind.

Die personellen Regelungen ( Zuverlässigkeitsüberprüfungen ) zum Schutz von allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen nach dem Luftverkehrsgesetz und zum Schutz von Sicherungsbereichen nach dem Atomgesetz bleiben unberührt.

Zu Artikel 4 Nummer 2

Aufgrund der neuen Aufgabenstellung wurde folgerichtig eine Zuständigkeitsregelung für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung von Betroffenen zum Zwecke des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes und die zuständige Stelle festgelegt.

Zu Artikel 4 Nummer 3

Neben der gesetzlichen Festlegung, wer eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, muss auch gesetzlich geregelt sein, welche Art der Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen ist. Jeder Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung. Es wird als ausreichend angesehen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Hier wird auf entsprechende Regelungen nach dem Luftverkehrs- und Atomgesetz verwiesen. Es wäre Übermaß, Betroffene, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen arbeiten, anders zu behandeln.

Zu Artikel 4 Nummer 4

Die im Fünften Abschnitt des SÜG getroffenen Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen haben nicht nur für den Schutz von Verschlusssachen ihre Berechtigung, sondern auch für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz, da ohne die Mitwirkung der nicht-öffentlichen Stelle das Procedere der Sicherheitsüberprüfung unmöglich ist.

Zu Artikel 4 Nummer 5

Die Rechtsverordnung ist notwendig, um entsprechend der Definition einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung (vgl. Begründung zu § 1 Abs. 4 SÜG-E) die Einrichtungen festzulegen, die darunter fallen. Um die Sicherheitsüberprüfung von Betroffenen nicht ausufern zu lassen und damit den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung so gering wie möglich zu halten, sind neben den Einrichtungen die sicherheitsempfindlichen Stellen zu ermitteln und festzulegen.
Über die Art der Sicherheitsüberprüfung (einfache Sicherheitsüberprüfung) ist in § 8 Abs. 1 Nr. 3 SÜG-E eine Regelung getroffen worden.

 

Zu Artikel 5
(Änderung des Passgesetzes)

Zu Artikel 5 Nummer 1

a) (§ 4 Abs. 1 Satz 4 n. F.)

Durch die Aufnahme des Satzes 4 wird klargestellt, dass in vorläufigen Pässen die Angabe des Geschlechtes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) erforderlich ist, wenn die Pässe eine Zone für das automatische Lesen enthalten. Die Notwendigkeit dieser Regelung ergibt sich daraus, dass sich Deutschland verpflichtet hat, die Standardvorschriften der ICAO (International Civil Aviation Organization) für maschinenlesbare Reisedokumente einzuhalten. Nach dem ICAO-Standard (ICAO-DOC 9303) ist neben der maschinenlesbaren Zone und dem übrigen Aufbau als Teil des notwendigen Inhaltes auch eine Rubrik zur Angabe des Geschlechtes zwingend vorgegeben. Durch die Anpassung an internationale Standards wird die Verwendbarkeit des vorläufigen Passes als Reisedokument auch zukünftig gesichert und die Fälschungssicherheit verbessert.

b) (§ 4 Abs. 3 und 4 n. F.)

Durch die Aufnahme von Absatz 3 wird die Möglichkeit eröffnet, in den Pass neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Informationen, wie z. B. Fingerabdrücke, Handgeometrie, Gesichtsgeometrie u. a., aufzunehmen. Durch zusätzliche biometrische Informationen wird die computergestützte Identifizierung einer Person auf der Grundlage eines Ausweisdokumentes verbessert. Die Zuverlässigkeit der Identifizierung einer Person allein durch den visuellen Vergleich zwischen Lichtbild und Person ist von der subjektiven Wahrnehmungsfähigkeit abhängig und wird auch durch zahlreiche andere Faktoren, wie z. B. die Qualität des Lichtbildes, den natürlichen Alterungsprozess, Veränderung von Haar- und Barttracht usw., negativ beeinträchtigt. Die Aufnahme weiterer biometrischer Informationen ist Voraussetzung für eine Verbesserung der Identifizierungsmöglichkeiten einer Person anhand des vorgelegten Ausweisdokumentes.

Mit der Aufnahme der Möglichkeit, die biometrischen Informationen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass zu integrieren, wird die zweifelsfreie Feststellung der Übereinstimmung der Identität des Passinhabers mit der Identität der zu kontrollierenden Person durch ein computergestütztes Verfahren ermöglicht.

Die Regelungen zur Verschlüsselung der Angaben zur Person des Passinhabers dienen der Verbesserung der Fälschungssicherheit und der maschinellen Echtheitsprüfung der Pässe mit Hilfe nicht für jedermann auslesbarer Individualinformationen. Durch die Einbringung verschlüsselter Individualinformationen wird neben der Verfälschung echter Dokumente und der fälschlichen Ausstellung gestohlener Blankodokumente auch die täuschend echte Nachahmungsfälschung erschwert. Fälschungen können auf der ersten Kontrollebene durch maschinelle Echtheitsprüfung eindeutig erkannt werden.

Durch die beschriebenen Maßnahmen wird auch verhindert, dass Personen sich mit fremden Papieren ähnlich aussehender Personen ausweisen können. Es kann nunmehr zweifelsfrei überprüft werden, ob die Identität der betreffenden Person mit den im Dokument abgespeicherten Originaldaten übereinstimmt.

Nach Absatz 4 können künftig durch Rechtsverordnung weitere Biometriemerkmale eingeführt und deren Verschlüsselung sowie die Verschlüsselung des Lichtbildes, der Unterschrift und anderer Personalangaben angeordnet werden.

c) (§ 4 Abs. 3 a. F.)

Redaktionelle Änderung der Nummerierung aufgrund der Einfügung von zwei neuen Absätzen.

d) (§ 4 Abs. 4 a. F.)

Redaktionelle Änderung der Nummerierung aufgrund der Einfügung von zwei neuen Absätzen.

Zu Artikel 5 Nummer 2

a) (§ 16 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Die bisherige Regelung enthielt ein Verbot der Aufnahme von Fingerabdrücken und von verschlüsselten Angaben über die Person des Inhabers in den Pass. Da dies den in § 4 Abs. 3 und 4 n. F. vorgesehenen Regelungen widerspricht, ist die Streichung erforderlich. Zur Verbesserung der Fälschungssicherheit und der Ermöglichung der zweifelsfreien Identifizierung ist es notwendig, in den Pass neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Informationen des Passinhabers aufzunehmen und auch die Aufnahme verschlüsselter Informationen in den Pass zuzulassen. Den Belangen des Datenschutzes wird durch die Neuregelung in § 16 Abs. 6 Rechnung getragen.

b) (§ 16 Abs. 6 n. F.)

Mit der Regelung werden die Erfordernisse des Datenschutzes gewährleistet. Die Bekämpfung des Terrorismus macht es erforderlich, in den Pass zusätzliche biometrische Informationen aufzunehmen und im Pass enthaltene biometrische Informationen und Personalangaben auch in verschlüsselter Form zu integrieren. Diese dürfen aber nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur
Identitätsprüfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Durch die Regelung wird die Verwendung der verschlüsselten Informationen auf die notwendigen Zwecke beschränkt.

Zu Artikel 5 Nummer 3

a) (§ 21 Abs. 2 Nr. 16)

Redaktionelle Anpassung.

b) (§ 21 Abs. 2 Nr. 17 n. F.)

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die weiteren biometrischen Informationen, die neben dem Lichtbild und der Unterschrift in den Pass aufgenommen werden können, im Passregister enthalten sein dürfen. Nur dadurch kann eine zweifelsfreie Verbesserung der Identitätsprüfung gewährleistet werden.

 

Zu Artikel 6
(Änderung des Gesetzes über Personalausweise)

Zu Artikel 6 Nummer 1

a) (§ 1 Abs. 4 und 5 n. F.)

Die neu aufgenommenen Absätze entsprechen der für das Passgesetz vorgesehenen Regelung. Der beabsichtigte umfassende Schutz vor Identitätsmanipulationen mit Reisedokumenten wird nur erreicht, wenn nicht nur der Pass, sondern auch der Personalausweis, der von vielen europäischen Staaten als Reisedokument anerkannt wird, die gleiche Absicherung hat wie der Pass.

Durch die Aufnahme von Absatz 4 wird die Möglichkeit eröffnet, in den Personalausweis neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Informationen, wie z. B. Fingerabdrücke, Handgeometrie, Gesichtsgeometrie u. a., aufzunehmen. Durch zusätzliche biometrische Informationen wird die computergestützte Identifizierung einer Person auf der Grundlage eines Ausweisdokumentes verbessert. Die Zuverlässigkeit der Identifizierung einer Person allein durch den visuellen Vergleich zwischen Lichtbild und Person ist von der subjektiven Wahrnehmungsfähigkeit abhängig und wird auch durch zahlreiche andere Faktoren, wie z. B. die Qualität des Lichtbildes, den natürlichen Alterungsprozess, Veränderung von Haar- und Barttracht usw., negativ beeinträchtigt. Die Aufnahme weiterer biometrischer Informationen ist Voraussetzung für eine Verbesserung der Identifizierungsmöglichkeiten einer Person anhand des vorgelegten Ausweisdokumentes.

Mit der Aufnahme der Möglichkeit, die biometrischen Informationen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis zu integrieren, wird die zweifelsfreie Feststellung der Übereinstimmung der Identität des Passinhabers mit der Identität der zu kontrollierenden Person durch ein computergestütztes Verfahren ermöglicht.

Die Regelungen zur Verschlüsselung der Angaben zur Person des Personalausweisinhabers dienen der Verbesserung der Fälschungssicherheit und der maschinellen Echtheitsprüfung der Personalausweise mit Hilfe nicht für jedermann auslesbarer Individualinformationen. Durch die Einbringung verschlüsselter Individualinformationen wird neben der Verfälschung echter Dokumente und der fälschlichen Ausstellung gestohlener Blankodokumente auch die täuschend echte Nachahmungsfälschung erschwert. Fälschungen können auf der ersten Kontrollebene durch maschinelle Echtheitsprüfung eindeutig erkannt werden.

Durch die beschriebenen Maßnahmen wird auch verhindert, dass Personen sich mit fremden Papieren ähnlich aussehender Personen ausweisen können. Es kann nunmehr zweifelsfrei überprüft werden, ob die Identität der betreffenden Person mit den im Dokument abgespeicherten Originaldaten übereinstimmt.

Nach Absatz 5 können künftig durch Rechtsverordnung weitere Biometriemerkmale eingeführt und deren Verschlüsselung sowie die Verschlüsselung des Lichtbildes, der Unterschrift und anderer Personalangaben angeordnet werden.

b) (§ 1 Abs. 4 a. F.)

Redaktionelle Änderung der Nummerierung aufgrund der Einfügung von zwei neuen Absätzen.

c) (§ 1 Abs. 5 a. F.)

Redaktionelle Änderung der Nummerierung aufgrund der Einfügung von zwei neuen Absätzen.

 

Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F.)

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die weiteren biometrischen Informationen, die neben dem Lichtbild und der Unterschrift in den Personalausweis aufgenommen werden können, im Personalausweisregister enthalten sein dürfen. Nur dadurch kann eine zweifelsfreie Verbesserung der Identitätsprüfung gewährleistet werden.

Zu Artikel 6 Nummer 3

a) § 3 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Die bisherige Regelung enthielt ein Verbot der Aufnahme von Fingerabdrücken und von verschlüsselten Angaben über die Person des Inhabers in den Personalausweis. Da dies den in § 1 Abs. 4 und 5 n. F. vorgesehenen Regelungen widerspricht, ist die Streichung erforderlich. Zur Verbesserung der Fälschungssicherheit und der Ermöglichung der zweifelsfreien Identifizierung ist es notwendig, in den Personalausweis neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Informationen des Personalausweisinhabers aufzunehmen und auch die Aufnahme verschlüsselter Informationen in den Personalausweis zuzulassen. Den Belangen des Datenschutzes wird durch die Neuregelung in § 3 Abs. 5 Rechnung getragen.

b) (§ 3 Abs. 5 n. F.)

Mit der Regelung werden die Erfordernisse des Datenschutzes gewährleistet. Die Bekämpfung des Terrorismus macht es erforderlich, in den Personalausweis zusätzliche biometrische Informationen aufzunehmen und im Personalausweis enthaltene biometrische Informationen und Personalangaben auch in verschlüsselter Form zu integrieren. Diese dürfen aber nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden. Durch die Regelung wird die Verwendung der verschlüsselten Informationen auf die notwendigen Zwecke beschränkt.

 

Zu Artikel 7
(Änderung des Vereinsgesetzes)

Zu Artikel 7 Nummer 1

Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich, um nach bundesweit einheitlichen Maßstäben gegen die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine vorgehen zu können. Die Gesetzesänderung verfolgt den Zweck, die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen und die Reichweite der entsprechenden Vorschriften im Vereinsgesetz der im Strafgesetzbuch verwendeten Formulierung anzugleichen.

Sie beseitigt insbesondere in der Praxis aufgetretene Unklarheiten über die Reichweite des Kennzeichenverbots in Fällen, in denen mehrere Vereine im Bundesgebiet das gleiche Erscheinungsbild und die Zielsetzung teilen, jedoch nur ein Verein - von mehreren im Bundesgebiet existierenden - verboten wird.

