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Bürgerrechte & Polizei/CILIP 67 (3/2000)

abstand

Polizeiübergriffe

Polizeigewalt als Ausnahme und Regel


von Norbert Pütter


Polizisten, die prügeln, BürgerInnen verletzen, beleidigen: das sind die Bilder, die mit polizeilichen Übergriffen verbunden werden. Die Reaktionen auf derartige Berichte sind bekannt: Teile der Öffentlichkeit entrüsten sich, die beschuldigten Polizist(inn)en leugnen, die Verantwortlichen wiegeln ab - bis zum nächsten "Fall". Wer jedoch die Berichte über Polizeigewalt ernst nimmt, gelangt recht bald vom Fehlverhalten einzelner zu den institutionellen und politischen Bedingungen polizeilichen Handelns.

Was genau ein "Übergriff" durch die Polizei ist, ist nur schwer bestimmbar. Im umgangssprachlichen Verständnis bezieht sich der Begriff auf die Anwendung übermäßiger körperlicher (physischer) Gewalt. Rechtlich betrachtet wird die polizeiliche Gewaltanwendung von einem legalen Eingriff in die Rechte der BürgerInnen zu einem "Übergriff", wenn sie "unverhältnismäßig" geschieht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge "unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen (sind), die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen",[1] soll gewährleisten, dass "von Zwangsmitteln und Zwangsmaßnahmen kein unangemessener Gebrauch gemacht wird".[2]

Bereits in dieser juristischen Fassung von Übergriffen wird ein erstes Problem sichtbar: Ein Übergriff ist nicht durch eine bestimmte Handlung definiert. Denn der Einsatz körperlicher Gewalt ist der Polizei ausdrücklich erlaubt ("Gewaltmonopol"). Nur wenige Gewalthandlungen sind ihr grundsätzlich untersagt (Exekutionen, Folter). Im allgemeinen gilt jedoch, dass Polizeihandlungen erst durch den Kontext, in dem sie ausgeführt werden, zum Übergriff werden (können). Selbst wenn körperliche Gewalt von Polizeiangehörigen gegen BürgerInnen zweifelsfrei festgestellt wird, wird sie zum Übergriff erst durch die situativen Umstände und deren Interpretation durch die Beteiligten.[3] Was Opfer und Zeugen als ungerechtfertigte, überflüssige oder übermäßige Gewaltanwendung erleben, kann für den Polizisten unabdingbar gewesen sein.

So wenig die Kategorien "legale" und "illegale" Gewaltanwendung dem Phänomen polizeilicher Übergriffe gerecht werden können, so wenig ist die Begrenzung auf die Anwendung körperlicher Gewalt sinnvoll. Denn regelmäßig stellt die körperliche Gewalt nur einen Ausschnitt jener Verhaltensweisen dar, in denen polizeiliche Autorität missbräuchlich eingesetzt wird. Körperliche Übergriffe gehören zu einem Repertoire diskriminierender Polizeipraktiken, das von verbalen Beleidigungen über ungerechtfertigte Kontrollen bis zu Gewaltdrohungen und deren Anwendung reicht.[4] Dementsprechend könnten Übergriffe allgemein als "dienstliche Verfehlungen zum Nachteil der Rechte von BürgerInnen"[5] definiert werden - wenn es nicht auch Praktiken gäbe, die legal sind (und deshalb keine dienstliche Verfehlung darstellen), aber gleichwohl diskriminierend und als Übergriff wirken.

Opfer, Täter, Situationen

Nimmt man das engere, auf den überflüssigen und/oder exzessiven Einsatz physischer Polizeigewalt begrenzte Verständnis von Übergriffen als Ausgangspunkt der Diskussion, so muss festgestellt werden, dass über die Formen und das Ausmaß von Polizeigewalt in Deutschland wenig bekannt ist - dies gilt für die legale wie die illegale Gewalt von PolizistInnen. Dürre statistische Angaben liefern die Innenministerien jährlich über den Schusswaffengebrauch.[6] Über andere Formen polizeilicher Gewaltanwendung liegen nur wenige Daten vor; soweit ersichtlich gab und gibt es in Deutschland keinen systematischen Versuch, die Bedeutung (physischer) Gewalt für die Polizei zu bilanzieren. Für Übergriffe, also für Handlungen, die die Opfer für unzulässig halten, gilt das empirische Defizit erst recht. Nicht alle, die sich durch die Polizei gedemütigt oder misshandelt fühlen, werden dies öffentlich machen. Die Chancen, die eigene Interpretation gegen die der Polizei durchzusetzen, stehen bekanntlich schlecht. Wegen dieses Ungleichgewichts, das in der faktischen Definitionsmacht der PolizistInnen besteht, die sich bis in die Gerichtssäle fortsetzt, sind auch Strafanzeigen oder Verurteilungen wegen "Körperverletzung im Amt" oder anderer Amtsdelikte nur beschränkt tauglich, um das Ausmaß polizeilicher Gewalt zu bestimmen. Da polizeiliche Gewaltanwendung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden ist, ist eine Anzeige der beschuldigten Polizisten gegen das Opfer wegen "Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" die logische Konsequenz. Denn "Widerstand" gilt als legaler Rechtfertigungsgrund für polizeiliche Gewalt. Das Dunkelfeld wird deshalb nicht nur bestimmt von den geringen Erfolgschancen, die die Opfer sich von der Veröffentlichung versprechen, sondern auch von deren Furcht, durch eine Gegenanzeige sich der (zusätzlichen) Bestrafung auszusetzen.

