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Erklärung der Strafverteidigervereinigungen zur vorgesehenen Neuauflage der Kronzeugenregelung im Strafgesetzbuch als Teil des sogenannten Sicherheitspakets II und der geplanten Ausweitung der §§ 129, 129 a auf Länder außerhalb der EU.



abstand

Das Bundesinnenministerium erweckt durch die schnelle Vorlage umfassender Gesetzesinitiativen derzeit den Anschein einer aktuellen rechtsstaatlichen Antwort auf neuartige Phänomene der Bedrohung. Gerade aber die zentralen Vorhaben einer Neuauflage der Kronzeugenregelung und der Ausweitung der Anti-Terror-Paragrafen auf ausländische Organisationen sind weder neu, noch bleiben sie auf die intendierte "Bekämpfung des islamischen Terrorismus" begrenzt. Sie greifen vielmehr auf Vorlagen zurück, die bereits lange vor den Anschlägen in New York und Washington - teils in Gesetzesform - existierten und auf eine breite Kritik innerhalb juristischer Fachkreise und der Öffentlichkeit stießen. Damit ist im Kern bereits angelegt, dass die Wirkung dieser Maßnahmen weit über jenen Personenkreis hinausreichen wird, gegen den im Rahmen der "Sicherheitspakete" vorzugehen erklärt wird. Eine mangelnde Zielgerichtetheit, die nicht nur erhebliche rechtsstaatliche Gefahren birgt, sondern an der Sinnhaftigkeit der Maßnahmen insgesamt zweifeln lässt. Der Schaden, der damit absehbar angerichtet wird, steht in keinem Verhältnis mehr zu den fragwürdigen sicherheitspolitischen Erfolgen.

I. Geplanter § 129 b StGB: praktisch nicht durchführbar und verfassungswidrig

Die Strafverteidigervereinigungen haben sich in der Vergangenheit wiederholt für die Abschaffung des 129 a StGB eingesetzt. Die Strafbarkeit nach § 129 und 129 a StGB greift in das Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen und begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken.

Nunmehr soll die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften auch für die Mitgliedschaft, die Unterstützung und die Werbung "für Vereinigungen im Ausland", also außerhalb Deutschlands und außerhalb der EU, gelten.

Der ehemalige Generalbundesanwalt Rebmann hat bereits 1986 darauf hingewiesen, dass ein solches Ansinnen nicht durchführbar ist:

"Deutsche Gerichte müssten - ohne zureichende Ermittlungsmöglichkeiten vor Ort - tragfähige Feststellungen über die jeweilige Struktur der ausländischen Organisation, deren Zielsetzung und personeller Zusammensetzung treffen.
Ferner müsste jeweils eine Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob ein etwa berechtigter Widerstand, namentlich gegen ein ausländisches Unrechtssystem, einer ausländischen Organisation die Qualifikation einer terroristischen Vereinigung nimmt. Diese Prüfung würde zur unlösbaren Aufgabe, wenn eine ausländische Vereinigung durch Gewaltakte gar die Regierungsarbeit übernehmen würde und dadurch ihr früheres Verhalten legalisieren könnte." (Rebmann, NStZ 1986, 291)

Die Absurdität des geplanten § 129 b StGB zeigt sich, wenn man sich konkrete Fälle vorstellt: Wären Angehörige des CIA für eine Unterstützung der Taliban zu Zeiten der Besetzung Afghanistans durch die Sowjetunion nach dem neuen § 129 b StGB zu belangen gewesen?

Der geplante § 129 b StGB greift in ein breites Spektrum nicht eindeutig definierter Tätigkeiten im straflosen Vorfeld krimineller Handlungen ein. Wie bei den bereits existierenden §§ 129 und 129 a StGB würde den Verfolgungsbehörden durch die unzureichende Definition der "Beteiligungs"- und "Unterstützungshandlungen" ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der zumal angesichts der Konturlosigkeit dessen, was als "islamischer Terrorismus" bezeichnet wird, ein erhebliches Maß an Willkür ermöglicht. Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag im Frühjahr 2000 ergab, dass von den Ermittlungsverfahren, die während der neunziger Jahre nach § 129 a eingeleitet wurden, lediglich 3 % mit einem gerichtlichen Urteil endeten (gegenüber 40 % bei anderen Delikten).