Die getroffene Regelung entscheidet die Abwägung zwischen einer effektiven Eliminierung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins und dem Interesse an der Beibehaltung eines bestimmten öffentlichen Auftritts zur Darstellung der vereinsmäßig gepflegten Zielsetzung zugunsten der Unterdrückung der verbotenen Kennzeichen ab Bestands- oder Rechtskraft der Verbotsverfügung. Sie ist auch im Hinblick auf die ausgeweiteten Vereinsverbotsgründe nach § 14 Abs. 2 VereinsG notwendig, die in Zukunft ein häufigeres Verbot von Ausländervereinen erwarten lassen, die terroristische Aktivitäten unterstützen. Es wird damit leichter, Symbole und Kennzeichen aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu eliminieren, die in den Augen der Öffentlichkeit für die Tendenzen stehen, wegen derer der Verein verboten wurde.

Diese Wertung ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz. Es ist einem Verein zumutbar, die von ihm verwendeten und propagierten Kennzeichen abzuändern und umzustellen, wenn sie durch die Verwendung durch einen verbotenen Drittverein diskreditiert und zum Symbol verfassungswidriger Aktivitäten geworden sind.

Diese Wertung zugunsten einer Wahrung des öffentlichen Interesses gegenüber dem Interesse an freier Entfaltung der Persönlichkeit bzw. der freien Ausübung der Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit liegt schließlich auch der gleichgerichteten Regelung des § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) zugrunde. Sie ist auf die vorliegende, in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führende, strukturell ähnliche Situation zu übertragen.

Die Ausweitung des Kennzeichenverbots wird nicht zu einer Kriminalisierung der Verwendung allgemein gebräuchlicher Zeichen wie Kreuz oder Halbmond führen. Von dem Kennzeichen eines verbotenen Vereins kann erst dann ausgegangen werden, wenn vom fraglichen Kennzeichen als Ganzem oder aufgrund der Zusammenstellung charakteristischer Elemente eine die Vereinigung charakterisierende Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgeht. Diese wird in der Regel nicht durch untergeordnete Modifikationen des Kennzeichens wie die Beifügung einer Ortsbezeichnung oder einer Untergliederungsangabe ausgeschlossen werden.

Im Einzelnen:

a) Änderung von § 9 Abs. 2

Die Einfügung eines § 9 Abs. 2 Satz 2 übernimmt die Formulierung des § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB ins VereinsG und passt damit die Reichweite der beiden Vorschriften aneinander an.

b) Einfügung von § 9 Abs. 3

Der neu geschaffene Absatz beseitigt insbesondere eine in der Praxis aufgetretene, durch Auslegung nicht zu lösende Unklarheit über die Reichweite des Kennzeichenverbots in Fällen, in denen mehrere Vereine im Bundesgebiet das gleiche Erscheinungsbild und die Zielsetzung teilen, jedoch nur ein Verein - von mehreren im Bundesgebiet existierenden - verboten wird.

In der Praxis hat sich die Frage als problematisch erwiesen, ob der im Wesentlichen gleiche äußerliche Auftritt eines nicht verbotenen Schwestervereins unter Beifügung einer unterscheidenden Orts- oder Untergliederungsbezeichnung unter das Kennzeichenverbot des § 9 VereinsG fällt oder nicht. Die Gesetzesänderung führt für diese, vom historischen Gesetzgeber nicht vorhergesehene Fallgruppe, eine ausdrückliche Regelung zugunsten der Effektivität des Kennzeichenverbots ein.

Die Regelung wird - in Abweichung von den allgemeinen Regeln, die rechtlich bereits ab vorläufiger Vollziehbarkeit eines Vereinsverbots zum Kennzeichenverbot nach § 9 führen würden - für Drittvereine erst dann wirksam, wenn die Verbotsverfügung gegen den Ausgangsverein bestands- oder rechtskräftig geworden ist.

c) § 9 Abs. 2 wird Abs. 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

 

Zu Artikel 7 Nummer 2

Die §§ 14 und 15 VereinsG regeln die Möglichkeit des Erlasses von Vereins- sowie Betätigungsverboten von Vereinen, die nicht den Schutz des Artikel 9 Abs. 1 Grundgesetz genießen, da sich dieses Grundrecht auf Deutsche beschränkt. Es handelt sich um Vereine, denen überwiegend Ausländer angehören (Ausländervereine) oder die ihren Sitz im Ausland haben (ausländische Vereine).

Die Praxis hat gezeigt, dass diese Regelungen keine ausreichenden Möglichkeiten vorsehen, gegen Ausländervereine vorzugehen, die ausländische gewalttätige oder terroristische Organisationen z. B. durch Spenden, durch Rekrutieren von Kämpfern oder auf sonstige Weise unterstützen. Zudem begegnet die bisherige Differenzierung zwischen Deutschen und Ausländern auch im VereinsG im Hinblick auf das europarechtliche Diskriminierungsverbot (Artikel 12 EG-Vertrag) im Zuge der europäischen Integration zunehmenden rechtlichen Bedenken.

Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich, um nach bundesweit einheitlichen Maßstäben gegen im gesamten Bundesgebiet tätige Vereinigungen im Vorfeld von Vereinsverboten ermitteln und vorgehen zu können. Der Anwendungsbereich der §§ 14 und 15 VereinsG wird auf Vereine von Ausländern begrenzt, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend nicht Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaatsangehörige). Damit wird die bisherige Unterscheidung zwischen Deutschen und Ausländern durch eine rechtliche Gleichstellung von Unionsbürgern mit Deutschen europarechtlich unbedenklich umgestaltet

Die Gleichstellung von EU-Ausländern mit Deutschen ist dem mittlerweile erreichten Integrationsstand bei der Zusammenarbeit der Innen- und Justizbehörden zwischen den EU-Mitgliedstaaten angemessen. Sie berücksichtigt in generalisierender Weise die zum Teil häufig schwierigere polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Staaten in aller Welt, die in der Regel den Grad enger Zusammenarbeit von EU-Mitgliedstaaten untereinander nicht erreicht.

Nach der bisherigen Gesetzesfassung unterscheiden sich die Gründe, in denen die individuelle politische Betätigung eines Ausländers nach § 37 Ausländergesetz (AuslG) untersagt bzw. beschränkt werden kann und die Verbots- bzw. Beschränkungsmöglichkeit für die kollektive Betätigung im Rahmen eines Ausländervereins oder ausländischen Vereins nach den §§ 14 und 15 VereinsG. Dies führt zu einem Wertungswiderspruch, da die Untersagungsgründe für individuelle Betätigung in § 37 AuslG detaillierter, zahlreicher und umfangreicher sind, als die in § 14 VereinsG vorgesehenen Verbotsgründe für Ausländervereine.

Die einfachgesetzliche unterschiedliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern historisch gewachsen. Ihre sachliche Berechtigung ist zweifelhaft und aufgrund einer veränderten Einschätzung des gesetzlichen Handlungsbedarfs veränderbar. Dabei bietet sich insbesondere eine Orientierung und Anlehnung der Bestimmungen von § 14 VereinsG an § 37 AuslG an. Voraussetzung ist dabei die vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereiches der entsprechenden Vorschriften des VereinsG auf Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-Ausländer).

Die auf § 14 Abs. 2 übertragenen Verbotsgründe gehen über die fortbestehenden, für alle Vereine geltenden allgemeinen Verbotsgründe nach Artikel 9 Abs. 2 GG hinaus und treten als zusätzliche, nur für Ausländervereine bzw. ausländische Vereine im Sinne von § 14 bzw. § 15 VereinsG einschlägige Fallgruppen zu den bisherigen Verbotsgründen hinzu. Entsprechend der in Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz enthaltenen Wertung wird dabei im VereinsG auf die im AuslG enthaltene Beschränkung der Verbotsgründe auf "politische" Betätigung verzichtet: für die Zwecke des VereinsG ist das politische, religiöse, erwerbswirtschaftliche oder sonstige Motiv einer Betätigung irrelevant. Die bei Schaffung des VereinsG im Jahre 1964 vorgenommene und zur Streichung vorgesehene Bereichsausnahme in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG (sog. "Religionsprivileg", BT-Drs. 14/...) hat sich in der Praxis nicht bewährt und wird durch die Verfassungsrechtslage nicht gefordert.

Die neu gefassten Absätze 1 und 2 von § 14 übernehmen die Regelungstechnik des § 37 AuslG von fakultativen und zwingenden Einschränkungsgründen zugunsten einer insgesamt als Kann-Bestimmung ausgestalteten Regelung nicht. Für die Zwecke des VereinsG erscheint eine zwingende gesetzliche Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zum Einschreiten nicht ratsam. Es muss der Einschätzung der zuständigen Behörden überlassen bleiben, ob ein Vereinsverbot oder eine Beschränkungsverfügung nach § 14 opportun ist.

Den Sicherheitsbehörden wird mit der Gesetzesänderung die Möglichkeit gegeben, problematischen Entwicklungen von Ausländervereinen bzw. ausländischen Vereinen bereits in einem frühen Entwicklungsstand entgegentreten zu können. Sie können sich dabei auf Eingriffsgrundlagen stützen, die wesentlich konkreter und damit auch vorhersehbarer und bestimmter gefasst sind, als es bei den bisherigen Eingriffsgrundlagen mit ihrem vergleichsweise hohen Abstraktionsgrad der Fall ist.

Bei Grundrechtseingriffen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Ermessensausübung strikt zu beachten und setzt jede staatliche Maßnahme eine sorgfältige Abwägung mit den in Betracht kommenden Grundrechten voraus. Dies gilt in verstärktem Maße aufgrund der Streichung der Bereichsausnahme von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG, da nunmehr auch Verbotsverfügungen z. B. gegen zu Gewalttaten aufrufende Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen möglich sind. Die darin liegende Einschränkung der in Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz vorbehaltlos gewährleisteten Religionsfreiheit ist im Einzelfall nur im Rahmen der immanenten Schranken zum Schutze von Rechtsgütern von Verfassungsrang oder von kollidierenden Grundrechten Dritter zulässig.

Im Einzelnen:

Die Neufassung des § 14 Abs. 2 VereinsG orientiert sich am Katalog der ausländerrechtlichen Betätigungsverbote gemäß § 37 Abs. 1 und 2 AuslG, weicht jedoch in einer Reihe von Punkten aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des
VereinsG auch davon ab. Die Voraussetzungen für das Verbot eines Ausländervereins gleichen damit lediglich im Ausgangspunkt jenen, die bereits für ein individuelles ausländerrechtliches Betätigungsverbot gelten.

Bislang gab es keine Möglichkeit, gegen einen Ausländerverein vorzugehen, der in der Bundesrepublik z. B. Spenden für seine ausländische terroristische "Mutterorganisation" sammelt, Kämpfer rekrutiert oder sie auf sonstige Weise unterstützt. Zudem waren Fälle nicht erfasst, in denen Ausländervereine hier z. B. die Existenzberechtigung des Staates Israel bestreiten oder Nachwuchs für terroristische Ausbildungslager rekrutieren, der dann u. U. für Attentate eingesetzt wird. Dies ändert sich durch die Neufassung der Verbotsgründe in § 14 Abs. 2.

Die ausgeweiteten und an § 37 AuslG angelehnten Verbotsgründe ändern nichts an der bereits nach bisheriger Rechtslage bestehenden Problematik, dass die Zurechnung des Verhaltens von einzelnen Repräsentanten bzw. Mitgliedern eines Vereins an die Gesamtheit in der Praxis Probleme bereiten kann. Diese Problematik wird durch die Gesetzesänderung nicht verändert. Die in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze bleiben unverändert gültig.

Der Verbotsgrund aus § 37 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird nicht in die Neuregelung des § 14 Abs. 2 AuslG übernommen. Zum einen wäre er im Hinblick auf den ohnehin geltenden Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG redundant, zum anderen strebt die vorliegende Neufassung der Verbots- und Beschränkungsgründe einen konkreteren und weniger wertungsbedürftigen Katalog von Verbotsvoraussetzungen an. Damit wären Formulierungen unvereinbar, die den, möglicherweise zusätzlich unter Zeit- und Entscheidungsdruck zum Handeln aufgerufenen Sicherheitsbehörden in Form vager, hochgradig auslegungsbedürftiger Eingriffsvoraussetzungen Steine statt Brot geben würden.

Von den neu ins VereinsG aufgenommenen Verbotsgründen werden Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 von besonderer Bedeutung für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sein.

Nach Nr. 4 kann die Förderung von Organisationen, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind, zu einem Vereinsverbot führen. Darunter fällt die Förderung von Organisationen, die diktatorische oder theokratische Staatsformen anstreben.

Nach Nr. 5 kann ein Ausländerverein verboten werden, der Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt. Im Unterschied zu § 37 Abs. 2 AuslG müssen diese Handlungen nicht öffentlich erfolgen. Diese Einschränkung ist für ein individuelles Betätigungsverbot erforderlich; den Unterstützungshandlungen durch einen Verein ist die - wenn auch eventuell auf den Verein beschränkte - Öffentlichkeit immanent. Mit diesem Verbotsgrund wird beispielsweise das Spendensammeln für Terrorgruppen oder das Rekrutieren von Kämpfern erfasst.

In Nr. 6 wird die Unterstützung von Gruppierungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben, als Verbotsgrund verankert. Im Unterschied zu § 37 AuslG sind die Bezüge zu Deutschland hier nicht erforderlich, um die Unterstützung von Gruppierungen unabhängig davon zu erfassen, wo die Anschläge verübt werden. Die Einschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik oder auf Deutsche oder deutsche Einrichtungen ist angesichts international organisierter und agierenden Terrorgruppen, die immer auch abstrakt eine Bedrohung für die Bundesrepublik darstellen, nicht angezeigt. Die übrige Abweichung hat sprachliche Gründe.