Die öffentlich bekannt gewordenen Fälle zeigen eine große Bandbreite polizeilicher Übergriffe. Opfer, Orte und Art der Übergriffe variieren erheblich. Übergriffe sind jedoch offenkundig nicht überall gleich wahrscheinlich oder unwahrscheinlich; sie weisen vielmehr ganz bestimmte, systematisch fassbare Merkmale auf:

  • Bei den Opfern handelt es sich häufig um Angehörige gesellschaftlicher Minderheiten oder Randgruppen, oder es handelt sich um solche Personen, die sich gegenüber der Polizei besonders exponieren.[7] Zur ersten Gruppe zählen Drogenabhängige, Obdachlose, Prostituierte und Angehörige ethnischer Minderheiten, d.h. Personen mit einer geringen Beschwerdemacht; zur zweiten Gruppe zählen vor allem DemonstrantInnen und JournalistInnen.
  • Der Ort des Übergriffs ist häufig ein von der Öffentlichkeit abgeschotteter Raum, etwa der Polizeiwagen oder die Polizeiwache. Die Misshandlung geschieht während oder kurz nach der Festnahme. Bei Demonstrationen ereignen sich die Übergriffe in direkter Konfrontation mit den vermeintlichen Störern.
  • Die Täter handeln im Kollektiv; selbst wenn nur einer misshandelt, gibt es KollegInnen, die die Übergriffe dulden und (später) decken.[8]

Offenkundig sind vor allem Angehörige von Minderheiten bevorzugte Opfer von Übergriffen. Menschenrechtsgruppen haben mehrfach dokumentiert, dass sich unnötige und überflüssige Polizeigewalt in Deutschland im letzten Jahrzehnt primär gegen MigrantInnen richtete.[9] Die genannten Merkmale, ergänzt um die Gegenanzeigen durch die Beschuldigten und die Nichtsanktionierung durch Gerichte und Vorgesetzte, hat amnesty international veranlasst, von einem "Muster" der Polizeigewalt gegen AusländerInnen in Deutschland zu sprechen.[10]

Auch jene, die auf die Berichte von amnesty mit Entrüstung reagierten, stellen nicht in Abrede, dass es überhaupt polizeiliche Übergriffe gibt. Jenseits der Überprüfung einzelner Vorwürfe beginnt deshalb die eigentliche Auseinandersetzung bei der Interpretation der Übergriffe.

Erklärungen - Ursachen

Die Ursachen ungerechtfertigter, vermeidbarer Polizeigewalt sind deshalb von zentraler Bedeutung, weil sich aus ihnen unmittelbar Hinweise darauf ergeben, ob und wie Übergriffe zukünftig verhindert werden könnten. In der Diskussion lassen sich sieben Bezugsgrößen ausmachen, in denen die Faktoren verortet werden, die zu Übergriffen führen.[11] Unzulässige bzw. übermäßige Polizeigewalt resultiert demnach

  1. auf der individuellen Ebene aus den persönlichen Defiziten der PolizistInnen,
  2. aus der mangelnden Professionalität der PolizistInnen in bestimmten Situationen,
  3. aus den polizeilichen Arbeitsbedingungen, die durch Überlastung, Stress und Frust gekennzeichnet seien,
  4. aus der gewalthaft-männlichen Subkultur, die in polizeilichen Basisdienststellen vorherrsche,
  5. aus den Eigenheiten der Institution Polizei,
  6. aus den entgrenzenden Bestimmungen des Eingriffsrechts sowie
  7. aus dem Umgang der Politik mit der Polizei.

In systematischen Erörterungen wird zudem zwischen direkten und indirekten Faktoren auf den jeweiligen Ebenen unterschieden.[12] Z.B. könnte bei der individuellen Betrachtung nicht allein die Aggressionsneigung des Beamten als direkte Ursache wirken, sondern auch die mangelnde Courage der zuschauenden Kollegen. Statt einer umfassenden Darstellung werden im Folgenden nur die wichtigsten Argumentationsstränge in der (deutschen) Diskussion nachgezeichnet.

