zurück zur CILIP-Startseite
Bürgerrechte & Polizei/CILIP 44 (1/1993)

abstand

SPUDOK-"Rostock"

Kommentar zur Errichtungsanordnung


von Heiner Busch


Nicht erst seit der Welle rechter Gewalt setzen die Staatsschutzabteilungen der Kriminalpolizei sog. Spurendokumentationen (SPUDOK) ein. In den 80er Jahren waren es vor allem die politischen Aktivitäten von links, die mit Hilfe dieses elektronischen Instrumentariums bearbeitet wurden. Am bekanntesten wurden dabei Fälle aus Niedersachsen: 1981 und 1986 versuchte eine Sonderabteilung des Staatsschutzes die Göttinger Besetzerszene auszuleuchten, 1985 ging es um die Erfassung von Aktivitäten und Personen im Zusammenhang mit dem Widerstand gegen die Gorlebener Atomfabrik. Auch wenn es nun gegen rechts geht - die Datenschutzprobleme sind weitgehend dieselben.

Üblicherweise werden SPUDOK-Verfahren als kurzfristig einzurichtende Dateien "zur temporären Dokumentation und Recherche" (2.2) betrachtet, die mit Abschluß des größeren Ermittlungsfalles oder -komplexes wieder aufgelöst werden. Die Daten sollen dabei entweder gelöscht oder - falls sie noch erforderlich, genauer gesagt nützlich sind - in eine polizeiliche Arbeitsdatei überführt werden. Im Staatsschutzbereich ist dies die vom Bundeskriminalamt geführte 'Arbeitsdatei PIOS Innere Sicherheit (APIS)'.

In den meisten politischen Zusammenhängen waren SPUDOK-Dateien allerdings nie im strikten Sinne temporär, was in der Natur des Gegenstandes liegt. Im Unterschied zur Ermittlung einer einzelnen größeren Straftat, die in der Regel zu irgendeinem Zeitpunkt als erfolgreich aufgeklärt oder nicht mehr zu klären abgeschlossen wird, geht es in politischen Zusammenhängen um eine Vielzahl von Ereignissen, von denen allerdings nur ein Teil tatsächlich Straftaten sind. Ein Abschluß der Ermittlungen im üblichen Sinne ist hier selten vorstellbar, eine entsprechend lange Lebensdauer haben SPUDOK-Dateien dann auch in der Regel.

In Göttingen sollte seinerzeit eine ganze, als möglicherweise relevant im Sinne des Ermittlungsverfahrens eingestufte 'Szene' ausgeleuchtet werden. Bei den nun ins Auge gefaßten rechtsgerichteten Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern wird dies nicht viel anders sein. Da kaum anzunehmen ist, daß die Welle rassistischer Ausschreitungen so bald beendet ist, dürfte auch die nachstehend dokumentierte Datei SPUDOK "Rostock" für einen längeren Zeitraum bestehen bleiben. Es liegt in der Logik einer auf Breitenerfassung angelegten Datei, daß sich darin in hohem Maße auch Personen verfangen, die als sog. Mitläufer oder auch Zufallserfassungen eingestuft werden können. Bei allem Abscheu vor den gewalttätigen Umtrieben der neuen rechten Szene und der Notwendigkeit ihrer effektiven Bekämpfung, darf dies nicht dazu führen, daß dabei auf kaltem Wege rechtsstaatliche Errungenschaften - in diesem Falle des Datenschutzes - ausgehebelt werden.