Zu Artikel 7 Nummer 3

Die in § 15 Abs. 2 vorgesehene Änderung begrenzt die durch Verweisung auf § 14 erfolgende Anwendung der Vereinsverbots- und Beschränkungsgründe auf ausländische Vereine, die nicht ganz oder überwiegend aus Unionsbürgern bestehen. Sie vollzieht damit für ausländische Vereine die Änderung der Differenzierung zwischen Deutschen und Ausländern nach, hin zu einer Differenzierung zwischen Deutschen und Unionsbürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen.

Dies ändert nichts an der fortbestehenden Anmeldepflicht nach § 15 Abs. 1 von ausländischen Vereinen, die im Inland organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten. Es muss sich dabei um Einrichtungen von einiger Erheblichkeit wie eines qualifizierten, mit umfangreichen Aktivitäten befassten Verbindungsbüros und damit mit Auswirkungen auf die von ausländischen Vereinen möglicherweise ausgehende Gefahrenlage handeln. Die Einrichtung lediglich einer Kontaktadresse bzw. die Tätigkeit eines Verbindungsmannes des ausländischen Vereins im Inland löst keine Anmeldepflicht aus.

Zu Artikel 7 Nummer 4

Die Durchführungsverordnung zum VereinsG vom 28. Juli 1966 enthält bisher in den §§ 19-23 aufgrund der Ermächtigungsgrundlage von § 19 Nr. 4 VereinsG Melde- und Auskunftspflichten für Ausländervereine und ausländische Vereine. Zur Sammlung dieser Eigenangaben wurde auf der Grundlage eines Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25. Januar 1967 beim Bundesverwaltungsamt ein Vereinsregister eingerichtet, das mit Stand Anfang März 2001 - mangels Aktualisierungsverpflichtung weitgehend veraltete - Angaben über ca. 16.000 Vereine enthält. Aus dem Register wurden Auskünfte im Wesentlichen dem Bundesministerium des Innern, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für den Verfassungsschutz erteilt.

Die Datenerhebung durch Amtsgerichte und Landesbehörden und die Führung eines zentralen Vereinsregisters beim Bundesverwaltungsamt für Ausländervereine und ausländische Vereine erfordert nach heutigem datenschutzrechtlichen Verständnis eine klare gesetzliche Rechtsgrundlage. Ein solches Register erleichtert im Vorfeld von Vereinsverboten zu betreibende Ermittlungen sowie die Arbeit der Sicherheitsbehörden, wenn eine Reaktion auf bestimmte Sicherheitslagen erforderlich ist. Sie ist damit für die Arbeit der Verbots- und Sicherheitsbehörden, insbesondere im Bereich der Bekämpfung des Ausländerextremismus, erforderlich. Das Entstehen besonderer Sicherheitslagen, in denen Informationen über Vereine von den Sicherheitsbehörden benötigt werden, ist in der Regel nicht vorhersehbar. Ebenso kann sich das Erfordernis eines Verbots spontan aus einer bestimmten - auch weltpolitischen - Situation ergeben. Folglich ist der Weg über eine Abfrage der Registergerichte oder der Landesbehörden wegen der erheblichen Zeitverzögerungen nicht geeignet, die benötigten Informationen zu erlangen. Als einzige bundesweite Datensammlung zu Ausländervereinen und ausländischen Vereinen ermöglicht das Ausländervereinsregister oftmals einen "ersten Einstieg" zu weiteren heranzuziehenden Informationsquellen und erleichtert die Zuständigkeitsfeststellung, z. B. bei welchem Registergericht ein Verein gemeldet ist.

Gruppenauskünfte aus dem Registerdatenbestand sind notwendig, um Vereinsverbots- und Sicherheitsbehörden schnell und ohne besondere Voraussetzungen im Frühstadium präventiver Gefahrenabwehr eine Übersicht über bestehende Vereinigungen mit besonderen Vereinszwecken wie der Pflege einer bestimmten Religion oder Weltanschauung oder über personelle Verknüpfungen Auskunft geben zu können. Der Bedarf nach derartigen Registerrecherchen kann sich in der Praxis bei Vorliegen neuer Erkenntnisse bzw. einer Veränderung der Einschätzung der von einer Vereinigung oder einer Glaubensrichtung ausgehenden Gefahrenlage ergeben.

Das Register dient erleichterter Gewinnung erster Ermittlungsansätze. Die in ihm enthaltenen Daten müssen daher kurzfristig und niedrigschwellig, d. h. ohne besondere Zugangsvoraussetzungen den Bedarfsträgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu Verfügung stehen. Die oben beschriebenen besonderen Sicherheitslagen oder -erfordernisse für ein Vereinsverbot entstehen häufig spontan. Damit ist der Online erfolgende Zugriff auf die Registerdaten im automatisierten Verfahren zwingend erforderlich und die möglichst kurzfristig und medienbruchfreie, mit Hilfe von Datenübertragungsverfahren (d. h. durch verschlüsselte E-Mail) erfolgende Meldung zum Register wünschenswert.

Zugriff auf das Register sollen die für Vereinsverbote bzw. Beschränkungen zuständigen Verbotsbehörden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, der Bundesnachrichtendienst sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder haben. Die Daten müssen, um den mit ihrer Verarbeitung verfolgten Zweck erfüllen zu können, aktualisiert und spätestens nach fünf Jahren mit den beim zuständigen Registergericht vorgehaltenen Daten abgeglichen werden. Nur ein den aktuellen Stand der beim Registergericht vorliegenden Daten wiedergebendes Register ist für die Sicherheitsbehörden als erster Ermittlungsansatz nützlich. Damit geht die eingeführte Aktualisierungsverpflichtung über den bisherigen Rechtszustand im Interesse höherer Datenqualität und -aktualität hinaus.

Im Einzelnen:

Die neugeschaffenen §§ 15a und 15b überführen die bisherigen unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (Durchführungsverordnung zum VereinsG, Erlasse des Bundesministeriums des Innern) eines beim Bundesverwaltungsamt geführten Registers der Ausländervereine und ausländischen Vereine in eine normenklare gesetzliche Regelung im VereinsG. Dabei wurden die bisher bestehenden Meldewege vom Registergericht über die zuständige Landesbehörde an das Bundesverwaltungsamt beibehalten; sie sollten aus Effektivitätsgründen in Zukunft jedoch papierlos, d. h. im Wege verschlüsselter Datenfernübertragung (E-Mail), erfolgen und damit Postlaufzeiten sowie Medienbrüche vermeiden.

§ 15a fasst die Anmeldeverpflichtung und die dabei mitzuteilenden und in Folge im Ausländervereinsregister zu speichernden Daten in einer Gesetzesbestimmung zusammen. Nach dem alten Recht bestand nach § 20 VereinsG-DVO eine Auskunftsverpflichtung im Falle politischer Betätigung des Vereins zu weiteren Angaben über die Vereinsmitglieder sowie zur Herkunft und Verwendung der Mittel. Sowohl diese Auskunftsverpflichtung als auch die darin vorgenommene Unterscheidung nach politischer und sonstiger Betätigung des Vereins entfällt. Auskünfte nach § 20 VereinsG-DVO sind in der Vergangenheit von den Sicherheitsbehörden nicht verlangt worden. Sie würden den betroffenen Verein lediglich vor gegen ihn stattfindenden Ermittlungen warnen und wären aufgrund ihres Charakters als Eigenangaben des Ermittlungsobjekts weder glaubwürdig noch ernsthaft von praktischem Nutzen.

Der neugeschaffene § 15b VereinsG regelt das vom Bundesverwaltungsamt nicht zu eigenen, sondern zu fremden Zwecken geführte Register der Ausländervereine und ausländischen Vereine und stellt die bei den Registergerichten der Länder vorliegenden Daten in effektiver Weise den Sicherheitsbehörden für den automatisierten Datenabruf zur Verfügung.

Die Einstellung unstrukturierter Texte in eine Datenbank, wie in möglicherweise unterschiedlicher Übersetzungsqualität vorliegende Vereinssatzungen oder sonstige Erläuterungen des Vereinszwecks, erfordert eine bibliographische Erschließung dieser Texte um eine interpretierende Eingruppierung der Vereinigungen und standardisierte Schlagwortsuche zu ermöglichen. Vereinssatzungen im Volltext oder in nicht suchwortfähigem Abbild vorzuhalten ist sinnlos, wenn sie nicht in einer Art und Weise aufbereitet werden, dass z. B. nach dem eventuellen Vereinscharakter als Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, oder politischen, religiösen oder karitativen Vereinszwecken gesucht werden kann, die sich aus der Satzung oder den Angaben zum Vereinszweck ergeben. Die benötigten Angaben liegen in Form der Anmeldungen zum Register vor, müssen jedoch vom Registerführenden in geeigneter und vom Gesetzgeber mangels Kenntnis des letztlich zu erschließenden Registerdatenbestandes nicht vorab festlegbarer Weise auswertbar und suchfähig gemacht werden.

Im Gegensatz zum alten Rechtszustand ist die Datenqualität durch Einarbeiten von Aktualisierungsmeldungen der Registergerichte und den spätestens nach fünf Jahren dem Bundesverwaltungsamt obliegenden Abgleich der gesamten zu einem Verein gespeicherten Daten mit dem Registergericht sicherzustellen. Die Gesamtaktualisierungsverpflichtung spätestens alle fünf Jahre bezieht sich dabei jeweils auf den einzelnen, zu einem Verein gespeicherten Datensatz und nicht auf den Gesamtdatenbestand des Ausländervereinsregisters zu allen Vereinen. Sie ist damit als Daueraufgabe im laufenden Geschäftsbetrieb sicherzustellen.

Der Zugriff auf die Registerdaten ist nur öffentlichen Stellen wie den für ein Vereinsverbot zuständigen Behörden sowie den aufgeführten Sicherheitsbehörden im Wege eines automatisierten Datenabrufs zu ermöglichen. Im Hinblick auf die mit dem Register verfolgte Zielsetzung, mit den vorgehaltenen Daten schnell erste Ermittlungsansätze zu gewinnen, sind auch Gruppenauskünfte aufgrund genereller Merkmale zulässig. Die in dem Register enthaltenen Daten müssen den Bedarfsträgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben zeitnah und ohne vermeidbaren Verwaltungsaufwand zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist der Online erfolgende Zugriff auf die Registerdaten im automatisierten Verfahren zwingend erforderlich.

Die Zugriffsbefugnis des Bundesnachrichtendienstes auf das Ausländervereinsregister begründet sich aufgrund seiner gemäß § 1 Abs. 2 BND-Gesetz bestehenden Aufgabe, Erkenntnisse über das Ausland zu gewinnen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Da sich die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufklärungsansätze nicht auf das Ausland beschränken, kann sich die Notwendigkeit ergeben, in Deutschland lebende Ausländer mit zu beobachten. Ferner können Fälle auftreten, in denen der Bundesnachrichtendienst, um Zielrichtung und Strategie einer ausländischen Organisation erkennen zu können, Informationen über deren in Deutschland vorhandenen Strukturen, z. B. hier lebende Verbindungsleute und Helfer, benötigt. Daher muss auch dem Bundesnachrichtendienst Einblick in die Verhältnisse der Ausländervereine sowie der ausländischen Vereine eröffnet sein.

§ 15b Abs. 4 VereinsG sieht eine Übermittlungsbefugnis und -verpflichtung des Bundesverwaltungsamtes der Angaben zu einem Verein an die zuständige Ausländerbehörde vor, gegen den ein Vereinsverbot oder eine Beschränkungsverfügung ergangen ist. Die im AuslG vorgesehenen Möglichkeiten, eine politische Betätigung zu untersagen oder einen Ausländer wegen einer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdenden Betätigung auszuweisen, können nur wirksam werden, wenn die am Sitz des Vereines und am Wohnsitz der Vorstandsmitglieder bzw. zur Vertretung berechtigten Personen zuständige Ausländerbehörde von einer sicherheitsgefährdenden Betätigung erfährt. Für eine entsprechende Informations- und Prüfungsmöglichkeit besteht jedenfalls bei einer nach dem VereinsG verbotenen Vereinigung ein Bedürfnis.

Soweit in den §§ 15a und 15b keine Regelung getroffen wird, gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach ergeben sich z. B. für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens aus § 10 BDSG weitere Anforderungen. Ebenso ist für die Einrichtung und den Betrieb des Registers den Anforderungen nach § 9 BDSG und der zugehörigen Anlage Rechnung zu tragen.

Zu Artikel 7 Nummer 5

Aufgrund der Übernahme der das Ausländervereinsregister betreffenden Vorschriften in die §§ 15a und 15b VereinsG ist die Verordnungsermächtigung überflüssig und wird gestrichen.

Zu Artikel 7 Nummer 6

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund des um einen Absatz erweiterten § 14 VereinsG.

Zu Artikel 7 Nummer 7

Die Folgeänderung macht den Verstoß gegen die Anmeldepflichten nach § 15a Abs. 1 oder Abs. 3 VereinsG zu einer Ordnungswidrigkeit und setzt den zu Verfügung stehenden Bußgeldrahmen auf EUR 10.000,-- fest.

 

Zu Artikel 8
(Änderung der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes)

Zu Artikel 8 Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung eines § 129b in das StGB.