Schwarze Schafe

Die Erklärung, es handele sich bei Übergriffen um das Fehlverhalten einzelner, gehört zum Standardrepertoire der Innenministerien und Polizeiführungen. Dass es zu Gewalt neigende Personen auch in der Polizei gebe, wird mit dem Hinweis auf das Gewaltpotential in der Gesellschaft relativiert:[13] Die Polizei sei eben ein Spiegel der Gesellschaft, und angesichts der Größe der Polizeiapparate sei es nicht zu verhindern, dass Einzelne Fehler begingen.[14] Häufig werden diese persönlichen Defizite mit situativen Argumenten verbunden. Sofern nicht dem Opfer die Schuld daran gegeben wird, durch sein Verhalten die Eskalation der Gewalt provoziert zu haben, wird die Ursache für den Übergriff in der mangelnden Professionalität des/der PolizistIn gesehen: Etwa wenn in Rechnung gestellt wird, "daß es bei tumultartigen Auseinandersetzungen in Einzelfällen auch zu Übergriffen von Polizeibeamten kommt", indem "nur sehr wenige 'schwarze Schafe'" die Situationen "ausnutzen, um sich 'abzureagieren'".[15]

Sofern die Ursachen in der Persönlichkeit des/der PolizistIn gesehen werden, liegen die Abhilfen auf der Hand. Sie reichen von strengeren Auswahlkriterien für den Polizeiberuf über die Einführung von Supervision bei der Polizei bis zu einer wirkungsvollen Innenrevision oder intensiveren strafrechtlichen Ermittlungen.[16] Besondere Hoffnungen werden in die Aus- und Fortbildung gesetzt: Dort soll die geforderte professionelle Zurückhaltung den "Spezialisten der physischen Gewalt" vermittelt werden.[17] Die zu vermittelnden Inhalte können dabei auf ein realistisches Aufgabenverständnis,[18] auf die Fähigkeiten der Konfliktlösung[19] oder bessere interkulturelle oder interethnische Kommunikation[20] zielen.

Hinsichtlich der Ursachendiagnose ist die "Schwarze Schafe"-Erklärung individualistisch. Selbst situative Aspekte werden auf persönliches Versagen zurückgeführt. Sie blendet alle weiteren Zusammenhänge aus, in denen die Gewalthandlung steht. Mit der Diagnose korrespondieren die therapeutischen Vorschläge: Im Kern werden Übergriffe zu einem pädagogischen Problem umdefiniert.[21]

Stress und Frust

Polizeiübergriffe, so das zentrale Argument dieser Position, resultieren aus den Arbeitsbedingungen der PolizistInnen. In der im Auftrag der Innenministerkonferenz angefertigten Studie "Polizei und Fremde" werden "strukturelle Belastungen" als Ursache von Übergriffen benannt. Bei der Gewalt gegen AusländerInnen handele es "sich weder um 'bloße Einzelfälle' noch um ein 'systematisches Verhaltensmuster'". Vielmehr würden durch "die Kumulation von Belastungen in Ballungszentren mit hoher illegaler Einwanderung und Kriminalität sowie bei Großeinsätzen gegen verbotene Demonstrationen manche Beamte überfordert." Die Überforderung werde durch den Eindruck verstärkt, dass das eigene Handeln wegen der "mangelhafte(n) justizielle(n) Verarbeitung von Anzeigen" sinnlos sei. Gewalt sei deshalb als ein Mittel der PolizistInnen zu verstehen, "mit 'Ersatzjustiz' ihrem Gerechtigkeitsgefühl oder auch nur ihrer Frustration und Überlastung illegalen Ausdruck zu verleihen".[22]

Wenn in der Überlastung der BeamtInnen die Ursachen für Übergriffe liegen, dann können einerseits wieder personenbezogene Maßnahmen gefordert werden: den Ausbau von Stressbewältigungstrainings[23] oder die Rotation der BeamtInnen zwischen mehr und weniger belastenden Einsatzgebieten.[24] Andererseits liegt es nahe, die Entlastung der Polizei zu fordern. So sollen die Belastungen verringert werden, indem die Verdienstmöglichkeiten aus Drogengeschäften begrenzt oder der illegalen Einwanderung entgegengewirkt würden. Die Polizei soll auch entlastet werden, indem andere Behörden Bereitschaftsdienste einrichten. Konsequente justizielle Reaktionen und der Verzicht auf "manchen liebgewordene (überzogene) liberale Positionen" sollen zudem die polizeilichen Frustrationen verringern.[25]

Personen und Gruppen, die sonst unverdächtig sind, derartige Argumente zugunsten von Straftätern zu präsentieren, definieren die polizeilichen Täter als Opfer ihrer Arbeitsbedingungen; Übergriffe werden als quasi "unvermeidliche Reaktion auf äußere Reize" interpretiert.[26] Dementsprechend widersprüchlich sind die präsentierten Vorschläge: Der gegenüber der Polizeigewalt proklamierten Nachsicht stehen Forderungen nach konsequenter Rechtsdurchsetzung gegenüber. Die Überlastungs-These führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass die Institution Polizei durch polizeiliche Übergriffe gestärkt und die Rechte der BürgerInnen zusätzlich beschränkt werden sollen.