Personenkreis und Recherchemöglichkeiten

Der zu erfassende Personenkreis ist denn auch kaum breiter anzulegen. Die Errichtungsanordnung übernimmt dabei weitgehend die Formulierungen aus den Polizeigesetzen, die außer bei Beschuldigten eine Speicherung auch bei Anzeigenden, Geschädigten, Hinweisgebern etc. (3.3) sowie bei Kontakt- und Begleitpersonen (3.4) eröffnen, also bei eindeutig Unverdächtigen. Offen ist dabei, wer als Verdächtiger (3.2) zu zählen sein soll: Liegt bereits ein Anfangsverdacht vor oder wird ein Ermittlungsverfahren betrieben? Angesichts der Tatsache, daß sich die Datei auf § 163 StPO[1] stützt, also eindeutig auf die Rolle der Polizei im Ermittlungsverfahren, ist eine solche Kategorie völlig fehl am Platze. Wie wenig man sich generell um Datenschutzfragen gekümmert hat, zeigt die Tatsache, daß weder zu den eindeutig Unverdächtigen noch zu den halb-beschuldigten "Verdächtigen" eigene Speicherfristen vorgesehen wurden. Für alle Personen gilt, daß sie bis zu einem Jahr nach Einstellung oder zum Abschluß des Verfahrens gespeichert bleiben können. Angesichts der Tatsache, daß es sich in großen Teilen um bloße Hinweise und damit häufig um ungesicherte Daten handelt, wäre zumindest eine kurzfristigere Prüffrist vonnöten gewesen.

Spurendokumentationen werden eingesetzt, um die verstreuten Hinweise eines Ermittlungskomplexes für eine kriminalpolizeiliche Sonderkommission, hier: die Ermittlungsgruppe der Polizeidirektion Rostock, zusammenzuführen. Ihr Vorteil besteht in der umfassenden Recherchierbarkeit und in der Möglichkeit, Daten aus verschiedenen Gruppen miteinander in Bezug zu setzen (2.4). Die Datensätze einer entsprechenden Gruppe (4.) werden verbunden durch einen Verknüpfungshinweis und durch den Freitext (4.7), der ebenfalls gespeichert werden kann und der meist Bewertungen und Vermutungen enthält. Dabei ergibt sich häufig eine Tendenz, die das eigentlich zugrunde liegende Aktenmaterial hinter die Informationen der Datei zurücktreten läßt. Immerhin sollen Übermittlungen an andere Stellen nur aus den Akten vorgenommen werden. Übermittelt wird dabei "an Sicherheitsbehörden und Strafverfolgungsorgane", mit anderen Worten sowohl an die Staatsanwaltschaften und die Polizei als auch an den Verfassungsschutz.

Straftatenkatalog

Völlig fragwürdig wird die Errichtungsanordnung, wenn man den Katalog der zu ermittelnden Straftaten betrachtet. Wie bei Staatsschutz-Dateien üblich, umfaßt er zunächst politische Straftaten aus dem StGB:

§ 84 - Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei; § 85 - Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot, soweit dies innerhalb der BRD geschieht (§ 91); § 86 - Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen; § 86 a - Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; § 88 - Verfassungsfeindliche Sabotage; § 89 - Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane; § 90 - Verunglimpfung des Bundespräsidenten; § 90 a - Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole; § 90 b - Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen.

Von den beiden Organisationsdelikten abgesehen, handelt es sich um reine Meinungsdelikte. Weder Brandstiftung, noch Körperverletzung oder Tötungsdelikte, die den Kern der rassistischen Aggression gegen Ausländer darstellen, wurden mit in den Straftatenkatalog aufgenommen. Statt sich mit habhafter Gewalt auseinanderzusetzen, zielt die Datei auf Verunglimpfungen und Nazi-Embleme. Seien diese u.U. auch noch so widerwärtig, so kann dies nicht ernsthaft der Hauptgrund für die Einrichtung einer weitgreifenden SPUDOK-Datei sein. "Andere Straftaten" rücken nur dann ins Blickfeld, wenn sie mit "extremistischer, gewaltgeneigter Zielsetzung begangen" werden. Die Frage ist daher: Was soll hier eigentlich ermittelt werden?

Heiner Busch ist Redaktionsmitglied und Mitherausgeber von Bürgerrechte & Polizei/CILIP.



[1] § 163: "Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen."

zurück zur CILIP-Startseite Inhaltsverzeichnis

© Bürgerrechte & Polizei/CILIP 1993-2002
HTML-Auszeichnung: Martina Kant
Erstellt am 03.02.2001 - letzte Änderung am 16.09.2002