Zu Artikel 8 Nummer 2

Aufgrund der Übernahme ins Vereinsgesetz und Neufassung der das Ausländervereinsregister regelnden Vorschriften werden die diesbezüglichen Paragraphen der Durchführungsverordnung aufgehoben.

 

Zu Artikel 9
(Änderung des Ausländergesetzes)

Die nach den Terroranschlägen in den Vereinigten Staaten vom 11. September 2001 veränderte Sicherheitslage macht gesetzgeberische Schritte im Bereich des Ausländergesetzes erforderlich.

Um sicherzustellen, dass Personen, die unter dem Verdacht stehen, terroristische oder extremistische Aktivitäten zu unterstützen, keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegen, wird ein neuer Versagungsgrund in das Ausländergesetz (AuslG) eingefügt. Die bisherigen Regelversagungsgründe reichten hierfür nicht aus, da beispielsweise solche Ausländer nicht erfasst wurden, die einen Anspruch auf Erteilung haben, z. B. die Ehegatten von Deutschen. Zudem waren Straftaten, die nicht dem deutschen Strafrecht unterfallen (Straftaten gegen Ausländer im Ausland) nur schwer erfassbar.

Bei der Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen und der Ausländerbehörden mit den Sicherheitsbehörden spielt die Identitätssicherung eine besondere Rolle. Im AuslG fehlte bislang eine Rechtsgrundlage über identitätssichernde Maßnahmen
- einschließlich daktyloskopischer Behandlung - für Auslandsvertretungen im Sichtvermerksverfahren, die nunmehr geschaffen wird. Die Möglichkeit, Kriterien für die informationelle Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden festzulegen, erlaubt es, die Überprüfungen und Identitätssicherungen auf relevante Fallkonstellationen zu beschränken und stellt sicher, dass auf eine veränderte Sicherheitslage unverzüglich reagiert werden kann.

Aufgrund der beträchtlichen Anzahl der in Form von Blanko-Vordrucken abhanden gekommenen Pass- und Ausweisersatzpapieren und deren nicht mehr zeitgemäßen Fälschungsschutz besteht die konkrete Gefahr, dass unerlaubt in Deutschland aufhältige Ausländer sich dieser Vordrucke bedienen, um einen legalen Aufenthaltsstatus vorzutäuschen. Angesichts der geänderten Sicherheitslage bedarf es zur alsbaldigen Umsetzung der zur Fälschungsprävention erforderlichen vordruckbezogenen Maßnahmen durch den Bund daher der Schaffung bzw. Ergänzung spezifischer Verordnungsermächtigungen.

Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 5 AuslG)

Die Ergänzungen der Inhaltsübersicht ergeben sich aus der Neufassung der Überschrift des § 41 und der Einfügung der neuen Vorschriften § 56a und § 64a.

Zu Artikel 9 Nummer 2

Das AuslG enthält bislang keine Bestimmung über die Gestaltung von Aufenthaltstiteln.

Die formale Gestaltung der Aufenthaltstitel in der Europäischen Union ist derzeit durch die Gemeinsame Maßnahme vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (Abl. EG L7/1 vom 10.01.1997) geregelt. Danach ist u. a. eine individuelle Kennzeichnung der Vordrucke mittels fortlaufender Nummerierung und die Verwendung einer maschinenlesbaren Zone ab dem 19. Dezember 2002 vorgesehen. Die in Nr. 2 - § 5 aufgeführten Merkmale entsprechen den Vorgaben der Gemeinsamen Maßnahme.

Gegenwärtig ist deren Überführung in die Form einer EG-Verordnung anhängig (vgl. KOM (2001) 157 endg., Ratsdokument 7633/01 VISA 44 vom 2. April 2001). Der Bundesrat hat dem Verordnungsentwurf mit Beschluss vom 1. Juni 2001 (Drs. 296/01) zugestimmt. Gemäß Artikel 2 i. V. m. Artikel 6 des Verordnungsentwurfs können die technischen Spezifikationen im Wege eines beschleunigten Verfahrens ergänzt werden.

Satz 2 enthält eine Aufzählung der Merkmale, die in der Zone für das automatische Lesen enthalten sein dürfen.

Diese Merkmale sollen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen und insbesondere gespeichert und übermittelt werden dürfen. Die Angabe der Lesezone soll den Vorgang beschleunigen, indem automatisierte Abfragen ermöglicht werden.

Zu Artikel 9 Nummer 3 a) und b) (§ 8 AuslG)

Personen, gegenüber denen tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass es sich um Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen handelt, darf keine Aufenthaltsgenehmigung, auch nicht in der Form eines Sichtvermerkes (§ 3 Abs. 1 Satz 1), erteilt werden.

Um sicherzustellen, dass solche Personen mit terroristischem oder extremistischem Hintergrund kein Einreise- und Aufenthaltsrecht erhalten, wird bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Beteiligung an terroristischen oder extremistischen Bestrebungen ein neuer besonderer Versagungsgrund in § 8 Abs. 1 geschaffen.

Unter Nr. 5a) werden Bestrebungen innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes agierender Tätergruppen erfasst, die gegen das vom BVerfG ausgefüllte Verfassungsprinzip der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, § 1 Gesetz zu Artikel 10 GG), ohne dass bereits ein aktiv-kämpferisches Durchsetzungsverhalten hinzutreten müsste. Extremistische Tendenzen reichen aus.

Nr. 5 b) entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des neu gefassten § 14 Abs. 2 Nr. 6 (vgl. Artikel 7 Nr. 2 dieses Entwurfs). Damit wird die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Gruppierungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben, unabhängig davon erfasst, wo die Anschläge verübt werden. Diese Ausdehnung auf über das Gebiet der Bundesrepublik hinaus agierenden Tätergruppen ist angesichts der Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus, der immer auch latent eine Bedrohung für die Bundesrepublik darstellt, geboten.

Der Versagungsgrund gilt sowohl für Visa/Aufenthaltsgenehmigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, als auch für solche, die im Ermessenswege erteilt werden können. Soweit für die Visaerteilung ein Ermessen eröffnet ist, sind die Tatsachen, die für das Vorliegen des Versagungsgrundes sprechen, gegen die Interessen des Ausländers abzuwägen. Auch soweit auf die Visaerteilung ein gesetzlicher Anspruch besteht (z. B. nach § 23 AuslG), dürften in Fällen, in denen Tatsachen für einen Terrorismusverdacht bestehen, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Fernhaltung des Betroffenen vom Bundesgebiet die dem Anspruch zugrundeliegenden Grundrechtspositionen (z. B. aus Art 6 GG) überwiegen. Einer Darlegung der Versagungsgründe gegenüber dem Betroffenen - gegen die sicherheitspolitische Erwägungen sprechen können - bedarf es im Visumverfahren gem. § 66 Abs. 2 AuslG nicht. Im übrigen hat der Betroffene die Möglichkeit, seinerseits Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die gegen die Annahme eines Versagungsgrundes sprechen.

Für einheitliche Sichtvermerke (Artikel 10 SDÜ) für Aufenthalte von bis zu drei Monaten, für die gemeinschaftsrechtliche Regelungen nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen bestehen, wird durch den neuen Versagungsgrund die Vorschrift des Artikel 5 Abs. 1 Ziffer e) i.V. m. Artikel 15, 10 SDÜ in dem dem nationalen Gesetzgeber vorbehaltenen Rahmen näher konkretisiert: Das Vorliegen des Versagungsgrundes bedeutet stets, dass der betroffene Ausländer zumindest eine Gefahr für die nationale Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Ziffer e) darstellt.

Zu Artikel 9 Nummer 4 (§ 39 AuslG)

Ausländer, deren Abschiebung lediglich vorübergehend ausgesetzt und denen daher eine Duldung erteilt worden ist, verfügen häufig nicht bzw. nicht mehr über einen gültigen Reisepass. Diesen Ausländern wird daher von der zuständigen Ausländerbehörde im Hinblick auf die gesetzliche Passpflicht eine Bescheinigung ausgestellt, mit der sie für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ihrer gesetzlichen Passpflicht nachkommen.

Der Ausweisersatz wird gegenwärtig auf dem gleichen Grundvordruck wie der "Reiseausweis als Passersatz" (RaP, vgl. § 20 DVAuslG) hergestellt. Eine verbesserte Fälschungssicherung oder grundlegende inhaltliche Änderungen können somit nur indirekt im Wege einer Veränderung der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes bewirkt werden.

Bei der Ausstellung fehlen vielfach geeignete Urkunden oder sonstige Sachmittelbeweise zur Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit. Die in den Ausweisersatz einzutragenden Angaben beruhen daher häufig nur auf eigenen Angaben der Betroffenen.

Durch die Ermöglichung des Aufbringens biometrischer Merkmale soll die Sicherung der Identität verbessert werden. Unter biometrische Merkmale können sowohl Lichtbilder als auch Fingerabdrücke subsumiert werden. Letztere sollen dann verwendet werden, wenn die Voraussetzungen auf EU-Ebene hierfür geschaffen worden sind. Die Zone für das automatische Lesen dient der Automatisierung der Überprüfung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung.

Zu Artikel 9 Nummer 5 (§ 41 AuslG)

Zu a)

Die Änderung der Überschrift ist im Hinblick auf die Einfügung der Absätze 4 und 5 erforderlich.

Zu b)

In Absatz 2 wird - entsprechend der Regelung in Artikel 16 Abs. 1 AsylVfG - eine gesetzliche Grundlage für Sprachaufzeichnungen geschaffen, anhand derer eine identitätssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Diese Maßnahme erleichtert zum einen die Identifizierung von Staatsangehörigen aus Problemstaaten, andererseits fördert sie auch die Beseitigung von Rückführungsschwierigkeiten bei den Personen, deren Herkunftsstaat nicht bekannt ist oder im Rahmen der Passersatzbeschaffung nicht nachgewiesen werden kann.

Zu c)

§ 41 Abs. 3 wiederholt die bisherigen Tatbestände, bei denen erforderliche Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität einschließlich daktyloskopischer Behandlungen durchgeführt werden konnten, in strukturierter Form und ergänzt sie.

Identitätssichernde Maßnahmen sind nunmehr auch möglich bei Personen, die unter dem Verdacht stehen, terroristische oder extremistische Aktivitäten zu unterstützen (Nr. 4). Dasselbe gilt für Personen aus Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie in den gemäß § 64a Abs. 4 festzulegenden Fällen für Personen, die aus Problemstaaten kommen und ein Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beantragen (Nr. 5). Mit der Schaffung dieser Rechtsgrundlage wird die Grundlage für eine verbesserte Zusammenarbeit von Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden und Sicherheitsbehörden ermöglicht. Darüber hinaus wird auf EU-Ebene die Schaffung einheitlicher Rechtsgrundlagen und einer einheitlichen Praxis bei identitätssichernden Maßnahmen angestrebt. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Identifizierung und Rückführung von Personen aus Staaten, mit denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen, erleichtert.

Zu d)

Der neue Absatz 4 dient der Anpassung an die EURODAC-Verordnung, die in Artikel 8 Abs. 1 vorschreibt, dass jeder Mitgliedstaat jedem Ausländer, der mindestens 14 Jahre alt ist und in Verbindung mit dem unerlaubten Überschreiten einer Außengrenze auf dem Land-, See- oder Luftwege aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger nimmt. Die Einbeziehung dieses Personenkreises in die EURODAC-Verordnung beruht auf einer Initiative der früheren Bundesregierung aus dem Jahre 1998.

Die Verpflichtung zur Abnahme der Fingerabdrücke beschränkt sich dabei nicht auf den Fall, dass ein Ausländer an oder in der Nähe der Außengrenze selbst angetroffen wird. Die Bestimmung erfasst auch Fälle, in denen ein Ausländer im Inland angetroffen wird und kein Zweifel daran besteht, dass er die Außengrenze unerlaubt überschritten hat. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ausländer nach dem Überschreiten der Außengrenze in einem Zug bei einer Kontrolle entdeckt wird oder wenn ein in einem versiegelten Nutzfahrzeug beförderter Ausländer beim Verlassen des Fahrzeugs aufgegriffen wird (vgl. Protokoll des Rates zu Artikel 8 vom 11. Dezember 2000, 14497/00).

Der neue Absatz 5 regelt, dass ein unerlaubt aufhältiger Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einen Asylantrag gestellt hat. Diese Regelung soll die bisherigen Ermessensvorschriften über die erkennungsdienstliche Behandlung in § 81b StPO, § 24 BGSG und den Polizeigesetzen der Länder durch Schaffung einer Ist-Vorschrift überlagern. Durch Vergleich der Fingerabdrücke gemäß Artikel 11 EURODAC-Verordnung ist die Prüfung möglich, ob der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Nach den Artikel 10 und 13 Dubliner Übereinkommen wäre dieser Mitgliedstaat für die Rückübernahme des Ausländers und die Prüfung des Asylantrages zuständig. Nach Artikel 11 Abs. 1 der EURODAC-Verordnung ist eine Überprüfung, ob ein Ausländer zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, in der Regel begründet, wenn

Die Mittel der in dem neuen Absatz 6 genannten erkennungsdienstlichen Maßnahmen entsprechen denen der erkennungsdienstlichen Behandlung Ausländern aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten nach § 41a und von Asylbewerbern nach § 16 Abs. 1 S. 2 AsylVfG. Im Rahmen einer Muss-Bestimmung sind die zulässigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegenüber § 41 Abs. 2 zu begrenzen.

Zu e)

Die Änderung folgt aus der Einfügung des § 41 Abs. 4 bis 6.