Cop culture

Als entscheidend für polizeiliche Gewalthandlungen wurden schon früh die Elemente der polizeilichen Subkultur entdeckt: In der polizeilichen Alltagskultur finde die Anwendung körperlicher Gewalt eine andere und umfassendere Legitimierung als in der offiziellen polizeilichen Lehre.[27] Während sich die "Polizeikultur" an den rechtlichen Vorgaben orientiere, sei die "Polizistenkultur" von den Erfahrungen des polizeilichen Alltags bestimmt. Die Praxis des Gewaltmonopols werde von einem "Second code in Form von subkulturellen Handlungsmustern" bestimmt.[28] Als Elemente dieses Codes werden genannt:[29]

  • die polizeiliche Selbstbeschreibung, die PolizistInnen in der vordersten Front im Kampf gegen das gesellschaftliche Chaos sehe,[30]
  • das Gefühl der Zusammengehörigkeit ("Kameradschaft"), das daraus resultiere, dass der Polizeiberuf gefährlich sei und man sich in jeder Situation auf seinen Kollegen/seine Kollegin verlassen können müsse,[31]
  • die Anwendung von Gewalt als Handlungsoption.

Konsequenz dieser (mit bestimmten Männlichkeitsvorstellungen verbundenen) "cop culture" sei, dass die eigenen Handlungen sowie die der KollegInnen prinzipiell als legal aufgefasst würden.[32]

Der "Cop culture"-Ansatz erklärt den Übergriff als Folge der Frontstellung gegen Personen, welche die von den PolizistInnen zu verteidigende Ordnung zu bedrohen scheinen; er erklärt auch, warum Übergriffe von nicht beteiligten BeamtInnen geduldet werden und auf welchen Überzeugungen die fast durchweg feststellbare "Mauer des Schweigens" gegründet ist.

Um zukünftig Übergriffe zu vermeiden, muss demnach die "cop culture" beeinflusst werden. Dabei werden nicht allein Hoffnungen auf die Reform der Polizeiausbildung gesetzt. Durch einen höheren Frauenanteil und durch mehr Angehörige ethnischer Minderheiten in der Polizei sollen sowohl die Gewaltorientierung als auch das Freund-Feind-Denken aufgebrochen werden. Zudem soll die Diskussion um ein polizeiliches Leitbild dazu beitragen, dass die Einigelung der polizeilichen Basiseinheiten aufgehoben wird.[33]

Zwischen den Ursachen, die der "Subkultur"-Ansatz für Polizeigewalt benennt, und den Abhilfen, die er anbietet, liegt eine erhebliche Kluft. Denn die genannten Merkmale der "cop culture" sind unmittelbar mit den Besonderheiten der Institution Polizei und deren politischem Auftrag verbunden. Dass ein geschlechtlich und ethnisch "bunteres" Personal sich gegenüber der Prägekraft des Polizeialltags durchsetzen könnte, scheint zumindest fraglich. Und dass die Diskussionen um das polizeiliche Leitbild die Handlungsorientierungen an der polizeilichen Basis im Rahmen eines kollektiven Lernprozesses aufbrechen könnten, ist wohl nicht mehr als eine aufklärerische Hoffnung.

Institutionelle Bedingungen

Die beschriebene Cop culture entsteht nicht zufällig; sie entsteht auch nicht primär dadurch, dass Menschen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen PolizistInnen werden. Vielmehr steht sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auftrag der Polizei und der Art und Weise, wie Polizei organisiert ist. Jenseits ihres zentralen Merkmals, der legalen Anwendung physischer Gewalt, werden vor allem drei Besonderheiten der Institution Polizei genannt, die Gewaltanwendung und Übergriffe von PolizistInnen befördern:

  1. Die Einigelung der Polizei in eine geschlossene Subkultur beginne bei der Ausbildung. Diese fand bis vor nicht allzu langer Zeit kaserniert statt, ihre Organisation sei aber auch nach dem Ende der Kasernierung abgeschottet geblieben. Diese Sozialisation im "Polizeighetto" habe einen erheblichen Anteil an der Ausprägung und Verfestigung gewalthafter Verhaltensmuster.[34] Aus diesem Ansatz ergeben sich unmittelbar Forderungen nach Öffnung der Ausbildungsinstitutionen und nach veränderten Ausbildungsformen.
  2. Interne und externe Kontrolle der Polizei seien unzureichend. Weil illegale Gewalt weder disziplinarisch noch strafrechtlich geahndet werde, würde polizeilicher Gewalt im Alltag Vorschub geleistet. Je geringer die Wahrscheinlichkeit bestraft zu werden, desto mehr nähmen Übergriffe zu.[35] Unter diesem Gesichtspunkt ist die "Kontrolle der Kontrolleure" der Schlüssel zu weniger Polizeigewalt. Gefordert werden daher neben schärferer Dienstaufsicht und konsequenterer Strafverfolgung[36] Polizeibeauftragte, generell (externe) Beschwerdeinstanzen[37] und polizeiinterne Hilfsangebote für PolizistInnen, die die "Mauer des Schweigens" durchbrechen wollen.[38]
  3. Die Überzeugungen der "cop culture" stünden nicht im Widerspruch zur offiziellen Polizeiphilosophie, sondern ergäben sich aus dieser. Der Bezug auf die Aufrechterhaltung der bestehenden Ordnung, auf deren Verteidigung gegen Normbrecher und Störer, die Drohung mit und der Einsatz von Gewalt seien Merkmale jeder Polizei. Übergriffe seien deshalb kein Unfall, sondern Folge des normalen Funktionierens der Institution Polizei.

Auf den zuletzt genannten Aspekt ist besonders deutlich im Zusammenhang mit den Übergriffen auf ethnische Minderheiten hingewiesen worden. Diskriminierende Praktiken seien im Polizeialltag jenseits von Übergriffen weit verbreitet; es gebe eine "institutionelle Diskriminierung".[39] Als prominentestes Beispiel wird die Kategorie der "Nichtdeutschen Tatverdächtigen" in der polizeilichen Kriminalstatistik genannt, die regelmäßig die Diskussion um "Ausländerkriminalität" anfache. Aber auch die Ausrichtung der Polizeiorganisation an ethnischen Kriterien (etwa Ermittlungsgruppe "Russenmafia") und die polizeilichen Beschreibungen einzelner Delikte ("vietnamesische Zigarettenhändler") produzierten ein institutionelles Klima, das zu Übergriffen beitrage.[40] Generalisierende Annahmen über die Kriminalität bestimmter Gruppen führten zu Organisationsformen, in denen rassistische Stereotypen wirksam werden könnten, die wiederum durch die polizeilichen Arbeitsstrukturen reproduziert würden.[41]

Maßnahmen gegen Übergriffe müssen nach dieser Argumentation bei den diskriminierenden Praktiken des legalen Polizeialltags einsetzen: Verzicht auf die kriminologisch wertlose Angabe der Staatsangehörigkeit, Aufgabe ethnischer Verdachtschöpfungsstrategien, keine (generalisierten) polizeilichen Feindbilderklärungen. Die hinter den Feindbild- und Bekämpfungsszenarien stehende Vorstellung von der Frontstellung der Polizei, die Recht und Ordnung gegen Kriminalität und mit ihr verbundene Formen abweichenden Verhaltens verteidige ("us versus them"), ist jedoch ein zentraler Baustein polizeilichen Selbstverständnisses - nicht nur der Männer (und Frauen) an der "Front", sondern auch der Polizeiführungen. Wer auf diese dichotomische Stilisierung verzichten wollte, würde nicht nur die polizeiliche Subkultur in Frage stellen, sondern auch die weitreichenden "Bekämpfungsaufträge" an die Polizei.

Übergriffe und Politik

Weder die polizeilichen Selbstbeschreibungen noch die jeweils als besonders gefährlich thematisierten (Kriminalitäts-)Gefahren finden in einem politikfreien Raum statt. Betrachtet man die Zusammenhänge von den bekanntgewordenen Übergriffen aus, so zeigen sich vielmehr direkte Verbindungen zwischen den Opfern der Polizeigewalt und bewussten politischen Entscheidungen. An zwei Beispielen wird die politische Dimension der Übergriffe besonders deutlich:

  • Im Zusammenhang mit dem "Hamburger Polizeiskandal" wird auf die gezielte Verdrängungspolitik hingewiesen, die der Hamburger Senat für das Bahnhofsgebiet beschlossen hatte: Der rigorosen Polizeipolitik gegenüber den Randgruppen verdankten nicht nur die berüchtigten "E-Schichten" - gegen die sich besonders viele Vorwürfe wegen Übergriffen richteten - ihre Gründung; sie habe zugleich ein Klima geschaffen, in dem Migranten, Kleindealer oder Drogenabhängige als Feinde der ganzen Stadt behandelt werden konnten.[42]
  • Auch die Übergriffe auf AusländerInnen müssten nicht allein im Zusammenhang mit den polizeilichen Verfolgungsstrategien gesehen werden, sondern mit den deutlich fremdenfeindlichen Impulsen, die von der Politik ausgingen - von der politisch instrumentalisierten "Ausländerkrimininalität" über die Verschärfungen des Ausländerrechts bis zur Asylrechtsdiskussion. So werde politisch das Feld vorbereitet, auf dem AusländerInnen zum Objekt polizeilicher Willkür würden. Verstärkt durch die geringe Sanktionsgefahr könnten die polizeilichen Täter von einem klammheimlichen Einverständnis der "großen Politik" ausgehen.[43]