Hinzu kommen verfassungsrechtliche Bedenken:
Ein Strafgesetz, das offensichtlich nicht durchsetzbar und nicht praktikabel ist, ist willkürlich und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

Auch wenn die Lage angespannt ist, sollte die Bundesregierung in der Lage sein, sich eines rechtlichen Vorhabens zu enthalten, das nicht durchdacht ist und offensichtlich nur den Zweck haben soll, Stärke zu demonstrieren.

II. Geplante Neuauflage der Kronzeugenregelung: Rechtsstaatliche Gefahren stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen

Die Strafverteidigervereinigungen haben bereits in der Vergangenheit die Pläne der Bundesregierung für eine Neuauflage der Kronzeugenregelung als rechtsstaatlich bedenklich und ethisch nicht vertretbar abgelehnt.

Unter "Kronzeugen"regelung wird eine Vorschrift im Strafgesetzbuch verstanden, die Straftätern für Aussagen gegen Mittäter erhebliche Strafmilderungen verspricht. Diesen Handel mit Strafe lehnen die Strafverteidigervereinigungen ab. Es ist unvertretbar, dass Täter ihr Täterwissen als Geschäftsgrundlage in derartige Deals einbringen, ohne dass an die Tatumstände und die Schuld des Täters angeknüpft wird.

Im Einzelnen wird kritisiert:

Die "Kronzeugen"regelungen wirft massive rechtsstaatliche Probleme auf und schränkt die Rechte von Beschuldigten ein

Verstoß gegen das Legalitätsprinzip

Im deutschen Strafprozess gilt das Legalitätsprinzip als Ausdruck des Willkürverbots. Es gebietet die Strafverfolgung gegen jeden Verdächtigen. Das Legalitätsprinzip dient dazu, die Grundsätze der Gleichheit vor Gericht (Art. 3 I GG) und die Gerechtigkeit im Rahmen des Möglichen zu verwirklichen. Die geplante Kronzeugenregelung verstößt gegen dieses Prinzip, in dem sie vorsieht, den aussagenden Täter grundlegend anders zu behandeln als den schweigenden. Unter dem gebotenen Gesichtspunkt der Schuld ist diese Differenzierung nicht zu rechtfertigen.

Unvereinbarkeit mit anerkannten Strafzwecken

Die "Kronzeugen"regelung führt einen Handel um Strafe ein, der den Grundsätzen der Spezial- und Generalprävention widerspricht. Die ausgehandelte Strafe steht nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schwere Tat und der Schuld des Täters.

Verstoß gegen das Gebot der Messbarkeit und Verlässlichkeit staatlichen Handelns

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt das Gebot, dass staatliches Handeln anhand der bestehenden Normen nicht nur messbar, sondern auch vorhersehbar sein muss.
Die "Kronzeugen"regelung verstößt massiv gegen diesen Grundsatz: Das Gericht, das alleine über das Strafmaß entscheidet, "kann" die Strafe nur dann mildern, wenn der Täter seine Aussagen bis zum Zeitpunkt der Zulassung der Anklageschrift gemacht hat. Dies bedeutet, dass in erster Linie Aussagen "zählen", die der Täter im Ermittlungsverfahren macht - zu einem Zeitpunkt also, zu dem Zusagen der Strafmilderung nur durch Polizei und Staatsanwaltschaft, nicht aber durch das später entscheidende Gericht gemacht werden können. Da die von der Kronzeugenregelung bezweckten Aussagen in der Regel auch eine Selbstbelastung des Täters beinhalten, bedeutet dies, dass der Täter sich aufgrund von Zusagen der Polizei und der Staatsanwaltschaft selbst belastet, ohne sich zugleich darauf verlassen zu können, dass die gemachten Zusagen durch das später entscheidende Gericht auch eingehalten werden.

Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip

Der geforderten Messbarkeit und Verlässlichkeit könnte nur auf dem Wege entsprochen werden, dass die Gerichte sich "von selbst" an die im Ermittlungsverfahren gemachten Zusagen hielten, was praktisch darauf hinaus liefe, dass sie zu reinen Notaren des bereits im Ermittlungsverfahren vereinbarten würden. Polizei und Staatsanwaltschaft kämen damit im Ermittlungsverfahren die Rolle zu, Urteile auszuhandeln - eine Verschiebung der Gewichte, die mit den Säulen unseres Rechtsstaates nicht zu vereinbaren ist.