Zu Artikel 9 Nummer 6 (§ 47 Abs. 2):

a) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Anfügung der Nrn. 4 und 5.

b) Redaktionelle Änderung wie unter a).

c) Zu Nr. 4:

Die gegenwärtige Rechtslage schreibt die Ausweisung von extremistischen und terroristischen Ausländern nicht in allen Fällen vor. Dies betrifft insbesondere Ausländer, die im Ausland ohne unmittelbaren Bezug zum Bundesgebiet Gewalttätigkeiten unterstützen und entsprechende Straftaten begangen haben. Eine Ausweisung kann hier zwar im Einzelfall nach § 45 Abs. 1 wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Interessen Bundesrepublik Deutschland zulässig sein, jedoch fehlt bislang ein Ausweisungstatbestand, der spezifisch an den internationalen gewaltbereiten Extremismus anknüpft. Angesichts der davon ausgehenden Gefährdung ist bei der Befürwortung oder Androhung von Gewalttaten die Ausweisung im Regelfall erforderlich.

Die Neuregelung ermöglicht zudem die Ausweisung von Ausländern, die sich zwar nicht selbst an entsprechenden Taten beteiligt haben, die aber Organisationen und Vereinigungen angehören oder unterstützen, die entsprechende Ziele verfolgen. Die Bestimmung ergänzt insoweit den neugeschaffenen Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5.

Zu Nr. 5:

Durch Falschangaben dokumentiert der Betroffene, dass er nicht bereit ist, sich an unsere Rechtsordnung zu halten. Die zuständigen Behörden werden in ihrem Handeln bewusst in die Irre geführt. Durch falsche Angaben können darüber hinaus eventuelle Verbindungen zu extremistischen oder terroristischen Vereinigungen und Bewegungen verschleiert werden.

Im Hinblick auf die vom internationalen gewaltbereiten Extremismus ausgehenden Gefahren ist es deshalb erforderlich, auch in diesen Fällen regelmäßig eine Ausweisung zu verfügen. Dasselbe gilt dann, wenn der Betroffene entgegen seinen Rechtspflichten an Maßnahmen der Auslandsvertretungen oder Ausländerbehörden nicht mitwirkt.

Zu Artikel 9 Nummer 7 (§ 51 AuslG)

Politisch verfolgte Ausländer erhalten in der Bundesrepublik Deutschland Asyl oder die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention). Dies gilt grundsätzlich auch für politisch Verfolgte, die im Ausland schwerste Verbrechen begangen haben. § 51 Abs. 3 sieht Einschränkungen nur dann vor, wenn der Ausländer als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

Die Ergänzung des § 51 Abs. 3 unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Artikel 1 F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) würde eine Einschränkung des Abschiebungsschutzes bereits dann ermöglichen, wenn nur anzunehmen ist, dass entsprechende Taten begangen wurden. Es bräuchte nicht - wie das der jetzige § 51 Abs. 3 vorsieht - eine rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe abgewartet werden. Es wäre auch nicht allein auf eine unmittelbare Bedrohung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzustellen.

Die Regelung setzt die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um, in denen gefordert wird, Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterstützen, nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

Die Regelung schließt dabei nicht die Prüfung und Berücksichtigung von Abschiebungshindernissen aus. Sie bewirkt aber, dass Ausländer, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtig sind, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten. Sie erhalten keine Aufenthaltsgenehmigung, unterfallen den Einschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und unterliegen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Damit wird Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant. Beispielsweise beeinträchtigt die mit der Erteilung einer Duldung verbundene Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich eines Bundeslandes die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen. Auslandsreisen sind erheblich erschwert und mit dem Risiko der Entdeckung behaftet.

Zu Artikel 9 Nummer 8 (§ 56a AuslG)

Der Vordruck "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" wurde zuletzt im Zusammenhang mit der Einführung EU-einheitlich gestalteter Vordrucke für Aufenthaltsgenehmigungen, aber deutlich unterscheidbar von den Aufenthaltstiteln, die zur Reise berechtigen, modifiziert und hierbei besser gegen Manipulation der vorgenommenen amtlichen Eintragungen gesichert. Bislang wird dieser Vordruck nur in Form eines Klebeetiketts hergestellt.

Da deren Inhaber häufig nicht über einen Reisepass verfügen, ist zusätzlich beabsichtigt, die "Duldung" - analog der Aufenthaltsgestattung - integriert in ein Ausweis- bzw. Passersatzpapier als Kombinationsvordruck herzustellen.

Mit der Möglichkeit der Aufnahme biometrischer Merkmale wird die Sicherung der Identität entscheidend verbessert. Die Lesezone ist Voraussetzung für die Automatisierung bei der Überprüfung der Daten.

Zu Artikel 9 Nummer 9 (§ 63 AuslG)

Zu a)

Im Hinblick auf die Neufassung des § 41 war eine redaktionelle Änderung notwendig.

Zu b)

Aufgrund der Einführung einer Rechtsgrundlage für identitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Visumverfahrens durch Auslandsvertretungen war eine Ergänzung der Zuständigkeitsregelung des § 63 Abs. 5 notwendig.

Zu Artikel 9 Nummer 10 (§ 64a AuslG)

Nach gegenwärtiger Praxis werden die Visaanträge von den Auslandsvertretungen im Rahmen des automatisierten Sichtvermerksverfahrens mit dem allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters im Bundesverwaltungsamt abgeglichen. Gleichzeitig erfolgt im BVA ein Abgleich mit den im Schengener Informationssystem gespeicherten Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung (Artikel 96 SDÜ), die in duplizierter Form vom BKA dem BVA zu diesen Zwecken regelmäßig in aktualisierter Form übermittelt und dort gespeichert werden. Das BVA als Registerbehörde des AZR übermittelt das Ergebnis der Abfragen in Form von sog. Rückmeldekürzeln an die anfragende Auslandsvertretung.

Das Konsultationsverfahren nach Artikel 17 Abs. 2 SDÜ sieht eine intensivere Sichtvermerksprüfung in Zusammenarbeit mit den Schengener Staaten vor. Bei bestimmten Problemstaaten werden die Daten der anfragenden Auslandsvertretung darüber hinaus über das Auswärtige Amt auch an BKA, BfV und BND übermittelt, um sie mit den dortigen Erkenntnissen abzugleichen. Innerhalb dieses Verfahrens werden die Daten auch an andere Schengen-Staaten übermittelt, um sie dort ebenfalls mit den dortigen Sicherheitsbehörden abzugleichen. Die Ergebnisse werden an das AA übermittelt, dort gebündelt und an die anfragende Auslandsvertretung übermittelt. Dieses Verfahren bei sog. Problemstaaten führt dazu, dass bei den Sicherheitsbehörden vorhandene Verdachtsmomente für Terrorismus, die also nicht ins AZR eingestellt sind, bei der Sichtvermerksprüfung berücksichtigt werden können.

Bei Visa für längerfristige Aufenthalte gilt das Konsultationsverfahren nach Artikel 17 Abs. 2 SDÜ nicht, da die Regelungen im SDÜ ebenso wie im EU-Vertrag nur für kurzfristige Aufenthalte bis zu 3 Monaten gelten. Zusätzlich müssen die Ausländerbehörden vor Visaerteilung zustimmen.

Absatz 1 enthält eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der im Visumverfahren von der Auslandsvertretung erhobenen personenbezogenen Daten des Visumantragstellers und eines etwaigen Einladers an die Sicherheitsbehörden des Bundes zum Zweck der Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5.

Absatz 2 enthält eine entsprechende Rechtsgrundlage für Anfragen der Ausländerbehörden bei den genannten Bundes- und Landesbehörden.

Absatz 3 enthält die Verpflichtung der Sicherheitsbehörden, unverzüglich mitzuteilen, ob Versagungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen. Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Die Bestimmung ist zugleich die Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung, Übermittlung und Nutzung der im Rahmen der Anfrage übermittelten Daten durch die Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung.

Absatz 4 ermöglicht es dem für die innere Sicherheit verantwortlichen Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem für die Wahrung der auswärtigen Belange und die Auslandsvertretungen zuständigen Auswärtigen Amt Kriterien für die informationelle Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden mit den Sicherheitsbehörden festzulegen und dadurch die Überprüfungen ebenso wie die Identitätssicherungen nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 auf relevante Fallkonstellationen zu beschränken. Der Datenaustausch kann dabei neben dem Merkmal Herkunftsstaat auch an andere und weitere Merkmale, wie Alter, Geschlecht, Familienstand anknüpfen. Damit wird zugleich verhindert, dass die Staatsangehörigen bestimmter Staaten unter einen pauschalen Generalverdacht gestellt werden. Die Festlegung der Kriterien durch Ministerialerlass stellt sicher, dass auf eine veränderte Sicherheitslage unverzüglich reagiert werden kann.

Zu Artikel 9 Nummer 11 (§ 69 AuslG)

Bislang gibt es für die sog. Fiktionsbescheinigung keinen bundeseinheitlichen Vordruck, sie wird vielmehr von Ausländerbehörde zu Ausländerbehörde unterschiedlich erteilt. Die Möglichkeit zur Vereinheitlichung im Verordnungswege liegt im gesamtstaatlichen Interesse an einem einheitlichen Sicherheitsstandard für alle behördlichen Bescheinigungen, die der Dokumentation eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet dienen. Die Möglichkeit der Aufbringung biometrischer Merkmale dient der besseren Sicherung der Identität, die maschinenlesbare Zone der Vereinfachung der Überprüfung.

Zu Artikel 9 Nummer 12 (§ 72 Abs. 1):

Die Bestimmung bezieht Ausweisungsentscheidungen in den bereits für Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung geltenden Sofortvollzug ein.

An der unverzüglichen Ausweisung insbesondere extremistischer oder terroristischer Ausländer besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Um auch zukünftig das friedliche Miteinander von Menschen unterschiedlicher Rasse, Hautfarbe, Nationalität und Religion in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, ist es notwendig, deutlich zu machen, dass Terror und extremistisch begründete Gewalt - unabhängig davon, ob deren Ziele im Inland oder im Ausland liegen - in der Bundesrepublik Deutschland nicht geduldet werden. Deutschland darf nicht zum Ruheraum und Agitationsfeld von Ausländern werden, die ein friedliches Zusammenleben der Völker bekämpfen.

Zu Artikel 9 Nummer 13 (§ 78 AuslG)

Zu a)

Die Änderung hat redaktionellen Charakter im Hinblick auf die Änderung des § 41.

Zu b)

In Absatz 4 Nr. 4 wurde die gesetzliche Grundlage zur Aufbewahrung der im Visumverfahren gewonnenen Fingerabdrücke und identitätssichernden Unterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren geschaffen.

Darüber hinaus war eine Änderung im Hinblick auf die in § 41 neu eingefügten Tatbestände der Absätze 4 und 5 nicht erforderlich, da es sich in diesen Fällen um kriminalpolizeiliche Unterlagen handelt, die ohnehin in den Anwendungsbereich des Bundeskriminalamtes fallen. Die Normierung erfolgte nur kraft Sachzusammenhangs im Ausländergesetz im Hinblick auf eine bundeseinheitliche Regelung.

Zu Artikel 9 Nummer 14 (§ 92 AuslG)

Im Hinblick auf die Neufassung des § 41 war eine redaktionelle Änderung notwendig.

 

Zu Artikel 10
(Änderung des Asylverfahrensgesetzes)

Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 16 AsylVfG)

Zu Absatz 1 Satz 1

Die Streichung in § 16 Abs. 1 Satz 1 dient der Anpassung an die EURODAC-Verordnung, die in Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 vorschreibt, dass jeder Mitgliedstaat allen Asylbewerbern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger abnimmt und diese an die bei der Kommission eingerichteten Zentraleinheit übermittelt.

Zu Absatz 1 Satz 2 und 3

In Asylverfahren legen etwa 80 % der Antragsteller keine Pässe oder Passersatzpapiere vor, weil sie solche nicht besitzen oder weil sie diese vernichten beziehungsweise verbergen. Dadurch ist eine zweifelsfreie Klärung der Identität und des Verfolgungsschicksals häufig nicht möglich (vgl. Bericht der Unabhängigen Kommission "Zuwanderung", Zuwanderung gestalten - Integration fördern, vom 4. Juli 2001, S. 147).

Vielfach scheitern auch Rückführungen abgelehnter Asylbewerber daran, dass der Herkunftsstaat - oder eine bestimmte Herkunftsregion eines Staates zur Beurteilung einer inländischen Fluchtalternative, z. B. Nordirak - nicht bekannt ist oder im Rahmen der Passersatzbeschaffung nicht nachgewiesen werden kann.

Mit der vorgesehenen Regelung soll deshalb eine gesetzliche Grundlage für Sprachaufzeichnungen geschaffen werden, anhand derer eine identitätssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Deshalb wird künftig das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gesetzlich ermächtigt, die Sprache des Ausländers aufzuzeichnen, um sie entsprechend analysieren zu können. Die Aufzeichnung muss für den Ausländer erkennbar sein (offene Datenerhebung).

Zu Absatz 2

Die Änderung in Absatz 2 stellt lediglich klar, dass die neue Befugnis zur Sprachaufzeichnung nicht zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen im überkommenen Sinn gehört. Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden zuständig, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der der Ausländer sich meldet oder sich zu melden hat.