Die indirekte und die direkte Bedeutung politischer Entscheidungen für Übergriffe wird besonders an den sogenannten "verdachts- und ereignisunabhängigen Personenkontrollen" deutlich, die in den letzten Jahren in den meisten deutschen Polizeigesetzen verankert wurden und den Polizeien Raum für neue Kontrollstrategien geben. Da weder ein bestimmter Verdacht noch ein bestimmtes Verhalten die Personenkontrollen auslösen, bleiben den PolizistInnen nur äußerliche, sichtbare Merkmale von Personen. Neben der Kleidung, der Haartracht oder dem Fahrzeug, mit dem man unterwegs ist, ist die Hautfarbe und/oder die ethnische Herkunft einer Person ein solches sichtbares Merkmal. Die wenigen bekannten Daten zeigen, dass AusländerInnen von verdachtsunabhängigen Kontrollen erheblich häufiger als Deutsche betroffen sind.[44] Die "Schleierfahndung" passt sich deshalb in den von rassistischen Vorurteilen geprägten Kriminalitätsdiskurs ein; durch die erhöhte Kontrolldichte bestätigt sie scheinbar die Verdachtsvermutung. D.h. gesellschaftlich werden die Kriminalitätsgefahren durch AusländerInnen bestätigt; und für die Polizei wird das bekannte Feindbild festgeschrieben.

Neben diesen indirekten Wirkungen der verdachtsunabhängigen Kontrollen auf Polizeiübergriffe können die Kontrollen selbst bereits als Übergriff betrachtet werden. Denn dass Menschen unabhängig von ihren Handlungen kontrolliert werden, dass äußeres Erscheinen oder Hautfarbe darüber entscheiden, wer von der Polizei kontrolliert wird oder nicht, widerspricht dem liberalen und demokratischen Staats- und Gesellschaftsverständnis, demzufolge Eingriffe in Persönlichkeitsrechte an bestimmbare und bestimmte Voraussetzungen gebunden werden müssen. Die Ungleichbehandlung verstärkt gesellschaftlich vorhandene Diskriminierungen. Außerdem führt die "Schleierfahndung" das Verhältnismäßigkeitsprinzip ad absurdum: Da es weder Verdacht noch Ereignis gibt, an dem der Eingriff der Personenüberprüfung gemessen werden könnte, lässt sich deren Verhältnismäßigkeit nicht überprüfen.

In den angelsächsischen Ländern werden die Folgen derartiger Kontrollen unter dem Stichwort "racial profiling" thematisiert. Wenn nicht deren Abschaffung gefordert wird, werden besondere Regularien zu ihrer Begrenzung und Kontrolle vorgeschlagen.[45] In Deutschland sind wir von derartigen Maßnahmen (noch) weit entfernt. Die Politik hat hier, den von ihr selbst propagierten Bedrohungsszenarien folgend, ein weites Feld für Polizeiübergriffe eröffnet. Die Widersprüche zwischen der Verurteilung der "Schwarzen Schafe" und den eigenen Entscheidungen werden selten so offenkundig wie im Fall der Schleierfahndung.

Politik statt Übergriffe

Insgesamt wissen wir wenig über das Phänomen "Übergriffe". Die politisch Verantwortlichen machen keinerlei Anstrengungen, Licht in das Dunkel polizeilicher Gewaltanwendung zu bringen. Auf dem Höhepunkt der Vorwürfe wegen ausländerfeindlicher Übergriffe durch deutsche Polizisten war der Innenministerkonferenz die Untersuchung "Polizei und Fremde" ganze 50.000 DM wert. Diese Form von symbolischer Wahrheitssuche ist wenig hilfreich und von den Finanziers wohl auch nicht ernst gemeint.

Die aufgezeigten Wirkungen auf verschiedenen Ebenen, die sich leicht noch um den öffentlichen Diskurs, um die öffentliche und veröffentlichte Meinung, erweitern ließe, dürfen sicherlich nicht als linearer Zusammenhang verstanden werden. Denn dann wäre eher begründungsbedürftig, warum PolizistInnen nicht misshandeln. Wer die Zusammenhänge aufspüren will, wird deshalb gut daran tun, die Vermittlungen zwischen den verschiedenen Ebene zu betrachten.