Verstoß gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren

Der "Kronzeugen", der einen Beschuldigten belastet, ist selbst in Straftaten verstrickt. Seine Aussagen beruhen auf Vereinbarungen mit Polizei und Staatsanwaltschaft, die dem Beschuldigten nicht bekannt sind und an deren Zustandekommen er nicht beteiligt war. Bei dieser Art erkaufter Aussage ist die Möglichkeit von Lüge und falscher Belastung besonders hoch.
Eine Studie des kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen bringt diese Gefahr deutlich zum Ausdruck. Demnach fordern vor allem die befragten Polizeibeamten in großer Mehrheit eine Regelung, die vorsieht, dass nicht alleine aufgrund der Aussage von "Kronzeugen" verurteilt werden darf. Über die Haltung von Polizeibeamten, die im Verlauf des Ermittlungsverfahrens den unmittelbarsten Kontakt zu den "Kronzeugen" haben, heißt es in der Studie wörtlich: "Interessant ist hier die kritische Distanz insbesondere der Polizeibeamten zu den Kronzeugen und die zum Ausdruck kommenden Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit."(S.45) Und: "(...) nach Schilderungen von Polizeibeamten und Staatsanwälten (kommt es) häufig vor, dass der Kronzeuge 'umkippt'." (S.57) Die "Praktiker" im Ermittlungsverfahren wissen die Glaubwürdigkeitsproblematik der "Kronzeugen"regelung offenbar realistisch einzuschätzen.

2. Die "Kronzeugen"regelung ist ethisch nicht vertretbar

Der Pakt des Staates mit dem Straftäter nicht obwohl, sondern weil er in erhebliche Straftaten verwickelt ist

Die "Kronzeugen"regelung belohnt nachgerade die besonders tiefe Verstrickung in Straftaten. Je höher der "Kronzeuge" in der Hierarchie einer Gruppe von Straftätern angesiedelt ist, desto größer sind seine Chancen, sich durch den Verrat der "unter ihm stehenden" Vergünstigungen zu verschaffen. Die "unten stehenden", denen soviel Täterwissen wie möglich vorenthalten wird, die aber den gleichen Straftatbestand erfüllen, gehen leer aus.

Der verwickelte Zeuge wird zum Objekt der Fürsorge des Staates

Der käufliche Zeuge wird zum Programm. Zeugenschutzprogramme sorgen nicht nur für den Schutz des möglicherweise tatsächlich gefährdeten Zeugen, sie manifestieren die Denunziation - unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt.

3. Grundsätzliches

Die Strafverteidigervereinigungen wenden sich gegen überzogene Steuerungsansprüche des materiellen Strafrechts. Strafrecht sollte gegen alle denkbaren "Täter" nur nach dem ultima ratio Prinzip Anwendung finden. Dies gilt sowohl für den Gesetzgeber, als auch für die rechtsprechende Gewalt.

Der wünschenswerten Verhinderung künftiger und Aufklärung bereits geschehener Straftaten stehen die Möglichkeit eigennütziger Falschbelastung Dritter, die dadurch veranlasste Verfolgung Unschuldiger und die gesteigerte Gefahr von Fehlurteilen gegenüber. Die Gefahren überwiegen den Nutzen.

Weder zur Kriminalitätsbekämpfung, noch zur "Bekämpfung des islamischen Terrorismus" bedarf es einer "Kronzeugen"regelung, mit deren Hilfe der Staat Straftäter einkauft, um mit ihnen im Pakt gegen andere Täter vorzugehen. Auch ohne Gesetzesänderung besteht bereits eine ausreichende Berücksichtigung von Kronzeugen"leistungen".

Die der "Kronzeugen"regelung inhärente Logik, hierarchische Strukturen von Täter-Gruppen zu affirmieren, widerspricht in direkter Weise der proklarierten Intension, "islamische terroristische Strukturen" zu zerschlagen.

v. Galen, Rechtsanwältin       v. Schlieffen, Rechtsanwalt


Kontakt: Strafverteidigervereinigungen - Organisationsbüro · Margarete von Galen, Jasper von Schlieffen · Mommsenstr. 45 · 10629 Berlin · Telefon: (030) 310 182 18 · Telefax: (030) 310 182 19 · E-Mail: m.v.galen@t-online.de



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HTML-Auszeichnung: Martina Kant
Erstellt am 24.10.2001 - letzte Änderung am 25.10.2001