Zu Absatz 4 Satz 1

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass nur die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gewonnenen Unterlagen (Fingerabdrücke und Lichtbilder) vom Bundeskriminalamt aufbewahrt werden, nicht aber die Sprachaufzeichnungen. Die Regelung des § 8 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

Zu Absatz 5 Satz 1

Die durch identitätssichernde Maßnahmen gewonnenen Fingerabdrücke können zur Identitätssicherung oder zur Zuordnung von Beweismitteln polizeilich genutzt werden, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass dies zur Aufklärung einer Straftat oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Nach der amtlichen Begründung soll hiermit eine allgemeine Nutzung in AFIS (automatisiertes Fingerabdruckidentifizierungssystem) erlaubt, insbesondere eine genaue Spurenzuordnung möglich sein (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 26 unter 5.1 sowie BT-Drs. 12/2718, S. 57). Dementsprechend findet in der Praxis ein wechselseitiger Abgleich zwischen den kriminalpolizeilichen und asylrechtlichen erkennungsdienstlichen Unterlagen statt. Allerdings sind die Tatortspuren in den automatischen Abgleich noch nicht eingeschlossen, weil im Einzelfall die unbestimmten Rechtsbegriffe der zweiten Alternative in § 16 Abs. 5 Satz 1 vorliegen müssen.

Die Regelung des § 16 Abs. 5 Satz 1 wird deshalb dahin gehend geändert, dass im Ergebnis ein genereller automatisierter Abgleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern gegen den polizeilichen Tatortspurenbestand möglich ist. Aus diesem Grunde wird die in § 16 Abs. 5 Satz 1 enthaltene enge Zweckbindung gestrichen.

Zu Absatz 6

Die nach Absatz 1 gewonnenen identitätssichernden Unterlagen werden bislang u. a. nach unanfechtbarer Anerkennung oder nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sofort vernichtet, was eine später erforderlich werdende Nutzung durch die Sicherheitsbehörden unmöglich macht.

Mit der vorgesehenen Neufassung des Absatzes 6 wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, nach der Fingerabdrücke, Lichtbilder und Sprachaufzeichnungen erst zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sind. Die bisher in Absatz 6 enthaltene zeitliche Staffelung von Löschungsfristen ist damit entbehrlich.

Zu Artikel 10 Nummer 2 (§ 63 Abs. 1 AsylVfG)

Mit diesen Änderungen sollen - entsprechend der vorgesehenen Regelung zur Duldung in § 56a AuslG - Manipulationen der vorgenommenen amtlichen Eintragungen oder Fälschungen auch im Bereich der Aufenthaltsgestattung unterbunden werden. Zu den biometrischen Merkmalen gehören insbesondere Lichtbilder und Fingerabdrücke. Ob die Aufnahme von Fingerabdrücken sachgerecht ist, hängt auch von den noch ausstehenden Regelungen der Europäischen Union zu den Aufenthaltstiteln nach dem Ausländergesetz ab, so dass diese Entscheidung zunächst offen gehalten und dem Verordnungsgeber überlassen wird.

Zu Artikel 10 Nummer 3 (§ 88 Abs. 1 AsylVfG)

Nach § 88 Abs. 1 kann das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bisher nur die zuständigen Behörden für die Ausführung völkerrechtlicher Verträge über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren in den unter Nr. 1 bis 5 genannten Materien bestimmen.

Mit der Ergänzung in § 88 Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 wird die Rechtsgrundlage geschaffen, mit Zustimmung des Bundesrates auch die zuständigen Behörden für die Ausführung von EG-Sekundärrecht (d. h. EG-Verordnungen, EG-Richtlinien, Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen) bestimmen zu können. Indem die Ergänzung nicht nur EG-Verordnungen, sondern das gesamte Sekundärrecht umfasst, wird eine künftig sonst erforderliche Änderung des § 88 AsylVfG entbehrlich.

Mit den Ergänzungen in Nr. 5 wird klargestellt, dass den durch die Rechtsverordnung zuständigen Behörden neben dem Informationsaustausch auch der Datenaustausch übertragen werden kann.

Dies ist erforderlich, da aufgrund des Vorrangs von EG-Recht an die Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht nur insoweit geringere Anforderungen zu stellen sind, als die Ermächtigung gemeinschaftsspezifische Elemente erhält.

Die Ergänzung des § 88 Abs. 1 schafft auch eine Rechtsgrundlage dafür, dass in der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung die für die Durchführung der EURODAC-Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden können.

 

Zu Artikel 11
(Änderung des AZR-Gesetzes)

Die Sicherheitslage nach den Terroranschlägen in den USA erfordern verschärfte Sicherheitsmaßnahmen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere auch eine verbesserte Erkenntnisgewinnung aus dem Ausländerzentralregister (AZR). Dieses Gesetz enthält wichtige Neuregelungen, die insbesondere der Bekämpfung des Terrorismus dienen. Die bedeutsamste Änderung ist der Ausbau der bisherigen AZR-Visadatei zu einer Visaentscheidungsdatei. Bisher wurden dort grundsätzlich nur Daten zu Visaanträgen gespeichert, künftig enthält die AZR-Visadatei auch Daten zu Visaerteilungen bzw. Visaversagungen. Dieses Instrument gewährleistet eine verbesserte Kontrolle der Einreise von Ausländern. Insbesondere Polizeibehörden können künftig bei allgemeinen Personenkontrollen sofort feststellen, ob eine Person mit gültigem Visum einer deutschen Auslandsvertretung eingereist ist. Auslandsvertretungen können vor Visaerteilung erfahren, welche Visaentscheidungen andere Auslandsvertretungen in der Vergangenheit zur Person des Visaantragstellers getroffen haben. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Polizeibehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr auch über das Vorliegen anderer Aufenthaltsrechte sofort informieren können. Hierzu erhalten sie die Möglichkeit, aus dem allgemeinen Datenbestand künftig bereits beim erstmaligen Ersuchen wichtige Aufenthaltsdaten abzurufen. Weiterhin sollen auch Personen mit verfestigtem Aufenthaltsstatus in die Gruppenauskunft einbezogen werden. Die Ermittlungen nach den Terroranschlägen in den USA haben gezeigt, dass auch von Ausländern, die sich über längere Zeit in Deutschland aufhalten, terroristische Gefahren ausgehen können. Um die Arbeit der Dienste effektiver zu unterstützen, sieht eine Gesetzesänderung vor, dass diese künftig die Möglichkeit erhalten, den gesamten Datenbestand des Ausländerzentralregisters im automatisierten Abrufverfahren abzurufen.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist gewahrt.

Zu Artikel 11 Nummer 1

Die Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses folgt aus der Änderung der Überschrift des § 15.

Zu Artikel 11 Nummer 2

Zu a)

Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3185) wurde § 92 Absatz 1 des Ausländergesetzes verändert. Die frühere Nr. 7 in § 92 Abs. 1 des Ausländergesetzes wurde ersatzlos gestrichen. Dadurch ist die vormalige Nr. 8 ohne Änderung ihres Wortlauts nunmehr dessen Nr. 7 geworden. Das AZR-Gesetz hat die Änderung bislang nicht nachvollzogen, der Verweis auf § 92 Absatz 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes ging ins Leere. Mit dieser Änderung wird die Vorschrift nunmehr angepasst. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf § 129 b des Strafgesetzbuches erweitert, der am ....in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde (BGBl.....)

Zu b) und c)

Ausländer, die wegen unerlaubter Einreise verurteilt sind, sollen nicht erneut nach Deutschland einreisen dürfen. Die Speicherung dieser Verurteilungen dient dazu, visaerteilende Stellen vor Visaerteilung im Rahmen der AZR-Abfrage über das Vorliegen dieser Verurteilungen in Kenntnis zu setzen. Mit der Speicherung dieses Sachverhalts im AZRwird ein weiteres wichtiges Element einer Warndatei realisiert. Auch insoweit bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht.

Zu Artikel 11 Nummer 3

zu a)

Nach geltendem Recht wird die Religionszugehörigkeit von Ausländern nicht im AZR gespeichert. Die Ermittlungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA zeigen, dass die Speicherung von Informationen über die Zugehörigkeit zu bestimmten Religionen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung für die Sicherheitsbehörden von besonderem Interesse sein kann.

zu b)

Die Einfügung der Ziffer 11 beruht auf der Anfügung der neuen Nr. 11 in § 2 Abs. 2.

Zu Artikel 11 Nummer 4

Die Vorschrift regelt eine Übermittlungspflicht der Ausländerbehörden für den in § 2 Abs. 2 Nr. 11 vorgesehenen Speichersachverhalt.

Zu Artikel 11 Nummer 5

Zu a)

Zu aa)

Die Gruppenauskunft ist gerade im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung eine wichtige Ermittlungsmethode, um Ausländer ausfindig zu machen, bei denen für Terroristen typische Merkmale vorliegen. Es hat sich gezeigt, dass sich die Ausländer, die im Zusammenhang mit den terroristischen Anschlägen in den USA stehen, sehr unauffällig und bereits seit längerer Zeit erlaubt in Deutschland aufgehalten haben. Herkömmliche Ermittlungsmethoden sind kaum geeignet, diesen Personenkreis rechtzeitig festzustellen. Daher müssen für die Zukunft die Möglichkeiten, die die Gruppenauskunft für die Daten des Ausländerzentralregisters bietet, besser genutzt werden. Die bisherige Rechtslage ließ diese Möglichkeit nicht zu, da sie Gruppenauskünfte nur bei Vorliegen konkreter Gefahren zuließ. Die aktuellen Ereignisse zeigen aber, dass es dringend geboten ist, bereits weit im Vorfeld terroristischer Aktionen, also bereits zu einer Zeit, in der für die Behörden noch keine konkrete Gefahr erkennbar ist, die Sicherheitsbehörden in der Lage sein müssen, durch gezielte Gruppenauskünfte den Kreis der in Frage kommenden Ausländer so einzuengen, dass sie diese beleuchten und ggf. beobachten können. Im Hinblick auf die durch die Ereignisse in den USA festzustellende Gefahrenlage, die von Terroristen für Leib und Leben vieler Menschen bestehen, ist es nicht vertretbar, dass Terroristen möglicherweise nur deswegen nicht rechtzeitig erkannt werden, weil die Zulässigkeit der Gruppenauskunft nach der bisherigen Vorschrift vom Vorliegen einer konkreten Gefahr abhängig gemacht wurde.

Zu bb)

Der bisherige Gefahrenkatalog des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AZR-Gesetz orientiert sich an der früheren Fassung von Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) (Fassung durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994, BGBl. S. 1254). Die Entwicklung seit dem 11. September 2001 zeigt allerdings, dass Gruppenauskünfte im gesamten Katalog von § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10 notwendig sind. Die Anschläge in den USA werden als bewaffneter Angriff gewertet, der letztlich auch auf die Bundesrepublik Deutschland (NATO-Verbündeter der USA) erfolgte. Es wird vermutet, dass zur Vorbereitung der Anschläge Geldwäsche-Aktivitäten stattgefunden haben.

Zu b)

Bei Gruppenauskünften wird die Privilegierung von Ausländern mit verfestigten Aufenthaltstiteln (Aufenthaltsberechtigung und unbefristete Aufenthaltserlaubnis) aufgehoben. Auch diese Ausländer werden künftig in Gruppenauskünfte einbezogen. Die aktuellen Fälle im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Terroranschlägen in den USA haben gezeigt, dass auch von Ausländern, die sich über längere Zeit in Deutschland aufhalten, terroristische Gefahren ausgehen können.

Zu Artikel 11 Nummer 6

zu a) und b)

Die Luftfahrtbehörden der Länder entscheiden nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes, welchen Personen die Berechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen im Bereich des Luftverkehrs erteilt werden kann oder zu entziehen ist. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, die mit einem missbräuchlichen Zugang zu diesen Bereichen verbunden sein können, ist es unumgänglich, den Luftfahrtbehörden im Rahmen ihrer Zuverlässigkeitsprüfung alle Daten zur Verfügung zu stellen, die möglicherweise Anhaltspunke für eine bestehende Unzuverlässigkeit der betreffenden Person enthalten können. Daher ist auch ein Zugriff auf die Daten des Ausländerzentralregisters dringend geboten.

In der Praxis rufen die Landeskriminalämter die Daten aus dem Ausländerzentralregister ab und übermitteln diese zu den genannten Zwecken an die zuständigen Luftfahrtbehörden. Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 ist eine Weiterübermittlung an eine andere öffentliche Stelle aber nur zulässig, wenn die Daten dieser Stelle auch unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen. Daher erfordert die bestehende Praxis der Weiterübermittlung durch die Landeskriminalämter eine Rechtsgrundlage für die direkte Übermittlung der Daten an die Luftfahrtbehörden, die hiermit geschaffen wird.

Zu Artikel 11 Nummer 7

Wirksame polizeiliche Kontrollen zur Bekämpfung des unerlaubten Aufenthalts von Ausländern in Deutschland setzen eine bessere Ausschöpfung vorhandener Informationsmöglichkeiten voraus. Die mit der Neufassung verbundene Erweiterung des Zugriffs soll die Vollzugspolizei in die Lage versetzen, im Rahmen der Gefahrenabwehr, insbesondere bei allgemeinen Personenkontrollen, nicht nur die Personalien, sondern durch Übermittlung der im AZR gespeicherten Daten zum Aufenthaltsstatus, zu aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, zum Asylverfahren und zu Ausschreibungen zur Zurückweisung sofort durch einmaliges Ersuchen feststellen zu können, ob sich eine kontrollierte Person erlaubt in Deutschland aufhält oder Anhaltspunkte für einen unerlaubten Aufenthalt vorliegen. Die Angaben zum Asylverfahren sind deswegen von Bedeutung, weil damit der Zugriff auf Daten zu einer Aufenthaltsgestattung bei Asylbewerbern eröffnet wird. Der Zugriff auf das Vorliegen eines Tatverdachts nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ist insbesondere erforderlich, um sofort festzustellen, ob die angetroffene Person im Verdacht steht, eine Straftat mit terroristischer Zielsetzung zu planen, zu begehen oder begangen zu haben.