Diesen Schwierigkeiten setzt sich die öffentliche Diskussion in Deutschland regelmäßig nicht aus. Übergriffe werden als individuelles Problem wahrgenommen, oder sie dienen als Anlass, der Polizei neue Ressourcen zu erschließen. Je offizieller die Stellungnahmen, desto unbeschwerter werden die institutionellen und politischen Bezüge unterschlagen. Solange die politisch vorangetriebenen Entgrenzungen polizeilichen Handelns weiterhin ungebrochen in polizeiliche Bekämpfungskonzepte umgesetzt werden, werden die Aus- und Fortbildungsbemühungen nur als zusätzlicher Ballast für die alltäglichen Erfordernisse polizeilicher Praxis empfunden werden. Werden hingegen Übergriffe als Strukturproblem des Gewalt- und Zwangsapparates Polizei anerkannt, dann bedarf es Veränderungen auf allen genannten Ebenen. Dies setzt voraus, Auftrag und Zuständigkeit der Polizei zu begrenzen und polizeilich wie politisch auf Feindbilder zu verzichten.

Norbert Pütter ist Redakteur von Bürgerrechte & Polizei/CILIP.



[1] Gesetz über den unmittelbaren Zwang durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) v. 10.3.1961, in: Bundesgesetzblatt Teil I, S. 165, § 4 I
[2] Pioch, H.-H.: Gesetz über den unmittelbaren Zwang (UZwG), Köln, Berlin, Bonn, München 1962, S. 90; zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes s. Rachor, F.: Polizeihandeln, in: Lisken, H.; Denninger, E. (Hg.): Handbuch des Polizeirechts, München 1996, S. 225-441 (265)
[3] Nur dieser Umstand ermöglichte dem Bundesgerichtshof den Freispruch jener Polizisten, die vor laufenden Kameras und damit unbestreitbar den Journalisten Oliver Neß misshandelten, s. Gössner, R.: Mißhandlungsfall Oliver Neß. BGH-Freispruch für Polizeitäter, in: Unbequem 1998, Nr. 36, S. 28f.
[4] Reiss, A.: Police Brutality - Answers to Key Questions, in: Niederhoffer, A.; Blumberg, A.S. (eds.): The ambivalent force, Illinois 1976, pp. 33-342 (334)
[5] Herrnkind, M.: "Schwarze Schafe", in: Unbequem 2000, Nr. 41, S. 37-49 (37)
[6] Pütter, N.: Polizeilicher Schußwaffengebrauch, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 62 (1/1999), S. 41-51
[7] Diederichs, O.: Hilfe, Polizei - Auswüchse oder System, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP; Diederichs, O. (Hg.): Hilfe, Polizei, Berlin 1995, S. 41-53
[8] s. Heuer, H.J.: Fremdenfeindlich motivierte Übergriffe der Polizei: Strukturelles Problem oder individuelle Überforderung, in: Die Polizei 1999, H. 3, S. 72-79 (76)
[9] amnesty international (ai): Bundesrepublik Deutschland. Vorwürfe über Mißhandlungen an ausländischen Staatsbürgern, London 1993; ai: Ausländer als Opfer. Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland, London 1995; ai: Bundesrepublik Deutschland. Vorwürfe über Mißhandlungen an Ausländern - aktuelle Entwicklungen seit Veröffentlichung des Berichts vom Mai 1995, London 1996; ai: Neue Fälle - altes Muster. Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland, London 1997; Aktion Courage e.V. - SOS Rassismus: Polizeiübergriffe gegen Ausländerinnen und Ausländer, Bonn 1994, 1996 und 1999
[10] Maier-Borst, M.: Die Berichte von amnesty international über mutmaßliche Übergriffe von Polizeibeamten in Deutschland, in: Die Polizei 1999, H. 3, S. 80-85 (80f.)
[11] Zusammengestellt nach den Übersichten bei: Kavanagh, J.: The Occurence of Violence in Police-Citizen Arrest Encounters, in: Criminal Justice Abstracts 1994, No. 6, pp. 319-330; Werkentin, F.: Warum prügeln Polizisten? Überlegungen und Thesen zu den Produktionsfaktoren polizeilicher Gewalt, Berlin 1990 (Ms.), S. 8f.; Ahlf, E.H.: Unethisches Polizeiverhalten - Neue Untersuchungen und Erklärungsansätze, in: Die Polizei 1997, H. 6, S. 174-177 (175); AG Polizei und Rassismus der Antirassistischen Initiative: Hart aber herzlich? Thesen zu rassistisch motivierter Polizeigewalt, in: Zeitung antirassistischer Gruppen (ZAG) 1998, Nr. 28, S. 39-42