Zu Artikel 11 Nummer 8

Zu a)/p>

Die in der Vorschrift genannten Dienste benötigen für ihre Aufgabenerfüllung den gesamten Datenbestand des Ausländerzentralregisters. Bisher erhalten die Dienste im automatisierten Verfahren nur wenige Daten (Bezeichnung und Geschäftszeichen der Stelle, die Daten übermittelt hat, die AZR-Nummer, die Grundpersonalien und die weiteren Personalien). Die übrigen Daten, die ihnen nach § 20 AZR-Gesetz auf Ersuchen übermittelt werden dürfen, müssen sie im herkömmlichen Verfahren bei der Registerbehörde erfragen. Dieses Verfahren behindert die Arbeit der Dienste. Für eine effektive und zügige Bearbeitung der Dienste ist es daher erforderlich, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, im automatisierten Verfahren auf den gesamten Datenbestand zuzugreifen.

Zu b)

Zu aa)

Die bisherige Regelung, nach der Dienste nur bei besonderer Eilbedürftigkeit im Einzelfall Daten im automatisierten Verfahren abrufen dürfen, ist zu streichen. Es ist nicht begründbar, dass Dienste im Zusammenhang mit dem automatisierten Verfahren schlechter gestellt werden als andere Behörden, bei denen die Eilbedürftigkeit nicht als alleiniges Kriterium für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gefordert wird. Im Interesse einer zügigen Aufgabenerledigung der Dienste ist der on-line-Zugriff der Dienste dringend geboten.

Zu bb)

Die Änderung folgt aus der Streichung der Sätze 2 und 3.

Zu Artikel 11 Nummer 9

zu a)

Zur Bekämpfung des unerlaubten Aufenthalts von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland ist es notwendig, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts schnell und zuverlässig feststellen zu können. Die Visadatei muss deshalb nicht nur Daten über die Antragstellung, sondern auch darüber enthalten, ob ein beantragtes Visum erteilt oder abgelehnt worden ist (Nrn. 6 bis 8). Auf diese Weise ist bei polizeilichen Kontrollen die sofortige Feststellung möglich, ob ein Ausländer mit gültigem Visum einer deutschen Auslandsvertretung eingereist ist. Insbesondere die Speicherung der Nummer eines Visums (Nr. 8) kann das Erkennen einer Fälschung erleichtern. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird in Abgrenzung zur Nummer des Visums das Geschäftszeichen der Registerbehörde von VISA-Nummer in Visadatei-Nummer umbenannt. Auch für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist es für Entscheidungen in Asylverfahren wichtig zu wissen, ob ein Asylbewerber mit Visum eingereist ist. Die Auslandsvertretungen können künftig durch einen Abruf dieser Daten feststellen, welche Visaentscheidungen andere Auslandsvertretungen möglicherweise vorher gegenüber dem Visaantragsteller getroffen haben.

Mit der Entscheidung über ein Visum sollen die visaerteilenden Stellen künftig auch ein Lichtbild (Nr. 4) an die AZR-Visadatei übermitteln. Dieses Lichtbild wird in der AZR-Visadatei gespeichert und ist damit Bestandteil des zu speichernden Datensatzes. Die Speicherung und Übermittlung des Lichtbildes an die zugriffsberechtigten Stellen ist zu Zwecken der späteren Identifizierung des Ausländers erforderlich. Immer wieder reisen Ausländer mit gültigem Visum nach Deutschland ein und verschleiern dort ihre Identität. Die deutschen Behörden haben in diesen Fällen, sofern der Betroffene nicht in der Vergangenheit - z. B. als Asylbewerber - identitätssichernd behandelt wurde, kaum Möglichkeiten, die wahre Identität und Herkunft des Ausländers festzustellen. Insbesondere Rückführungen scheitern immer wieder daran, dass Ausländer ihre Herkunft verschleiern und die Behörden damit diese später nicht feststellen können. Der Abgleich des Bildes eines aufgegriffenen Ausländers, dessen Identität und Herkunft zweifelhaft ist, mit den in der AZR-Visadatei gespeicherten Lichtbildern kann künftig zur Identitätsfeststellung führen, falls über den betroffenen Ausländer im Rahmen der Visaentscheidung ein Lichtbild an die AZR-Visadatei übermittelt wurde und dort gespeichert ist.

Langfristig soll die AZR-Visadatei so ausgebaut werden, dass sie einen digitalen Bildabgleich ermöglicht.

Bei Erteilung eines Visums soll künftig auch gespeichert werden, ob sich eine dritte Person nach § 84 Abs. 1, § 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes verpflichtet hat, gegebenenfalls die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers und dessen Ausreise zu tragen (Nr. 9). Die nur anlässlich der Erteilung des Visums von den visaerteilenden Stellen zu übermittelnden Angaben sollen es insbesondere den ermittlungsführenden Behörden erleichtern, bei in Deutschland aufhältigen Ausländern mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund die Personen festzustellen, die diesen Ausländern mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen zur Einreise verholfen haben. Die Kenntnis der Hintermänner ist wiederum wichtig, um Erkenntnisse über die Organisationen zu gewinnen, für die diese Personen und die eingeschleusten Ausländer handeln. Aber auch im Hinblick auf abgelehnte Asylbewerber und aufgegriffene Ausländer, die sich unerlaubt in Deutschland aufhalten, ist die Information von Bedeutung, um festzustellen, welche Personen bzw. welche Organisationen diesen Ausländern mittels Abgabe von Verpflichtungserklärungen zur Einreise verholfen haben. Der Speichersachverhalt dient damit zugleich der Bekämpfung der Schleusungskriminalität. Darüber ist die Kenntnis dieses Sachverhalts für die Träger der Sozialhilfe und für die für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Stellen von Bedeutung, um gegebenenfalls Erstattungsansprüche gegen den Dritten geltend zu machen, der die Verpflichtungserklärung abgegeben hat.

In der Visadatei gespeichert wird die Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 84 Abs. 1, § 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes nur mit einem Hinweis, das eine Verpflichtungserklärung vorliegt, dem Datum der Verpflichtungserklärung und der Bezeichnung der Stelle, bei der sie vorliegt. Damit ist zugleich klargestellt, dass weitere Daten zu den Verpflichtungserklärungen, wie z. B. Einzelheiten zu Art und Umfang der Verpflichtung und zur Person, die sich verpflichtet hat, nicht gespeichert werden dürfen. Diese Daten sind über die Ausländerbehörde in Erfahrung zu bringen, die diesen Sachverhalt übermittelt hat. Welche Ausländerbehörde die Verpflichtungserklärung entgegengenommen hat, lässt sich dem Datensatz entnehmen. . Die Speicherung weiterer personenbezogener Daten verbietet sich schon deshalb, weil Verpflichtungserklärungen oftmals von Deutschen abgegeben werden, deren Daten im AZR und in der Visadatei keine Aufnahme finden. Für den Fall, dass die Verpflichtungserklärung gegenüber einer Auslandsvertretung abgegeben wird, bleibt deren Verpflichtung unberührt, nach § 84 Abs. 3 des Ausländergesetzes die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 S. 1 des Ausländergesetzes zu unterrichten.

Die Speicherung der Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente (Nr. 10) ist notwendig, um zu verhindern, dass Personen, die mit diesen Dokumenten vergeblich versucht haben, bei einer deutschen Auslandsvertretung oder einer anderen für die Visaerteilung zuständigen Stelle ein Visum zu erschleichen, später eine andere visaerteilende Stelle aufsuchen, um dort erneut zu versuchen, sich unter Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente ein Visum zu erschleichen. Die Kenntnis dieses Sachverhalts führt dazu, dass die visaerteilende Stelle die vorgelegten Dokumente besonders sorgfältig auf ihre Echtheit prüfen kann. Mit der Speicherung dieses Sachverhalts wird ein wichtiges Element einer Warndatei realisiert. Insoweit bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht.

zu b)

Die ersatzlose Streichung von Absatz 3 folgt aus der Neufassung des Absatzes 1. Absatz 1 erstreckt sich nunmehr auch auf die Erteilung von Ausnahmevisa.

Zu Artikel 11 Nummer 10

Die Neufassung folgt aus der Änderung des § 29 Abs. 1. Darüber hinaus sind nunmehr auch Ausländerbehörden in den Kreis der übermittelnden Stellen aufgenommen worden. Diese entscheiden über die Verlängerung eines Visums und sollen Daten zu dieser Visaverlängerung künftig im AZR speichern. Da die Geltungsdauer eines Visums im Register gespeichert wird, würde in Fällen, in denen ein Ausländer sein Visum bei einer Ausländerbehörde verlängern lässt und er sich damit weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Auskunft aus der Visadatei den fälschlichen Eindruck erwecken, der Ausländer halte sich wegen Ablaufs der Gültigkeit des Visums unerlaubt in Deutschland auf.

Zu Artikel 11 Nummer 11

zu a)

zu aa)

Die Änderung beruht auf der Umbenennung der "VISA-Nummer" in "Visadatei-Nummer".

Zu bb)

Die Streichung beruht auf der Neufassung des § 29 Abs. 1 und der Streichung des § 29 Abs. 3.

Zu b)

Die Änderung beruht auf der Umbenennung der "VISA-Nummer" in "Visadatei-Nummer".

Zu c)

Die Ermittlungen zu den Terroranschlägen in den USA belegen, dass auch von Ausländern, die mit Visa ordnungsgemäß eingereist sind und über längere Zeit unauffällig hier leben, terroristische Gefahren ausgehen können. Im Hinblick darauf, dass in der Visadatei künftig auch die Visaentscheidungen gespeichert werden, können durch Gruppenauskünfte in diesem Datenbestand wichtige Erkenntnisse bei Ermittlungen zu terroristischen Straftaten gewonnen werden.

Zu Artikel 11 Nummer 12

zu a)

Die Notwendigkeit einer verstärkten und gezielten Bekämpfung des unerlaubten Aufenthalts von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland setzt wirksamere Kontrollen voraus. Erforderlich ist, auch den Polizeivollzugsbehörden den Zugriff auf die Daten aus der Visadatei zu eröffnen. Die Änderung ermöglicht, dass nicht nur wie bisher das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter, sondern auch die sonstigen Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder insbesondere bei allgemeinen Personenkontrollen in der Lage sind, auf Ersuchen die benötigten Daten zu erhalten. Zugleich erhalten nunmehr auch Ausländerbehörden die für sie erforderlichen Daten aus der Visadatei. Da Ausländerbehörden über die Verlängerung von Visa zu entscheiden haben, müssen sie durch Abfrage der Visadatei feststellen, ob ein ihnen zur Verlängerung vorgelegtes Visum einer deutschen Auslandsvertretung echt ist. Im Falle der Verlängerung müssen sie ebenfalls auf die Daten der Visadatei zugreifen können, da sie ihre Entscheidung dem bereits zu diesem Visum bestehenden Datensatz zuspeichern müssen. Für die Identifizierung des Betroffenen müssen ihnen zunächst einmal diese Daten übermittelt werden. Um erforderlichenfalls Ansprüche auf Erstattung entstandener Kosten geltend machen zu können, müssen die Träger der Sozialhilfe und die für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Stellen nach Nr. 7 die Möglichkeit erhalten, durch Abfrage der Visadatei festzustellen, ob sich eine dritte Person, deren Daten über die Ausländerbehörde in Erfahrung zu bringen sind, durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung nach § 84 Abs. 1, § 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes verpflichtet hat, gegebenenfalls die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers oder dessen Ausreise zu tragen. Bisher war die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen kaum möglich, da den Behörden nicht bekannt war, dass -und ggf. bei welcher Ausländerbehörde- für den Leistungsempfänger eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.

zu b)

Die Änderungen folgen aus der Einfügung der neuen Nrn. 5, 6 und 7.

Zu c)

Die visaerteilenden Stellen sollen künftig im Rahmen der automatisierten AZR-Abfrage auch Auskunft aus der Visadatei erhalten. Daher muss das für die Abfrage des allgemeinen Datenbestands in § 21 Abs. 1-3 festgelegte automatisierte Sichtvermerksverfahren auch auf die Abfrage der Visadatei Anwendung finden. Für die visaerteilenden Stellen ist es für die Prüfung des Visaantrags von Bedeutung, ob möglicherweise kurz zuvor eine andere Auslandsvertretung dem Antragsteller ein Visum versagt hat. Mit dieser Kenntnis kann sie bei der betreffenden Auslandsvertretung nach den Gründen der Ablehnung fragen. Die ihr mitgeteilten Versagungsgründe versetzen die visaerteilende Stelle u. U. in die Lage, diese Gründe bei ihrer aktuellen Entscheidung einzubeziehen. Aber auch die Information, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits ein Visum erhalten hat und dieses offensichtlich nicht missbraucht hat, kann der visaerteilenden Stelle die Entscheidung erleichtern, das Visum auch diesmal zu erteilen.

 

Zu Artikel 12
(Änderung der DVAuslG)

Zu Artikel 12 Nummer 1 (§ 11 DVAuslG)

In den von der Bundesregierung nach § 64a Ausländergesetz festgelegten Fällen soll die Ausländerbehörde nunmehr verpflichtet werden, auch bei Visa zu kurzfristigen Aufenthalten im Inland erforderliche Überprüfungen zur Verifizierung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich des Zweckes des Aufenthaltes und gegebenenfalls hinsichtlich der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Bezugspersonen. Bei reinen Besuchs-/Geschäftsvisa kann zwar die Auslandsvertretung den Aufenthaltszweck mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln prüfen, im Regelfall nicht jedoch Erkenntnisse über die Person des Einladers heranziehen. Eine genaue Überprüfung des Einladers und damit zugleich des angegebenen Aufenthaltszwecks ist jedoch geeignet, ein eventuelles terroristisches oder extremistisches Umfeld zu erleuchten oder "Schein- und Gefälligkeitseinlader" zu enttarnen. Bei Fällen ohne Bezugsperson im Inland (z. B. Reisen über Reisebüros) sind die Erkundigungen bei den Veranstaltern möglich, soweit das Visum nicht schon mangels Prüfmöglichkeit versagt werden muss.

Zu Artikel 12 Nummer 2 (§ 22 DVAuslG)

Ein Reisedokument kann in Verbindung mit einer entsprechenden Aufenthaltsgenehmigung zum unbefristeten Aufenthalt in Deutschland berechtigen und ist daher grundsätzlich auch für eine missbräuchliche Verwendung attraktiv.

Die vorgesehenen Änderungen in Absatz 2 erfolgen analog den für deutsche Reisepässe bzw. den für Passersatzpapiere für Ausländer geltenden Bestimmungen.

 

Zu Artikel 13
(Änderung der Ausländerdateienverordnung)

In Artikel 11 wird das Gesetz über das Ausländerzentralregister geändert. Inhalt der Änderung des AZR-Gesetzes sind u. a. eine erweiterte Übermittlungspflicht von Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen. So sollen Ausländerbehörden künftig die Religionszugehörigkeit des Ausländers sowie die Tatsache einer Verurteilung nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes an das AZR übermitteln. Auslandsvertretungen sollen künftig ein Lichtbild des Antragstellers sowie Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren an die AZR-Visadatei übermitteln. Um diese Daten an das AZR übermitteln zu können, ist es sinnvoll, dass Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zunächst berechtigt sind, diese Daten zugleich in ihren eigenen Dateien zu speichern. Diesem Zweck dienen die Änderungen der Ausländerdateienverordnung.

Zu Artikel 13 Nummer 1

zu a)

Die Speicherung der Religionszugehörigkeit ist erforderlich, da Ausländerbehörden künftig diesen Sachverhalt im Rahmen der Übermittlung der weiteren Personalien

( § 3 Nr. 5 AZR-Gesetz) im Ausländerzentralregister zu speichern haben.

Die Speicherung des Lichtbildes in den Ausländerbehörden ist sinnvoll, um spätere Zweifel an der Identität des Ausländers auszuschließen. Die gespeicherten Lichtbilder können, da Ausländerbehörden nur in wenigen Fällen erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen, der späteren Identitätsfeststellung dienen, falls der Ausländer unter neuen Personalien auftritt, um sich zum Beispiel. einer drohenden Abschiebung zu entziehen. Die Vorschrift eröffnet den Ausländerbehörden lediglich die Möglichkeit, das Lichtbild zu speichern, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Eine Verpflichtung, in allen Fällen das Lichtbild abzuspeichern, wird mit dieser Änderung aber nicht begründet.

Die Speicherung der Visadatei-Nummer ist erforderlich, um bei einem erneuten Abrufen von Daten aus der AZR-Visadatei mittels der Visadatei-Nummer eine sofortige Feststellung des zu dem betroffenen Ausländer gespeicherten Datensatzes zu ermöglichen.

Zu b)

zu aa)

Die Änderung beruht auf der Anfügung eines neuen Buchstaben v)

Zu bb)

Die Speicherung ist erforderlich, weil nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 AZR-Gesetz Ausländerbehörden künftig verpflichtet sind, auch die Tatsache einer Verurteilung nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 an das AZR zu übermitteln.

Zu Artikel 13 Nummer 2

Zu a)

Die Änderung folgt aus der Anfügung der neuen Nrn. 6, 7 und 8.

Zu b)

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AZR-Gesetz haben Auslandsvertretungen künftig bei Visabeantragung ein Lichtbild an die AZR-Visadatei zu übermitteln. Mit der Änderung soll den Auslandsvertretungen die Möglichkeit eröffnet werden, dieses Lichtbild, das an die AZR-Visadatei zu übermitteln ist, zugleich in der internern Visadatei zu speichern. Eine Verpflichtung zur Speicherung wird damit nicht begründet. Die bestehende Praxis, die sich im Visumantrag befindlichen Lichtbilder aufzubewahren, wird damit zugleich rechtlich abgesichert. Wenn die Speicherung in der Visadatei zulässig ist, bestehen auch keine Bedenken, das Lichtbild in Papierform aufzubewahren.

Da Auslandsvertretungen künftig nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 AZR-Gesetz berechtigt werden, auch Angaben über die Vorlage- ge- oder verfälschter Dokumente in der AZR-Visadatei zu speichern, ist es sinnvoll, die Auslandsvertretungen zugleich zu berechtigen, diese an die AZR-Visadatei zu übermittelnden Daten auch in ihren eigenen Dateien zu speichern.

Mit der Rückmeldung im Rahmen des automatisierten Sichtvermerksverfahrens erhalten die Auslandsvertretungen vom Bundesverwaltungsamt die Visadatei-Nummer der AZR-Visadatei. Die Speicherung der Visadatei- Nummer ist erforderlich, damit bei späterer Übermittlung von Angaben über die Visaentscheidung eine Zuordnung zu dem bereits im konkreten Visumverfahren anlässlich der Visabeantragung eingerichteten Datensatz in der AZR-Visadatei möglich ist.

Zu Artikel 13 Nummer 3

Die Notwendigkeit, die unter 2 b) die Speicherung der dort genannten Daten in der Visadatei erforderlich macht, gilt entsprechend für die Visaversagungsdatei.

 

Zu Artikel 14
(AZRG-Durchführungsverordnung)

In Artikel 11 wird das Gesetz über das Ausländerzentralregister geändert. Die AZRG-Durchführungsverordnung ist an diese Gesetzesänderungen anzupassen. Letztendlich handelt es sich um Folgeänderungen, die auf der Aufnahme von zusätzlichen Speichersachverhalten, dem erweiterten Datenzugriff für bestimmte Behörden und der Neustrukturierung der AZR-Visadatei beruhen. Insoweit wird insbesondere die Anlage der Durchführungsverordnung angepasst.

Zu Artikel 14 Nummer 1

Mit der Änderung des AZR-Gesetzes wird die Visadatei zu einer Visaerteilungsdatei ausgebaut. Nach bisherigem Recht wird bei der Übermittlung von Daten zu einem neuen Visumsantrag jeweils ein neuer Datensatz angelegt, auch wenn zu der betroffenen Person bereits Datensätze bestehen. Dieser Grundsatz soll langfristig nicht aufrechterhalten bleiben. Wie im allgemeinen Datenbestand soll zu jedem Ausländer nur jeweils ein Datensatz in der Visadatei angelegt sein. Das bedeutet: Vor jeder Zuspeicherung ist zunächst zu prüfen, ob zu dem Ausländer bereits ein Datensatz existiert, gegebenenfalls sind die Daten dem bestehenden Datensatz zuzuspeichern. Das dient der Übersichtlichkeit des Registers für die Nutzer und letztendlich durch die Beschränkung auf einen Datensatz dem Datenschutz. Die technische Umsetzung erfordert allerdings zeitaufwendige Arbeiten der Registerbehörde. Da aber der Aufbau der Visadatei vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse eilbedürftig ist, ist ein Stufenverfahren vorgesehen. In einem ersten Schritt wird die Visadatei in dem in § 29 AZR-Gesetz vorgesehenen Umfang aufgebaut, allerdings unter Beibehaltung des bisherigen Grundsatzes, dass mehrere Datensätze -wie bisher- zu einem Ausländer bestehen können. Nach Abschluss dieser Arbeiten wird in einem weiteren Schritt das Verfahren so gestaltet, dass eine Zuspeicherung zu erfolgen hat, falls zu dem Ausländer bereits ein Datensatz angelegt sein sollte. Die Verfahrensvorschrift, der das bisherige Verfahren - also die Speicherung mehrerer Datensätze zu einer Person - zugrunde liegt, wird daher so geändert, dass die geschilderte Option ohne weitere Änderung der Durchführungsverordnung zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden kann.

Zu Artikel 14 Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ergänzung des § 29 Abs. 1 und der damit verbundenen Streichung des § 29 Abs. 3 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 3

Auslandsvertretungen haben künftig nicht nur Daten zu Visaanträgen zu übermitteln, sondern mit Abschluss des Visumverfahrens zusätzlich auch Daten zur Entscheidung. Die Vorschrift regelt die Verpflichtung für Registerbehörde und übermittelnde Stelle, Daten über Entscheidungen den Daten zuzuspeichern, die im Rahmen des konkreten Visumverfahrens anlässlich der Visabeantragung gespeichert wurden.

Zu Artikel 14 Nummer 4>

Zu a)

Die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden in den Kreis der Empfänger von Daten aufgenommen, die nach § 15 AZR-Gesetz Zugriff auf alle Daten des allgemeinen Datenbestands haben. Sie sind daher bei Übermittlungsersuchen, die über die Grunddaten hinausgehen, verpflichtet, gemäß § 22 Abs. 4 AZR-Gesetz die Aufgabe zu bezeichnen, für die diese Daten benötigt werden. Der abschließende Katalog der Aufgabenbezeichnungen wird daher durch diese Änderung ergänzt.

Gleiches gilt für Träger der Sozialhilfe und der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die nunmehr nach § 32 AZR-Gesetz auf die Daten der AZR-Visadatei zugreifen dürfen. Auch sie haben bei Übermittlungsersuchen nach § 33 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 4 AZR-Gesetz den Verwendungszweck anzugeben. Der Katalog der Aufgabenbezeichnungen wird mit dieser Änderung entsprechend ergänzt.

Zu b)

Die bisherige Nr. 21 wird Nr. 23.

Zu Artikel 14 Nummer 5

Zu a)

Die Änderung beruht auf der Streichung des § 29 Abs. 3 AZR-Gesetz.

Zu b)

Die Regelung stellt klar, dass die Löschungsfrist in der Visadatei erst mit Ablauf des Vierteljahres beginnt, in dem die Daten der Visaentscheidung übermittelt worden sind. Fehlt eine Zuspeicherung dieser Daten, beginnt die Löschungsfrist mit der Speicherung der Daten zur Visaantragstellung.

Zu Artikel 14 Nummer 6

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 7

Zu a) aa), bb),

Folgeänderungen durch Änderung § 3 Nr. 5 AZR-Gesetz.

Zu b)

Folgeänderungen durch Änderung § 3 Nr. 5 AZR-Gesetz.

Zu c)

Zu aa)

Folgeänderungen durch Änderung § 3 Nr. 5 AZR-Gesetz.

Zu bb)

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 8

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 9

Zu a)

Zu aa)

Die Speicherung über das Bestehen und Erlöschen der Aufenthaltsgestattung ist für die Feststellung erforderlich, ob ein Ausländer sich als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung erlaubt in Deutschland aufhält. Bisher war die Aufenthaltsgestattung nicht im AZR gespeichert. Weiterhin sieht die Änderung die Speicherung der auf der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung abgedruckten Nummer vor. Anhand des Abgleichs der auf dem Aufenthaltstitel aufgedruckten Nummern mit den im AZR gespeicherten Nummern können die Behörden Fälschungen besser erkennen.

Zu bb)

Die Änderung folgt aus der Einfügung der neuen Anstriche m), n) und o).

Zu b)

Die Änderung folgt aus der Einfügung der neuen Anstriche m), n) und o) in Spalte A.

Zu c)

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 10

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 11

Zu a)

Die Änderung sieht die Speicherung von Nummern der ausgestellten Aufenthaltstitel vor. Anhand des Abgleichs der auf dem Aufenthaltstitel abgedruckten Nummern mit den im AZR gespeicherten Nummern können die Behörden Fälschungen besser erkennen.

Zu b)

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 12

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 13

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 14

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 15

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 16

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 17

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 18

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 19

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 20

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 21

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 22

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 23

Zu a)

Zu aa) und bb)

Folgeänderungen durch Neufassung § 2 Abs. 2 Nr. 7 AZR-Gesetz.

Zu cc) und b)

Die Änderungen folgen aus der Einfügung des neuen Buchstaben d)

Zu c)

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 24

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 25

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 26

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 27

Folgeänderung durch Anfügung § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 28

Folgeänderung durch Neufassung § 29 Abs. 1; durch Streichung § 29 Abs. 3, durch Neufassung § 30 und durch Änderung § 32 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 29

Streichung beruht auf Streichung des § 29 Abs. 3 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 14 Nummer 30

Folgeänderung durch Änderung § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz.

Zu Artikel 15

(Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Artikel 15 enthält die Entsteinerungsklausel, die den einheitlichen Verordnungsrang für die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen wieder herstellt.



Dokument-URL: http://www.cilip.de/terror/atg-2-druck.htm
Druckversion - HTML-Auszeichnung: Martina Kant
Erstellt am 10.07.2002 - letzte Änderung am 10.07.2002