[12] Lea, J.: Police racism: some theories and their policy implications, in: Matthews, R.; Young, J. (eds.): Confronting Crime, London 1986, pp. 145-165 (149); Proske, M.: Ethnische Diskriminierung durch die Polizei, in: Kriminologisches Journal 1998, H. 3, S. 162-188 (163)
[13] s. Jaschke, H.-G.: Öffentliche Sicherheit im Kulturkonflikt, Frankfurt, New York 1997, S. 191f.
[14] so prototypisch der Pressesprecher der Münchener Polizei zur Wies'n-Wache, in: Die Polizei 2000, H. 10, S. 279
[15] Kniesel, M.; Behrendes, U.: Demonstrationen und Versammlungen, in: Kniesel, M.; Kube, E.; Murck, M. (Hg.): Handbuch für Führungskräfte der Polizei, Lübeck 1996, S. 273-354 (346)
[16] s. exemplarisch: Schäfer, H.: Identifikation mit dem gesetzlichen Auftrag und auftragswidrige Kameraderie, in: Der Kriminalist 1996, H. 5, S. 210-221 (219)
[17] Heuer a.a.O. (Fn. 8), S. 74
[18] ebd., S. 78
[19] Wieben, H.-J.: Illegale Gewalt durch Polizeibeamte - Erfahrungen aus der Praxis, in: Bundeskriminalamt (Hg.): Was ist Gewalt? - Auseinandersetzungen um einen Begriff, Bd. 3 (BKA-Forschungsreihe, Sonderband), Wiesbaden 1989, S. 303f. (304)
[20] Lea a.a.O. (Fn. 12), p. 150f.
[21] Proske a.a.O. (Fn. 11), S. 178
[22] Bornewasser, M.; Eckert, R.; Willems, H.: Die Polizei im Umgang mit Fremden - Problemlagen, Belastungssituationen und Übergriffe, in: Schriftenreihe der Polizei-Führungsakademie 1996, H. 1-2, S. 9-162 (160f.)
[23] Wieben a.a.O. (Fn. 19), S. 304; Heuer a.a.O. (Fn. 8), S. 75: "Generierung polizeilicher Streßresistenz in der Ausbildung".
[24] ebd., S. 78
[25] Schwind, H.-D.: Zur "Mauer des Schweigens". Gedanken zum sogenannten "Hamburger Polizeiskandal" aus kriminologischer Sicht, in: Kriminalistik 1996, H. 3, S. 161-167 (166f.)
[26] Proske a.a.O. (Fn. 12), S. 169
[27] Reiss a.a.O. (Fn. 4), p. 340f.
[28] Behr, R.: Funktion und Funktionalisierung von Schwarzen Schafen in der Polizei, in: Kriminologisches Journal 2000, H. 3, S. 219-229 (227)
[29] Skolnick, J.H.; Fyfe, J.J.: Above the Law. Police and the Excessive Use of Force, New York 1993, pp. 91ff.
[30] Lea a.a.O. (Fn. 12), p. 154; Skolnick; Fyfe a.a.O. (Fn. 29), p. 92: "how working cops learn to see the world".
[31] Schäfer a.a.O. (Fn. 16), S. 212
[32] Behr a.a.O. (Fn. 28), S. 223
[33] s. zusammenfassend: Behr, R.: Cop Culture. Der Alltag des Gewaltmonopols, Opladen 2000, S. 243f.
[34] Werkentin a.a.O. (Fn. 11), S. 15
[35] Knox, G.W.; Laske, D.; Doocy, J.H.: Beliefs about Police Brutality: A Study of African Americans, San Francisco 1991, p. 6
[36] s. Schilling, R.: Straftaten durch Polizeibeamten - Zur Rolle der Staatsanwaltschaft, in: Polizei - heute 1996, H. 2, S. 41-46
[37] S. den Beitrag von Rolf Gössner in diesem Heft.
[38] Maibach, G.: Polizisten und Gewalt. Innenansichten aus dem Polizeialltag, Reinbek 1996, S. 194
[39] Proske a.a.O. (Fn. 12), S. 182
[40] s. AG Polizei und Rassismus der Antirassistischen Initiative a.a.O. (Fn. 11), S. 40
[41] Lea a.a.O. (Fn. 12), S. 164
[42] Mahr, M.: Polizeiübergriffe als "Strafe vor Ort", in: Müller-Heidelberg, T.; Finckh, U.; Narr, W.-D. u.a. (Hg.): Grundrechte-Report. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte, Reinbek 1997, S. 41-45 (42)
[43] Rosen, A.; Steinkopf, D.: Diffamieren, kriminalisieren, abschieben. Zum Hintergrund rassistischer Polizeiübergriffe auf VietnamesInnen, in: Zeitung antirassistischer Gruppen (ZAG) 1996, Nr. 16, S. 14-16 (14); AG Antirassismus der Antirassistischen Initiative a.a.O. (Fn. 11)
[44] Kant, M.: MigrantInnen im Netz der Schleierfahndung, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 65 (1/2000), S. 29-35; Herrnkind, M.: "Verdacht des Verdachtes", in: Unbequem 2000, Nr. 41, S. 4-13
[45] amnesty international: United States of America: California - Update on Police Brutality, o.O. 1999 (http://www.web.amnesty.org/ai.nsf/index/AMR511501999), S. 1; s.a. Herrnkind a.a.O. (Fn. 44), S. 11f.

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Erstellt am 14. Januar 2001 - letzte Änderung am 18.07.2002